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603 lines
5.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitze
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
15
.
August
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerseite
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
Juli
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
wird
Revisionsverfahren
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmerin
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
kzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
Rentenversicherung
.
wurde
Antrags
Versicherungsbeginn
1
November
so
genannten
Policenmodell
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
abgeschlossen
.
erhielt
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Anschreiben
Belehrung
Widerspruchsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
enthielt
.
Schreiben
13
.
Januar
erklärte
Widerspruch
gemäß
§
.
hilfsweise
Kündigung
Vertrages
.
Versicherer
akzeptierte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
Klage
verlangt
Rückzahlung
Vertrag
g
eleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
ordnungsgemäß
belehrt
worden
sei
anderen
§
.
Lebensversicherungsrichtlinien
Europäischen
Union
vereinbar
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
rfolgt
VN
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Z
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
Versicherer
habe
inhaltlich
noch
hinreichend
deutlich
Widerspruchsrecht
belehrt
.
Belehrung
sei
auch
drucktechnisch
ordnungsgemäß
.
hätte
Widerspruchsrecht
Tagen
Zugang
Unte
rlagen
ausüben
müssen
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
stehe
Einklang
europäischem
Recht
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Anspruch
Prämienrückzahlung
§
Abs.
Satz
Alt
.
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
versagt
werden
.
Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag
schafft
Rechtsgrund
Prämienzahlung
.
ist
Widerspruchs
wirksam
gekommen
.
Wide
rspruch
war
Ablaufs
§
Abs.
Satz
.
normierten
Jahresfrist
rechtzeitig
.
Ansicht
Berufungsgerichts
belehrte
Versicherer
ordnungsgemäß
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Widerspruchsrecht
.
Widerspruchsbelehrung
maßgeblichen
Policenbegleitschreiben
genügt
inhaltlichen
Anforderungen
Fristbeginn
nur
Überlassung
Unterlagen
"
knüpft
.
fehlt
eindeutige
Benennung
Abs.
Satz
.
fristauslösenden
Unterlagen
.
beginnt
Lauf
Frist
erst
Versicherungsnehmer
i-
cherungsschein
Unterlagen
§
Abs.
.
vollständig
vorliegen
;
Unterlagen
gehören
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
.
werden
benannt
Ansicht
Berufungsgerichts
ergibt
auch
Einbeziehung
Gesamtinhaltes
Unterlagen
überlassen
worden
sein
müssen
Gang
gesetzt
wird
.
auch
dort
werden
nirgends
aufgeführt
.
Insoweit
unterscheidet
Streitfall
Konstellationen
Entscheidungen
Verfahren
zugrunde
lagen
.
Fall
ordnungsmäßen
Widerspruchsbelehrung
bestimmte
§
Abs.
Satz
.
zwar
Widerspruchsrecht
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlischt
.
Widerspruchsrecht
bestand
hier
aber
Ablauf
Jahresfrist
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
Vorabentscheidung
G
Europäischen
Union
19
.
Dezember
.
Senat
hat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
Regelung
müsse
richtlinienkonform
teleologisch
dergestalt
reduziert
werden
Anwendungsbereich
Zweiten
Drit
Richtlinie
Lebensversicherung
Anwendung
findet
rfasste
Rentenversicherungen
Zusatzversicherungen
Lebensversicherung
grundsätzlich
Widerspruchsrecht
fortbesteht
hier
ordnungsgemäß
Recht
derspruch
belehrt
worden
ist
und/oder
Verbraucherinformation
Versicherungsbedingungen
erhalten
hat
.
hilfsweise
Kündigung
Versicherungsvertrages
steht
Widerspruch
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Erlöschen
Widerspruchsrechts
nach
beiderseits
vollständiger
Leistungserbringung
kommt
ebenfalls
Betracht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
bereicherungsrechtlichen
Rechtsfolgen
Europarechtswidrigkeit
§
Abs.
Satz
.
sind
Wirkung
Zugang
Widerspruchs
beschränken
nur
Rückwirkung
entspricht
Effektivitätsgebot
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
2
.
Höhe
umfasst
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
uneingeschränkt
gezahlten
Prämien
.
Vielmehr
muss
bereicherungsrechtlichen
Rückabwic
klung
jedenfalls
Kündigung
Vertrages
genossenen
Versicherungsschutz
anrechnen
lassen
.
Wert
Versicherungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Feststellungen
fehlt
ist
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
rweisen
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
haben
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
auch
Vorgaben
Senatsurteile
29
Juli
VersR
.
.
;
.
.
11
November
.
.
beachten
haben
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung