NAMEN Verkündet : 7 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitze Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 15 . August Recht erkannt : Revision Klägerseite wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 Juli aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert wird Revisionsverfahren € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmerin : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge Rentenversicherung . wurde Antrags Versicherungsbeginn 1 November so genannten Policenmodell seinerzeit gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . erhielt Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § Versicherungsaufsichtsgesetzes Anschreiben Belehrung Widerspruchsrecht gemäß § Abs. Satz . enthielt . Schreiben 13 . Januar erklärte Widerspruch gemäß § . hilfsweise Kündigung Vertrages . Versicherer akzeptierte Kündigung zahlte Rückkaufswert . Klage verlangt Rückzahlung Vertrag g eleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen ordnungsgemäß belehrt worden sei anderen § . Lebensversicherungsrichtlinien Europäischen Union vereinbar sei . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision rfolgt VN Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Z Sache Berufungsgericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . Versicherer habe inhaltlich noch hinreichend deutlich Widerspruchsrecht belehrt . Belehrung sei auch drucktechnisch ordnungsgemäß . hätte Widerspruchsrecht Tagen Zugang Unte rlagen ausüben müssen . Abs. Satz . V.m . Abs. Satz . stehe Einklang europäischem Recht . II . Revision ist begründet . 1 . Anspruch Prämienrückzahlung § Abs. Satz Alt . kann Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist Widerspruchs wirksam gekommen . Wide rspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . Ansicht Berufungsgerichts belehrte Versicherer ordnungsgemäß Sinne § Abs. Satz . Widerspruchsrecht . Widerspruchsbelehrung maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt inhaltlichen Anforderungen Fristbeginn nur Überlassung Unterlagen " knüpft . fehlt eindeutige Benennung Abs. Satz . fristauslösenden Unterlagen . beginnt Lauf Frist erst Versicherungsnehmer i- cherungsschein Unterlagen § Abs. . vollständig vorliegen ; Unterlagen gehören Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § . werden benannt Ansicht Berufungsgerichts ergibt auch Einbeziehung Gesamtinhaltes Unterlagen überlassen worden sein müssen Gang gesetzt wird . auch dort werden nirgends aufgeführt . Insoweit unterscheidet Streitfall Konstellationen Entscheidungen Verfahren zugrunde lagen . Fall ordnungsmäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § Abs. Satz . zwar Widerspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Widerspruchsrecht bestand hier aber Ablauf Jahresfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung G Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden Anwendungsbereich Zweiten Drit Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbesteht hier ordnungsgemäß Recht derspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen erhalten hat . hilfsweise Kündigung Versicherungsvertrages steht Widerspruch vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Erlöschen Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarechtswidrigkeit § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . 2 . Höhe umfasst Rückgewähranspruch § Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung jedenfalls Kündigung Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Feststellungen fehlt ist Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht rweisen . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . auch Vorgaben Senatsurteile 29 Juli VersR . . ; . . 11 November . . beachten haben . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung