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761 lines
7.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
18
Juli
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
23
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Beschluß
Amtsgerichts
1
.
April
Verwalter
Vermögen
Insolvenzschuldnerin
bestellt
worden
.
nimmt
Eigenschaft
Beklagten
Schadensersatz
Verletzung
versicherungsvertraglicher
Pflichten
Anspruch
.
Insolvenzschuldnerin
Inhaberin
Einzelfirma
betriebenen
Bäckerei
wurde
Jahre
Versicherungsfragen
Agenten
Beklagten
Zeugen
S.
betreut
.
unterhielt
Beklagten
Betriebs-Haftpflichtversicherung
.
Februar
wurde
festgestellt
Leitungen
Betriebsgrundstück
befindlichen
Heizöltanks
längere
Zeit
Öl
ausgetreten
war
.
Beseitigung
Schadens
Grundstück
mußte
Insolvenzschuldnerin
DM
aufwenden
.
Beklagte
lehnte
Regulierung
Begründung
Lagerung
Heizöl
verbundenen
Risiken
hätten
Haftpflichtversicherung
abgesichert
werden
müssen
.
nimmt
Insolvenzschuldnerin
Beklagten
Aufklärungsverschuldens
Schadensersatz
Anspruch
.
Zeugen
S.
sei
Beratungsverschulden
vorzuwerfen
ausdrückliche
Nachfrage
Jahre
erklärt
habe
bestehe
umfassender
Versicherungsschutz
Lagerung
Heizöl
verbundenen
Gefahren
einschließe
.
Beklagte
selbst
habe
Jahren
versandten
Fragebögen
besonderen
Umweltrisiko
gewußt
Heizöltanks
ausgegangen
sei
.
sei
erkennbar
geworden
Vorstellung
gebildet
habe
Risiko
sei
vorhandenen
BetriebsHaftpflichtversicherung
abgedeckt
.
Landgericht
hat
Beklagten
Höhe
Betrages
DM
verurteilt
.
Beklagte
habe
Beratungsverschulden
Zeugen
S.
einzustehen
.
Unabhängig
hafte
eigenen
Aufklärungsverschuldens
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
wendet
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
§
unbeschränkt
statthafte
Revision
hat
Erfolg
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Berufung
Beklagten
ordnungsgemäßer
Begründung
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
habe
nur
jeweils
tragenden
Begründungen
angefochtenen
Urteils
auseinandergesetzt
nämlich
Frage
zurechenbares
Beratungsverschulden
Agenten
vorliege
.
weiteren
Begründung
Landgerichts
hafte
auch
eigener
Aufklärungspflichtverletzung
Zusammenhang
alljährlich
durchgeführten
Fragebogenaktion
liege
noch
einmal
ohnehin
unzulässige
pauschale
Bezugnahme
erstinstanzlichen
Vortrag
.
II
.
hält
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsbegründung
muß
§
Abs.
Nr.
bestimmte
Bezeichnung
einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
neuen
Tatsachen
Beweismittel
Beweiseinreden
enthalten
Partei
Rechtfertigung
Berufung
anzuführen
hat
.
Zweck
gesetzlichen
Regelung
ist
formale
konkreten
Streitfall
bezogene
Berufungsbegründungen
auszuschließen
Zusammenfassung
Beschleunigung
Verfahrens
zweiten
Rechtszug
hinzuwirken
;
allein
schon
Berufungsbegründung
sollen
Gericht
Gegner
erkennen
können
Gesichtspunkte
Berufungskläger
Rechtsverfolgung
-verteidigung
zugrunde
legen
insbesondere
tatsächlichen
rechtlichen
Erwägungen
erstinstanzlichen
Urteils
bekämpfen
Gründe
stützen
will
Urteil
24
.
Januar
ZR
.
Rechtsmittelbegründung
muß
gesamte
Urteil
Frage
stellen
.
kann
Zulässigkeit
Berufung
genügen
Berufungskläger
lediglich
Streitpunkte
auseinandersetzt
diesbezüglicher
Angriff
geeignet
ist
angefochtenen
Urteil
insgesamt
Grundlage
entziehen
.
So
reicht
Ausführungen
nur
prozessualen
Anspruch
enthält
erstinstanzliche
Urteil
aber
Zusammenhang
Erwägungen
beanstandet
anderen
prozessualen
Ansprüche
gleichermaßen
Geltung
beanspruchen
.
Decken
Voraussetzungen
verschiedenen
Ansprüche
genügt
Berufungsbegründung
einheitlichen
Rechtsgrund
ganzen
angreift
Urteil
22
.
Januar
.
bedarf
differenzierender
Beanstandungen
lediglich
dann
Vorinstanz
erhobenen
Ansprüche
jeweils
unterschiedlichen
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
begründet
erachtet
hat
.
Nur
Landgericht
Entscheidung
voneinander
unabhängigen
selbständig
tragenden
rechtlichen
Erwägungen
begründet
muß
fungskläger
Erwägungen
darlegen
Auffassung
angefochtene
Entscheidung
stützen
f.
;
Urteil
16
.
Dezember
.
Angriffe
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
beachtlich
sind
ist
unerheblich
.
angeführten
Berufungsgründe
brauchen
schlüssig
rechtlich
haltbar
sein
.
geht
allein
formellen
Anforderungen
genügen
Urteil
6
.
Mai
.
2
.
Berufungsgericht
hat
zwar
zutreffend
erkannt
selbständigen
Urteilsbegründungen
beschränkter
Angriff
ausgereicht
hätte
landgerichtliche
Entscheidung
insgesamt
Zweifel
ziehen
.
Wird
nämlich
Urteil
nur
Beratungsverschuldens
Zeugen
S.
Fall
gebracht
bleibt
noch
eigene
Aufklärungsverschulden
Beklagten
Verurteilung
gleichfalls
beruht
.
Jedoch
ist
Berufungsgericht
folgen
Beklagte
Berufungsbegründung
nur
tragenden
Erwägungen
auseinandergesetzt
hat
.
hat
Inhalt
Begründungsschrift
vollständig
berücksichtigt
Reichweite
vorgetragenen
Angriffe
verkannt
.
Beklagte
hat
schon
Beginn
Berufungsbegründung
positive
Vertragsverletzung
bejahende
landgerichtliche
Entscheidung
umfassend
Überprüfung
gestellt
.
wird
urkundlicher
Auswertung
Insolvenzschuldnerin
versandten
Fragebögen
Betriebs-Haftpflichtversicherung
ausgeführt
Jahre
seien
geschäftsführenden
Mitarbeiter
Grenzen
Haftpflicht-Versicherungsvertrages
bewußt
gewesen
.
hätten
spätestens
30
.
April
positive
Kenntnis
gehabt
Abschnitt
Fragebogens
abgehandelten
beispielhaft
"
Tankanlagen
Anlagen
Lagerung
Verwendung
gewässerschädlicher
Stoffe
"
beschriebenen
Umweltrisiken
separat
versichert
seien
.
sei
Schluß
ziehen
Insolvenzschuldnerin
Versicherung
gewollt
habe
.
sind
Angriffe
rechtliche
tatsächliche
Würdigung
erster
Instanz
vorgebrachten
Streitstoffs
erkennen
Beratungsbedürftigkeit
Insolvenzschuldnerin
insgesamt
Frage
stellen
.
Aufklärungsverschulden
Beklagten
ist
Aufklärungsbedürftigkeit
Insolvenzschuldnerin
notwendige
Voraussetzung
zuzurechnendes
Beratungsverschulden
Zeugen
S.
spätere
Schaden
vorangegangenen
fehlerhaften
Beratung
beruht
.
kann
Kenntnis
Versicherungsnehmers
Unvollständigkeit
Versicherungsschutzes
entfallen
.
gilt
erst
recht
Versicherungsnehmer
bewußt
noch
offene
Risiko
abdeckende
Versicherung
entschieden
hat
.
behaupteten
Kenntnis
Versicherungsnehmers
fehlenden
Deckung
hat
Beklagte
rechtliche
Grundlage
Beratungsverschulden
Agenten
auch
Aufklärungsverschulden
Beklagten
gestützten
Anspruchs
angegriffen
.
Beklagte
Schwerpunkt
Ausführungen
Beratungsverschulden
Zeugen
S.
gelegt
hat
schadet
.
Berufungsbegründung
läßt
erkennen
Streitgegenstand
beschränken
weiteren
Aufklärungsverschulden
betreffenden
Angriff
ausnehmen
wollte
.
inhaltliche
Trennung
einzelnen
Angriffspunkte
setzt
§
Abs.
Nr.
.
reicht
Berufungsbegründung
Gesamtschau
erkennen
läßt
Gründen
Berufungskläger
angefochtene
Urteil
unrichtig
hält
nur
Angriffe
konkreten
Fall
bezogen
bleiben
.
besondere
Gliederung
Berufungsbegründung
sprachliche
Hervorhebung
jeweiligen
Angriffs
ausdrückliche
Bezugnahme
einzelne
Abschnitte
angefochtenen
Urteils
ist
erforderlich
.
Entscheidend
ist
Rechtsmittelbegründung
hinreichend
deutlicher
Form
Ausdruck
bringt
Gesichtspunkte
Rechtsmittelkläger
Berufungsrechtszug
zugrunde
legen
möchte
Urteil
7
November
;
Urteil
25
.
Juni
.
Dr.