NAMEN Verkündet : 18 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Richterin Dr. mündliche Verhandlung 18 Juli Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 16 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 23 . Dezember aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Beschluß Amtsgerichts 1 . April Verwalter Vermögen Insolvenzschuldnerin bestellt worden . nimmt Eigenschaft Beklagten Schadensersatz Verletzung versicherungsvertraglicher Pflichten Anspruch . Insolvenzschuldnerin Inhaberin Einzelfirma betriebenen Bäckerei wurde Jahre Versicherungsfragen Agenten Beklagten Zeugen S. betreut . unterhielt Beklagten Betriebs-Haftpflichtversicherung . Februar wurde festgestellt Leitungen Betriebsgrundstück befindlichen Heizöltanks längere Zeit Öl ausgetreten war . Beseitigung Schadens Grundstück mußte Insolvenzschuldnerin DM aufwenden . Beklagte lehnte Regulierung Begründung Lagerung Heizöl verbundenen Risiken hätten Haftpflichtversicherung abgesichert werden müssen . nimmt Insolvenzschuldnerin Beklagten Aufklärungsverschuldens Schadensersatz Anspruch . Zeugen S. sei Beratungsverschulden vorzuwerfen ausdrückliche Nachfrage Jahre erklärt habe bestehe umfassender Versicherungsschutz Lagerung Heizöl verbundenen Gefahren einschließe . Beklagte selbst habe Jahren versandten Fragebögen besonderen Umweltrisiko gewußt Heizöltanks ausgegangen sei . sei erkennbar geworden Vorstellung gebildet habe Risiko sei vorhandenen BetriebsHaftpflichtversicherung abgedeckt . Landgericht hat Beklagten Höhe Betrages DM verurteilt . Beklagte habe Beratungsverschulden Zeugen S. einzustehen . Unabhängig hafte eigenen Aufklärungsverschuldens . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten unzulässig verworfen . wendet Revision . Entscheidungsgründe : § unbeschränkt statthafte Revision hat Erfolg führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . hat Berufung Beklagten ordnungsgemäßer Begründung unzulässig verworfen . Beklagte habe nur jeweils tragenden Begründungen angefochtenen Urteils auseinandergesetzt nämlich Frage zurechenbares Beratungsverschulden Agenten vorliege . weiteren Begründung Landgerichts hafte auch eigener Aufklärungspflichtverletzung Zusammenhang alljährlich durchgeführten Fragebogenaktion liege noch einmal ohnehin unzulässige pauschale Bezugnahme erstinstanzlichen Vortrag . II . hält Nachprüfung stand . 1 . Berufungsbegründung muß § Abs. Nr. bestimmte Bezeichnung einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe neuen Tatsachen Beweismittel Beweiseinreden enthalten Partei Rechtfertigung Berufung anzuführen hat . Zweck gesetzlichen Regelung ist formale konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen Zusammenfassung Beschleunigung Verfahrens zweiten Rechtszug hinzuwirken ; allein schon Berufungsbegründung sollen Gericht Gegner erkennen können Gesichtspunkte Berufungskläger Rechtsverfolgung -verteidigung zugrunde legen insbesondere tatsächlichen rechtlichen Erwägungen erstinstanzlichen Urteils bekämpfen Gründe stützen will Urteil 24 . Januar ZR . Rechtsmittelbegründung muß gesamte Urteil Frage stellen . kann Zulässigkeit Berufung genügen Berufungskläger lediglich Streitpunkte auseinandersetzt diesbezüglicher Angriff geeignet ist angefochtenen Urteil insgesamt Grundlage entziehen . So reicht Ausführungen nur prozessualen Anspruch enthält erstinstanzliche Urteil aber Zusammenhang Erwägungen beanstandet anderen prozessualen Ansprüche gleichermaßen Geltung beanspruchen . Decken Voraussetzungen verschiedenen Ansprüche genügt Berufungsbegründung einheitlichen Rechtsgrund ganzen angreift Urteil 22 . Januar . bedarf differenzierender Beanstandungen lediglich dann Vorinstanz erhobenen Ansprüche jeweils unterschiedlichen tatsächlichen rechtlichen Gründen begründet erachtet hat . Nur Landgericht Entscheidung voneinander unabhängigen selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen begründet muß fungskläger Erwägungen darlegen Auffassung angefochtene Entscheidung stützen f. ; Urteil 16 . Dezember . Angriffe tatsächlicher rechtlicher Hinsicht beachtlich sind ist unerheblich . angeführten Berufungsgründe brauchen schlüssig rechtlich haltbar sein . geht allein formellen Anforderungen genügen Urteil 6 . Mai . 2 . Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt selbständigen Urteilsbegründungen beschränkter Angriff ausgereicht hätte landgerichtliche Entscheidung insgesamt Zweifel ziehen . Wird nämlich Urteil nur Beratungsverschuldens Zeugen S. Fall gebracht bleibt noch eigene Aufklärungsverschulden Beklagten Verurteilung gleichfalls beruht . Jedoch ist Berufungsgericht folgen Beklagte Berufungsbegründung nur tragenden Erwägungen auseinandergesetzt hat . hat Inhalt Begründungsschrift vollständig berücksichtigt Reichweite vorgetragenen Angriffe verkannt . Beklagte hat schon Beginn Berufungsbegründung positive Vertragsverletzung bejahende landgerichtliche Entscheidung umfassend Überprüfung gestellt . wird urkundlicher Auswertung Insolvenzschuldnerin versandten Fragebögen Betriebs-Haftpflichtversicherung ausgeführt Jahre seien geschäftsführenden Mitarbeiter Grenzen Haftpflicht-Versicherungsvertrages bewußt gewesen . hätten spätestens 30 . April positive Kenntnis gehabt Abschnitt Fragebogens abgehandelten beispielhaft " Tankanlagen Anlagen Lagerung Verwendung gewässerschädlicher Stoffe " beschriebenen Umweltrisiken separat versichert seien . sei Schluß ziehen Insolvenzschuldnerin Versicherung gewollt habe . sind Angriffe rechtliche tatsächliche Würdigung erster Instanz vorgebrachten Streitstoffs erkennen Beratungsbedürftigkeit Insolvenzschuldnerin insgesamt Frage stellen . Aufklärungsverschulden Beklagten ist Aufklärungsbedürftigkeit Insolvenzschuldnerin notwendige Voraussetzung zuzurechnendes Beratungsverschulden Zeugen S. spätere Schaden vorangegangenen fehlerhaften Beratung beruht . kann Kenntnis Versicherungsnehmers Unvollständigkeit Versicherungsschutzes entfallen . gilt erst recht Versicherungsnehmer bewußt noch offene Risiko abdeckende Versicherung entschieden hat . behaupteten Kenntnis Versicherungsnehmers fehlenden Deckung hat Beklagte rechtliche Grundlage Beratungsverschulden Agenten auch Aufklärungsverschulden Beklagten gestützten Anspruchs angegriffen . Beklagte Schwerpunkt Ausführungen Beratungsverschulden Zeugen S. gelegt hat schadet . Berufungsbegründung läßt erkennen Streitgegenstand beschränken weiteren Aufklärungsverschulden betreffenden Angriff ausnehmen wollte . inhaltliche Trennung einzelnen Angriffspunkte setzt § Abs. Nr. . reicht Berufungsbegründung Gesamtschau erkennen läßt Gründen Berufungskläger angefochtene Urteil unrichtig hält nur Angriffe konkreten Fall bezogen bleiben . besondere Gliederung Berufungsbegründung sprachliche Hervorhebung jeweiligen Angriffs ausdrückliche Bezugnahme einzelne Abschnitte angefochtenen Urteils ist erforderlich . Entscheidend ist Rechtsmittelbegründung hinreichend deutlicher Form Ausdruck bringt Gesichtspunkte Rechtsmittelkläger Berufungsrechtszug zugrunde legen möchte Urteil 7 November ; Urteil 25 . Juni . Dr.