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233 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
23
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
hat
23
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Kammergerichts
29
.
September
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
zwar
prozessuale
Vorschrift
§
verkannt
;
Zeuge
durfte
Zeugnis
pauschal
verweigern
auch
unvernommen
entlassen
werden
Urteil
18
.
Oktober
.
kann
Beklagte
jedoch
Zulassungsgrund
stützen
.
hat
Anschluss
Termin
Beweisaufnahme
rügelos
verhandelt
§
Berechtigung
Zeugen
Aussageverweigerung
Zweifel
gezogen
Senatsurteil
18
November
IVa
;
liegt
zumindest
konkludenter
Verzicht
Zeugen
Beweismittel
Zöller/Greger
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
MünchKomm-ZPO/Damrau
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
2
.
Aufl
.
Anm
.
;
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
Musielak/Huber
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
wiederholte
Ladung
Einvernahme
Zeugen
kam
Betracht
.
Protokoll
vorangegangenen
Beweisaufnahme
durfte
Berufungsgericht
Richterwechsels
Wege
Urkundsbeweises
verwerten
.
Rahmen
Beweiswürdigung
Überlegungen
Angaben
Zeugen
folgen
können
ohnehin
lediglich
fehlende
Plausibilität
Aussage
Glaubwürdigkeit
stützt
beruht
persönlichen
Eindrücken
abschließenden
mündlichen
Verhandlung
gewonnen
worden
sind
Urteilsfindung
befassten
Richter
teilgenommen
haben
.
Beklagten
gerügten
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung