BESCHLUSS 23 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat hat 23 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 25 . Zivilsenats Kammergerichts 29 . September wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Berufungsgericht hat zwar prozessuale Vorschrift § verkannt ; Zeuge durfte Zeugnis pauschal verweigern auch unvernommen entlassen werden Urteil 18 . Oktober . kann Beklagte jedoch Zulassungsgrund stützen . hat Anschluss Termin Beweisaufnahme rügelos verhandelt § Berechtigung Zeugen Aussageverweigerung Zweifel gezogen Senatsurteil 18 November IVa ; liegt zumindest konkludenter Verzicht Zeugen Beweismittel Zöller/Greger 26 . Aufl . § Rdn . 2 ; MünchKomm-ZPO/Damrau 2 . Aufl . § Rdn . 4 ; 2 . Aufl . Anm . ; 22 . Aufl . § Rdn . 5 ; Musielak/Huber 5 . Aufl . Rdn . . wiederholte Ladung Einvernahme Zeugen kam Betracht . Protokoll vorangegangenen Beweisaufnahme durfte Berufungsgericht Richterwechsels Wege Urkundsbeweises verwerten . Rahmen Beweiswürdigung Überlegungen Angaben Zeugen folgen können ohnehin lediglich fehlende Plausibilität Aussage Glaubwürdigkeit stützt beruht persönlichen Eindrücken abschließenden mündlichen Verhandlung gewonnen worden sind Urteilsfindung befassten Richter teilgenommen haben . Beklagten gerügten Verstoß Art . Abs. GG hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung