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474 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
26
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
26
.
September
beschlossen
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
November
wird
Kosten
Klägers
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
gemeinnütziger
Verbraucherschutzverein
nimmt
Beklagte
Unterlassungsklagengesetz
Anspruch
unterlassen
Abschluss
Rechtsschutzversicherungsve
rträgen
verwandte
sogenannte
Kostenminderungsklausel
gemäß
§
neue
Versicherungsverträge
einzub
eziehen
Abwicklung
bestehender
Verträge
erufen
.
Klausel
lautet
auszugsweise
:
"
Versicherungsnehmer
hat
vermeiden
unnötige
Erhöhung
Kosten
Erschwerung
Erstattung
Gegenseite
verursachen
könnte
.
"
begehrt
Kläger
Erstattung
Rahmen
vorgerichtlichen
Abmahnung
entstandenen
Anwaltskosten
Streitwert
Höhe
Zinsen
.
Landgericht
hat
Unterlassungsantrag
Erstattungsantrag
Höhe
Abweisung
weitergehenden
Zahlungsbegehrens
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
Anschlussberufung
Klägers
hatten
Erfolg
.
Berufungsg
ericht
hat
Revision
Begründung
zugelassen
"
Streit
stehende
Frage
Vielzahl
Versicherungsverträgen
betrifft
grundsätzliche
Bedeutung
beikommt
"
.
Revision
verfolgt
Kläger
Kostenerstattungsb
egehren
abgewiesenen
Höhe
weiter
.
II
.
Revision
Klägers
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
Beklagten
jedoch
Klägers
zugelassen
.
ergibt
zwar
Zulassung
einschränkenden
Entscheidung
sformel
Auslegung
Urteilsgründe
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Beschränkung
Revision
auch
Entscheidungsgrü
nden
ergeben
Beschlüsse
8
.
Mai
XI
.
17
.
April
Rn
.
4
;
Urteil
27
.
September
.
18
;
jeweils
m.w
.
.
Auslegung
Tenors
Lichte
Urteilsgründe
kann
Beschränkung
Revisionszulassung
einzelne
Prozessparteien
Betracht
kommen
Zulassung
Klärung
grundsätzlich
angesehenen
Rechtsfrage
erfolgt
ist
Berufungsgericht
Nachteil
nur
Prozesspartei
entschieden
hat
betroffen
ist
Urteil
15
November
964
;
29
.
Aufl
.
.
.
Zulassung
wirkt
dann
gegnerischen
Partei
Urteil
völlig
anderen
Grunde
angreift
Beschlüsse
8
.
Mai
aaO
11
Juli
f.
;
Urteile
5
November
24
.
Mai
59
;
jeweils
m.w
.
.
Beschränkung
unbeschränkter
Zulassung
Urteilsausspruch
ist
aber
nur
anzuerkennen
klar
eindeutig
Entscheidungsgründen
entnehmen
lässt
Urteile
10
.
Mai
ZR
.
11
;
29
.
Januar
3
.
Dezember
.
2
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
Revision
ausdrücklich
Blick
streitgegenständlichen
Frage
betroffene
Vielzahl
Versicherungsverträgen
zugelassen
.
Bezug
besteht
aber
nur
Unterlassungsbegehren
Klägers
erfassten
Kostenminderungsklausel
gängigen
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Rechtsschutzversicherungen
enthalten
ist
vgl.
nur
§
§
abgedruckt
Prölss/Martin/Armbrüster
27
.
Aufl
.
;
§
abgedruckt
er/Bauer
8
.
Aufl
.
§
abgedruckt
Prölss/Martin/Armbrüster
28
.
Aufl
.
.
Frage
Erstattungsfähigkeit
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
weist
so
lchen
Bezug
Auffassung
Revision
Klägers
.
wird
Versicherungsverträgen
behandelt
richtet
gemäß
§
UKlaG
Abs.
Satz
Aufwendungen
erforderlich
sind
.
ist
Erstattungsfrage
Spezifikum
Versicherungsverträgen
stellt
vielmehr
generell
Rahmen
Abmahnungen
Unterlassungsbegehren
Art
.
Zulassungsfähige
Fragen
Versicherungsverträgen
einbezogenen
Versicherungsbedingungen
Allgemeinen
streitgegenständlichen
Kostenminderungsklausel
Besonderen
werden
ngesprochen
.
Berufungsgericht
hat
deutlich
Ausdruck
gebracht
nur
Beklagten
Gelegenheit
hat
geben
wollen
Entscheidung
Wirksamkeit
Klausel
überprüfen
lassen
.
Kläger
angegriffenen
Feststellungen
fehlenden
Notwendigkeit
Abmahnung
Rechtsanwalt
einzuschalten
hat
Berufungsgericht
Überprüfung
gestellt
.
Entscheidungsgründe
belegen
insoweit
umstrittenen
klärungsbedür
ftigen
Rechtsgrundsätzen
ausgegangen
ist
.
Wille
Revision
zugesprochenen
Teil
Klage
auch
Klägerseite
zuzulassen
ist
entnehmen
.
gibt
auch
sonst
erkennbaren
Anhalt
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung