BESCHLUSS 26 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. 26 . September beschlossen : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 November wird Kosten Klägers verworfen . Streitwert : € Gründe : Kläger gemeinnütziger Verbraucherschutzverein nimmt Beklagte Unterlassungsklagengesetz Anspruch unterlassen Abschluss Rechtsschutzversicherungsve rträgen verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel gemäß § neue Versicherungsverträge einzub eziehen Abwicklung bestehender Verträge erufen . Klausel lautet auszugsweise : " Versicherungsnehmer hat … vermeiden unnötige Erhöhung Kosten Erschwerung Erstattung Gegenseite verursachen könnte … . " begehrt Kläger Erstattung Rahmen vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten Streitwert € Höhe € Zinsen . Landgericht hat Unterlassungsantrag Erstattungsantrag Höhe € Abweisung weitergehenden Zahlungsbegehrens stattgegeben . Berufung Beklagten Anschlussberufung Klägers hatten Erfolg . Berufungsg ericht hat Revision Begründung zugelassen " Streit stehende Frage Vielzahl Versicherungsverträgen betrifft grundsätzliche Bedeutung beikommt " . Revision verfolgt Kläger Kostenerstattungsb egehren abgewiesenen Höhe € weiter . II . Revision Klägers ist statthaft § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat Revision nur Beklagten jedoch Klägers zugelassen . ergibt zwar Zulassung einschränkenden Entscheidung sformel Auslegung Urteilsgründe . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Beschränkung Revision auch Entscheidungsgrü nden ergeben Beschlüsse 8 . Mai XI . 17 . April Rn . 4 ; Urteil 27 . September . 18 ; jeweils m.w . . Auslegung Tenors Lichte Urteilsgründe kann Beschränkung Revisionszulassung einzelne Prozessparteien Betracht kommen Zulassung Klärung grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist Berufungsgericht Nachteil nur Prozesspartei entschieden hat betroffen ist Urteil 15 November 964 ; 29 . Aufl . . . Zulassung wirkt dann gegnerischen Partei Urteil völlig anderen Grunde angreift Beschlüsse 8 . Mai aaO 11 Juli f. ; Urteile 5 November 24 . Mai 59 ; jeweils m.w . . Beschränkung unbeschränkter Zulassung Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen klar eindeutig Entscheidungsgründen entnehmen lässt Urteile 10 . Mai ZR . 11 ; 29 . Januar 3 . Dezember . 2 . ist hier Fall . Berufungsgericht hat Revision ausdrücklich Blick streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl Versicherungsverträgen zugelassen . Bezug besteht aber nur Unterlassungsbegehren Klägers erfassten Kostenminderungsklausel gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherungen enthalten ist vgl. nur § § abgedruckt Prölss/Martin/Armbrüster 27 . Aufl . ; § abgedruckt er/Bauer 8 . Aufl . § abgedruckt Prölss/Martin/Armbrüster 28 . Aufl . . Frage Erstattungsfähigkeit vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist so lchen Bezug Auffassung Revision Klägers . wird Versicherungsverträgen behandelt richtet gemäß § UKlaG Abs. Satz Aufwendungen erforderlich sind . ist Erstattungsfrage Spezifikum Versicherungsverträgen stellt vielmehr generell Rahmen Abmahnungen Unterlassungsbegehren Art . Zulassungsfähige Fragen Versicherungsverträgen einbezogenen Versicherungsbedingungen Allgemeinen streitgegenständlichen Kostenminderungsklausel Besonderen werden ngesprochen . Berufungsgericht hat deutlich Ausdruck gebracht nur Beklagten Gelegenheit hat geben wollen Entscheidung Wirksamkeit Klausel überprüfen lassen . Kläger angegriffenen Feststellungen fehlenden Notwendigkeit Abmahnung Rechtsanwalt einzuschalten hat Berufungsgericht Überprüfung gestellt . Entscheidungsgründe belegen insoweit umstrittenen klärungsbedür ftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist . Wille Revision zugesprochenen Teil Klage auch Klägerseite zuzulassen ist entnehmen . gibt auch sonst erkennbaren Anhalt . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung