You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

883 lines
8.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
24
.
Juni
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
9
.
Zivilsenat
23
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revision
Ausnahme
Kosten
Streithelfers
selbst
trägt
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Insolvenzverwalterin
GmbH
Folgenden
:
Schuldnerin
Ansprüche
Auszahlung
Rückkaufswerts
Schuldnerin
Streithelfers
Beklagten
unterhaltenen
Rentenversicherung
geltend
.
Streithelfer
handelt
je
%
Schuldnerin
beteiligten
Gesellschaftern
zugleich
einzelvertretungsberechtigten
G
eschäftsführern
September
gegründeten
Schuldnerin
.
Zuvor
war
Streithelfer
Geschäftsführer
Minderheitsgesellschafter
Anteil
%
GmbH
gewesen
.
Gesellschaft
hatte
Streithelfer
versicherter
Person
arbeitgeberfinanzierte
Rentenversicherung
Bekla
gten
abgeschlossen
.
Versicherungsbeginn
war
1
.
März
.
B
ezugsrecht
heißt
Versicherungsschein
:
"
versicherte
Person
ist
auch
Erlebensfall
unwiderruflich
bezugsberechtigt
.
Abtretung
Beleihung
unwiderruflichen
Bezugsrechtes
ist
ausgeschlossen
.
unwiderrufliche
Bezugsrecht
gelten
folgende
rbehalte
:
Arbeitgeber
bleibt
Recht
vorbehalten
Vers
icherungsleistungen
Anspruch
nehmen
Arbeitsverhältnis
Eintritt
Versicherungsfalles
endet
sei
denn
versicherte
Person
hat
Zeitpunkt
30
.
Lebensjahr
vollendet
Versich
erung
hat
Jahre
bestanden
.
versicherte
Person
Handlungen
begeht
Arbeitgeber
berechtigen
Versicherungsansprüche
mindern
entziehen
.
"
Wirkung
22
.
Dezember
übernahm
Schuldnerin
Rentenversicherungsvertrag
früheren
Arbeitgeber
lfers
.
vorstehend
zitierte
Passage
ist
auch
erstell
Nachtrag
Versicherungsschein
wortgleich
enthalten
.
Anschluss
heißt
weiter
:
"
oben
aufgeführten
Widerspruchsvorbehalte
bezüglich
unwiderruflichen
Bezugsrechtes
gelten
nur
Teil
Versicherung
Beitragszahlungen
aktuellen
Dienstverhältnisses
ergibt
.
Ansonsten
besitzt
versicherte
Person
uneingeschränkt
unwiderrufliches
Bezugsrecht
.
"
Seite
ist
weiter
vereinbart
:
"
Scheidet
versicherte
Person
Diensten
rbeitgebers
hat
unverfallbare
Anwartschaft
§
Gesetzes
Verbesserung
betrieblichen
Altersversorgung
erworben
so
erklärt
Arbeitgeber
versicherten
Person
Anwe
ndung
§
Abs.
Gesetzes
Mitgabe
Versicherung
Rechtsstellung
Versicherungsnehmers
überlässt
.
"
18
.
Oktober
wurde
Eigenantrags
erin
31
.
Mai
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
Klägerin
Insolvenzverwalterin
bestellt
.
kündigte
Schreiben
25
.
Oktober
Geschäftsführerdienstvertrag
Streithelfers
fristlos
.
13
.
Februar
erklärte
Kündigung
Rentenversicherungsvertrages
verlangte
nachfolgend
Schreiben
22
.
März
Auskehr
Rückkaufswerts
.
gab
Beklagte
1
Juli
Beitragszahlungen
früheren
Dienstverhältnis
Streithelfers
entfielen
.
Auszahlung
verweigerte
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
Abzug
frühere
Dienstverhältnis
entfallenden
Anteils
Höhe
stattgegeben
.
richtet
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Bundesgerichtshof
entwickelten
Auslegungsgrundsätze
Insolvenzfestigkeit
eingeschränkt
unwiderruflichen
Bezugsrechts
Streithelfer
angewendet
werden
könnten
insbesondere
abstellten
Arbeitnehmer
erworbenen
Versicherungsansprüche
auch
Fällen
entzogen
werden
sollen
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
Gründen
beruhe
Einflus
snahme
entziehen
auch
sonst
Sphäre
zuzuordnen
sind
.
habe
Streithelfer
Beteiligung
Schuldnerin
Stellung
Gesellschafter-Geschäftsführer
jederzeit
maßgeblichen
wirtschaftlichen
Einfluss
Schuldnerin
nehmen
können
Insolvenz
habe
gerade
unternehmerisches
Risiko
verwirklicht
.
hätten
Parteien
Ausgestaltung
Bezugsrechts
auch
betriebsrentenrechtlichen
Wertungen
abgestellt
versicherte
Person
Recht
For
tführung
Vertrages
eigenen
Beiträgen
Falle
Ausscheidens
Arbeitgeber
erst
Erwerb
unverfallbaren
Anwartschaft
gemäß
§
Gesetzes
Verbesserung
betrieblichen
Altersversorgung
erhalten
sollte
.
Konstellation
gebe
Anhaltspunkte
einschränkende
Auslegung
Widerruf
svorbehalts
dahingehend
Widerruf
Insolvenz
zulässig
sein
solle
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
eingeschränkt
unwiderrufliche
Bezugsrecht
uneingeschränkt
unwide
rruflichen
Bezugsrecht
wirtschaftlicher
rechtlicher
Hinsicht
gleich
tatbestandlichen
Voraussetzungen
vereinbarten
Vorb
ehalts
erfüllt
sind
kann
Vorliegen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
insolvenzbedingter
Beendigung
Arbeitsverhäl
tnisses
einschränkenden
Auslegung
ärung
verneinen
sein
insoweit
Auslegung
Versicherer
abgegebenen
Erklärung
Einzelfall
ankommt
6
.
Juni
.
m.w
.
;
Auslegung
ist
erster
Linie
Sache
Tatrichters
.
2
.
hat
Berufungsgericht
Streitfall
vorgenommen
hierbei
revisionsrechtlich
beachtliche
Fehler
unte
rlaufen
sind
.
Zwar
trifft
reinen
Wortlautauslegung
auch
insolvenzbedingte
Beendigung
Arbeitsverhältnissen
Vorbehalt
"
weiteres
"
erfasst
wird
dort
Grund
Beendigung
abgestellt
wird
vgl.
Senatsurteil
22
.
Januar
.
.
darf
Auslegung
aber
beschränken
sind
auch
Sinn
Zweck
usel
Berücksichtigung
Interessenlage
Vertragsbeteiligten
Auslegung
heranzuziehen
Senat
.
.
.
Insoweit
sind
typischen
Arbeitgeberinteressen
Würdigung
einzubeziehen
maßgebliche
Verständnis
durchschnittlichen
Versicherungsnehmers
Ve
rsicherten
vgl.
Auslegungsmaßstab
Senat
.
nflussen
.
ist
Interesse
Arbeitnehmer
Versicherungsansprüche
Fällen
genommen
werden
Einflussnahme
entziehen
auch
sonst
Sphäre
zuzuordnen
sind
Arbeitgeberinteresse
weit
eren
Betriebstreue
Arbeitnehmers
vergewissern
Senat
.
m.w
.
.
Ergänzend
ist
prüfen
Einzelfall
sonstige
Gesichtspunkte
vorliegen
auch
Berücksichtigung
Interessenlage
Festhalten
Wortlaut
Klausel
gebieten
Senat
.
.
hat
Berufungsgericht
beachtet
.
Insbesondere
hat
anders
Revision
meint
Berücksichtigung
Einflussmöglichkeiten
maßgeblich
beteiligten
Gesellschafter
schäftsführers
unzulässiger
Weise
pauschalierend
angenommen
regelmäßig
Mitverschuldung
Insolvenz
Gesellschafter-Geschäftsführer
anzunehmen
wäre
.
Weiteren
ist
vorgenommene
Auslegung
auch
rechtsfehlerhaft
Regelung
Seite
Nachtrags
Versicherungsschein
Zusammenhang
Versicherung
betriebsrentenrechtlichen
Regelungen
angenommen
hat
.
Gesamtzusammenhang
Begründung
handelt
hierbei
nur
Auslegungsgesichtspunkten
ist
jedenfalls
unzutreffend
Versicherten
Regelungszusammenhang
zugedachte
verbesserte
Rechtsstellung
allein
Unverfallbarkeit
Ansprüche
abhä
ngen
sollte
.
Insoweit
durfte
Regelung
durchaus
Indiz
einschränkende
Auslegung
Widerrufsvorbehalts
herangezogen
werden
.
Senat
anderen
Einzelfall
Gesellschafter
auch
Bejahung
einschränkenden
egung
dort
entscheidende
Berufungsgericht
feststellen
konnte
6
.
Juni
.
rechtfertigt
abweichendes
Ergebnis
.
Auch
dort
lag
tatrichterliche
Beurteilung
zugrunde
revisionsrechtlich
beachtlichen
Fehler
aufwies
.
Anders
Revision
meint
hat
Berufungsgericht
Auslegung
Vorbehalts
auch
Recht
Stellung
lfers
Schuldnerin
abgestellt
.
Übergang
Versicherungsvertrages
Schuldnerin
ist
neuer
Vorbehalt
erklärt
worden
Frage
Widerruflichkeit
Bezugsrechts
zukünftig
maßgeblich
sein
sollte
.
ergibt
weiteren
Zusatz
Wiederholung
ursprüngl
ichen
Vorbehaltstextes
eindeutiger
Bezug
Widerrufsvo
rbehalts
aktuellen
Dienstverhältnis
hergestellt
ist
.
Zwar
kommt
Senatsrechtsprechung
Auslegung
Vorbehalts
Interessenlage
Zeitpunkt
Begründung
Versicherungsschutzes
darstellt
Senatsurteil
22
.
Januar
.
.
aber
Zusatz
Differenzierung
gerade
festlegt
Umfang
Ansprüche
früheren
Umfang
Ansprüche
neuen
Beschäftigungsverhältnis
gesichert
Widerruf
-9-
geschützt
sein
sollen
Umfang
Versicherungsschutzes
neu
regelt
stellt
revisionsrechtlich
beanstandende
trichterliche
Beurteilung
Berufungsgericht
insoweit
"
Abschluss/Novation
Versicherung
22.12.2006
"
Ausdruck
gekommene
Interessenlage
abgestellt
hat
.
vorstehend
wiedergegebene
Aussage
Senats
diente
mgegenüber
Klarstellung
erst
später
nsolvenz
hinzutretende
Gläubigerinteressen
maßgeb
lich
Auslegung
Vorbehalts
sind
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.05.2013
OLG
Entscheidung
23.05.2014