NAMEN Verkündet : 24 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 24 . Juni Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 9 . Zivilsenat 23 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revision Ausnahme Kosten Streithelfers selbst trägt . Tatbestand : Klägerin macht Insolvenzverwalterin GmbH Folgenden : Schuldnerin Ansprüche Auszahlung Rückkaufswerts Schuldnerin Streithelfers Beklagten unterhaltenen Rentenversicherung geltend . Streithelfer handelt je % Schuldnerin beteiligten Gesellschaftern zugleich einzelvertretungsberechtigten G eschäftsführern September gegründeten Schuldnerin . Zuvor war Streithelfer Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter Anteil % GmbH gewesen . Gesellschaft hatte Streithelfer versicherter Person arbeitgeberfinanzierte Rentenversicherung Bekla gten abgeschlossen . Versicherungsbeginn war 1 . März . B ezugsrecht heißt Versicherungsschein : " versicherte Person ist auch Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt . Abtretung Beleihung unwiderruflichen Bezugsrechtes ist ausgeschlossen . unwiderrufliche Bezugsrecht gelten folgende rbehalte : Arbeitgeber bleibt Recht vorbehalten Vers icherungsleistungen Anspruch nehmen Arbeitsverhältnis Eintritt Versicherungsfalles endet sei denn versicherte Person hat Zeitpunkt 30 . Lebensjahr vollendet Versich erung hat Jahre bestanden . versicherte Person Handlungen begeht Arbeitgeber berechtigen Versicherungsansprüche mindern entziehen . " Wirkung 22 . Dezember übernahm Schuldnerin Rentenversicherungsvertrag früheren Arbeitgeber lfers . vorstehend zitierte Passage ist auch erstell Nachtrag Versicherungsschein wortgleich enthalten . Anschluss heißt weiter : " oben aufgeführten Widerspruchsvorbehalte bezüglich unwiderruflichen Bezugsrechtes gelten nur Teil Versicherung Beitragszahlungen aktuellen Dienstverhältnisses ergibt . Ansonsten besitzt versicherte Person uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht . " Seite ist weiter vereinbart : " Scheidet versicherte Person Diensten rbeitgebers hat unverfallbare Anwartschaft § Gesetzes Verbesserung betrieblichen Altersversorgung erworben so erklärt Arbeitgeber versicherten Person Anwe ndung § Abs. Gesetzes Mitgabe Versicherung Rechtsstellung Versicherungsnehmers überlässt . " 18 . Oktober wurde Eigenantrags erin 31 . Mai Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet Klägerin Insolvenzverwalterin bestellt . kündigte Schreiben 25 . Oktober Geschäftsführerdienstvertrag Streithelfers fristlos . 13 . Februar erklärte Kündigung Rentenversicherungsvertrages verlangte nachfolgend Schreiben 22 . März Auskehr Rückkaufswerts . gab Beklagte 1 Juli € € Beitragszahlungen früheren Dienstverhältnis Streithelfers entfielen . Auszahlung verweigerte . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin Abzug frühere Dienstverhältnis entfallenden Anteils Höhe € stattgegeben . richtet Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat ausgeführt Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze Insolvenzfestigkeit eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts Streithelfer angewendet werden könnten insbesondere abstellten Arbeitnehmer erworbenen Versicherungsansprüche auch Fällen entzogen werden sollen Beendigung Arbeitsverhältnisses Gründen beruhe Einflus snahme entziehen auch sonst Sphäre zuzuordnen sind . habe Streithelfer Beteiligung Schuldnerin Stellung Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss Schuldnerin nehmen können Insolvenz habe gerade unternehmerisches Risiko verwirklicht . hätten Parteien Ausgestaltung Bezugsrechts auch betriebsrentenrechtlichen Wertungen abgestellt versicherte Person Recht For tführung Vertrages eigenen Beiträgen Falle Ausscheidens Arbeitgeber erst Erwerb unverfallbaren Anwartschaft gemäß § Gesetzes Verbesserung betrieblichen Altersversorgung erhalten sollte . Konstellation gebe Anhaltspunkte einschränkende Auslegung Widerruf svorbehalts dahingehend Widerruf Insolvenz zulässig sein solle . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . gefestigten Rechtsprechung Senats eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht uneingeschränkt unwide rruflichen Bezugsrecht wirtschaftlicher rechtlicher Hinsicht gleich tatbestandlichen Voraussetzungen vereinbarten Vorb ehalts erfüllt sind kann Vorliegen tatbestandlichen Voraussetzungen insolvenzbedingter Beendigung Arbeitsverhäl tnisses einschränkenden Auslegung ärung verneinen sein insoweit Auslegung Versicherer abgegebenen Erklärung Einzelfall ankommt 6 . Juni . m.w . ; Auslegung ist erster Linie Sache Tatrichters . 2 . hat Berufungsgericht Streitfall vorgenommen hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unte rlaufen sind . Zwar trifft reinen Wortlautauslegung auch insolvenzbedingte Beendigung Arbeitsverhältnissen Vorbehalt " weiteres " erfasst wird dort Grund Beendigung abgestellt wird vgl. Senatsurteil 22 . Januar . . darf Auslegung aber beschränken sind auch Sinn Zweck usel Berücksichtigung Interessenlage Vertragsbeteiligten Auslegung heranzuziehen Senat . . . Insoweit sind typischen Arbeitgeberinteressen Würdigung einzubeziehen maßgebliche Verständnis durchschnittlichen Versicherungsnehmers Ve rsicherten vgl. Auslegungsmaßstab Senat . nflussen . ist Interesse Arbeitnehmer Versicherungsansprüche Fällen genommen werden Einflussnahme entziehen auch sonst Sphäre zuzuordnen sind Arbeitgeberinteresse weit eren Betriebstreue Arbeitnehmers vergewissern Senat . m.w . . Ergänzend ist prüfen Einzelfall sonstige Gesichtspunkte vorliegen auch Berücksichtigung Interessenlage Festhalten Wortlaut Klausel gebieten Senat . . hat Berufungsgericht beachtet . Insbesondere hat anders Revision meint Berücksichtigung Einflussmöglichkeiten maßgeblich beteiligten Gesellschafter schäftsführers unzulässiger Weise pauschalierend angenommen regelmäßig Mitverschuldung Insolvenz Gesellschafter-Geschäftsführer anzunehmen wäre . Weiteren ist vorgenommene Auslegung auch rechtsfehlerhaft Regelung Seite Nachtrags Versicherungsschein Zusammenhang Versicherung betriebsrentenrechtlichen Regelungen angenommen hat . Gesamtzusammenhang Begründung handelt hierbei nur Auslegungsgesichtspunkten ist jedenfalls unzutreffend Versicherten Regelungszusammenhang zugedachte verbesserte Rechtsstellung allein Unverfallbarkeit Ansprüche abhä ngen sollte . Insoweit durfte Regelung durchaus Indiz einschränkende Auslegung Widerrufsvorbehalts herangezogen werden . Senat anderen Einzelfall Gesellschafter auch Bejahung einschränkenden egung dort entscheidende Berufungsgericht feststellen konnte 6 . Juni . rechtfertigt abweichendes Ergebnis . Auch dort lag tatrichterliche Beurteilung zugrunde revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufwies . Anders Revision meint hat Berufungsgericht Auslegung Vorbehalts auch Recht Stellung lfers Schuldnerin abgestellt . Übergang Versicherungsvertrages Schuldnerin ist neuer Vorbehalt erklärt worden Frage Widerruflichkeit Bezugsrechts zukünftig maßgeblich sein sollte . ergibt weiteren Zusatz Wiederholung ursprüngl ichen Vorbehaltstextes eindeutiger Bezug Widerrufsvo rbehalts aktuellen Dienstverhältnis hergestellt ist . Zwar kommt Senatsrechtsprechung Auslegung Vorbehalts Interessenlage Zeitpunkt Begründung Versicherungsschutzes darstellt Senatsurteil 22 . Januar . . aber Zusatz Differenzierung gerade festlegt Umfang Ansprüche früheren Umfang Ansprüche neuen Beschäftigungsverhältnis gesichert Widerruf -9- geschützt sein sollen Umfang Versicherungsschutzes neu regelt stellt revisionsrechtlich beanstandende trichterliche Beurteilung Berufungsgericht insoweit " Abschluss/Novation Versicherung … 22.12.2006 " Ausdruck gekommene Interessenlage abgestellt hat . vorstehend wiedergegebene Aussage Senats diente mgegenüber Klarstellung erst später nsolvenz hinzutretende Gläubigerinteressen maßgeb lich Auslegung Vorbehalts sind . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 31.05.2013 OLG Entscheidung 23.05.2014