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694 lines
5.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitze
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
15
.
August
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerseite
wird
Teilurteil
20
.
Zivilsenats
11
.
April
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
wird
Revisionsverfahren
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
egehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
kzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
ebensversicherung
.
wurde
Antrags
Rechtsvorgängerin
Versicherers
Versicherungsbeginn
1
.
August
so
genannten
Policenmodell
§
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
abgeschlossen
.
erhielt
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
Versicherungsaufsichtsgesetzes
.
Schreiben
14
.
September
erklärte
Widerspruch
gemäß
§
.
Schreiben
28
.
September
wiederholte
Widerspruch
erklärte
hilfsweise
Künd
igung
Vertrages
.
Versicherer
akzeptierte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
Klage
verlangt
Revisionsverfahren
Interesse
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
ordnungsgemäß
belehrt
worden
sei
anderen
§
.
Lebensversicherungsrichtlinien
Europäischen
Union
vereinbar
sei
.
Versicherer
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
rfolgt
VN
Klagebegehren
Bereicherungsanspruchs
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Z
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
Versicherer
habe
zwar
drucktechnisch
hervorgehobener
Form
Widerspruch
srecht
belehrt
.
Belehrung
sei
nur
teilweise
fettgedruckt
ausgestaltet
.
Gerade
Umstand
könne
verleiten
anzunehmen
nur
Fettgedruckte
wichtig
sei
fettgedruckten
Text
mehr
Kenntnis
nehmen
.
Bedenken
bestünden
auch
Belehrung
Fristbeginn
.
Vertrag
sei
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
kwirkend
endgültig
wirksam
geworden
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Anspruch
Prämienrückzahlung
§
Abs.
Satz
Alt
.
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
versagt
werden
.
Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag
schafft
Rechtsgrund
Prämienzahlung
.
ist
infolg
e
Widerspruchs
wirksam
gekommen
.
Wide
rspruch
war
Ablaufs
§
Abs.
Satz
.
normierten
Jahresfrist
rechtzeitig
.
revisionsrechtlich
beanstandenden
Festste
llungen
Berufungsgerichts
belehrte
Versicherer
ordnungsgemäß
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Widerspruchsrecht
.
Auffassung
Revisionserwiderung
genügt
maßgebliche
Belehrung
"
Allgemeinen
Informationen
"
sechsten
Seite
Versicherungsscheins
formellen
rungen
ordnungsgemäße
Belehrung
nur
Überschrift
"
Widerspruchsrecht
"
erste
Satz
Belehrung
Fettdruck
hervorgehoben
sind
.
Auch
folgenden
Sätze
Fettdruck
drucktechnisch
deutlich
gestaltet
sind
enthalten
aber
notwendige
Informationen
rech
tzeitige
Absendung
Widerspruchs
genügt
.
Hinweise
Fettdruck
gehalten
sind
besteht
besonderen
Maße
Gefahr
überlesen
werden
Augenmerk
nur
Fettgedruckte
richtet
.
Fall
ordnungsmäßen
Widerspruchsbelehrung
bestimmte
§
Abs.
Satz
.
zwar
Widerspruchsrecht
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlischt
.
Widerspruchsrecht
bestand
hier
aber
Ablauf
Jahresfrist
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
Vorabentscheidung
G
Europäischen
Union
19
.
Dezember
.
Senat
hat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
Regelung
müsse
richtlinienkonform
teleologisch
dergestalt
reduziert
werden
Anwendungsbereich
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
Anwendung
findet
rfasste
Rentenversicherungen
Zusatzversicherungen
Lebensversicherung
grundsätzlich
Widerspruchsrecht
fortbesteht
hier
ordnungsgemäß
Recht
iderspruch
belehrt
worden
ist
und/oder
Verbraucherinformation
Versicherungsbedingungen
erhalten
hat
.
hilfsweise
Kündigung
Versicherungsvertrages
steht
Widerspruch
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Erlöschen
Widerspruchsrechts
nach
beiderseits
vollständiger
Leistungserbringung
kommt
ebenfalls
Betracht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
bereicherungsrechtlichen
Rechtsfolgen
Europarecht
§
Abs.
Satz
.
sind
Wirkung
Zugang
Widerspruchs
beschränken
nur
Rückwirkung
entspricht
Effektivitätsgebot
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
2
.
Rückgewähranspruch
war
Erhebung
Klage
ober
noch
verjährt
.
Zeitpunkt
war
maßgebliche
regelmäßige
dreijährige
Verjährungsfrist
§
abgelaufen
.
konnte
erst
Schluss
Jahres
beginnen
erst
Jahr
Widerspruch
erklärte
.
Wide
rspruch
§
.
geltend
gemachte
Bereicherungsanspruch
entstand
erst
Ausübung
Widerspruchsrechts
Sinne
§
Abs.
Nr.
;
jedenfalls
Zeitpunkt
hatte
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
Person
Schuldners
Sinne
§
Abs.
Nr.
vgl.
Senatsurteil
8
.
April
.
.
.
3
.
Höhe
umfasst
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
uneingeschränkt
gezahlten
Prämien
.
Vielmehr
muss
bereicherungsrechtlichen
Rückabwic
klung
jedenfalls
Kündigung
Vertrages
genossenen
Vers
icherungsschutz
anrechnen
lassen
.
Wert
Versicherungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Feststellungen
fehlt
ist
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
haben
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
auch
Vorgaben
Senatsurteile
29
Juli
VersR
.
.
;
.
.
11
November
.
.
beachten
haben
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.03.2013
OLG
Entscheidung
11.04.2014