NAMEN Verkündet : 7 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitze Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 15 . August Recht erkannt : Revision Klägerseite wird Teilurteil 20 . Zivilsenats 11 . April aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert wird Revisionsverfahren € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden egehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung . wurde Antrags Rechtsvorgängerin Versicherers Versicherungsbeginn 1 . August so genannten Policenmodell § seinerzeit gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . erhielt Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § Versicherungsaufsichtsgesetzes . Schreiben 14 . September erklärte Widerspruch gemäß § . Schreiben 28 . September wiederholte Widerspruch erklärte hilfsweise Künd igung Vertrages . Versicherer akzeptierte Kündigung zahlte Rückkaufswert . Klage verlangt Revisionsverfahren Interesse Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen ordnungsgemäß belehrt worden sei anderen § . Lebensversicherungsrichtlinien Europäischen Union vereinbar sei . Versicherer hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision rfolgt VN Klagebegehren Bereicherungsanspruchs weiter . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Z Sache Berufungsgericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . Versicherer habe zwar drucktechnisch hervorgehobener Form Widerspruch srecht belehrt . Belehrung sei nur teilweise fettgedruckt ausgestaltet . Gerade Umstand könne verleiten anzunehmen nur Fettgedruckte wichtig sei fettgedruckten Text mehr Kenntnis nehmen . Bedenken bestünden auch Belehrung Fristbeginn . Vertrag sei aber gemäß § Abs. Satz . Jahr Zahlung ersten Prämie kwirkend endgültig wirksam geworden . II . Revision ist begründet . 1 . Anspruch Prämienrückzahlung § Abs. Satz Alt . kann Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist infolg e Widerspruchs wirksam gekommen . Wide rspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . revisionsrechtlich beanstandenden Festste llungen Berufungsgerichts belehrte Versicherer ordnungsgemäß Sinne § Abs. Satz . Widerspruchsrecht . Auffassung Revisionserwiderung genügt maßgebliche Belehrung " Allgemeinen Informationen " sechsten Seite Versicherungsscheins formellen rungen ordnungsgemäße Belehrung nur Überschrift " Widerspruchsrecht " erste Satz Belehrung Fettdruck hervorgehoben sind . Auch folgenden Sätze Fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet sind enthalten aber notwendige Informationen rech tzeitige Absendung Widerspruchs genügt . Hinweise Fettdruck gehalten sind besteht besonderen Maße Gefahr überlesen werden Augenmerk nur Fettgedruckte richtet . Fall ordnungsmäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § Abs. Satz . zwar Widerspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Widerspruchsrecht bestand hier aber Ablauf Jahresfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung G Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden Anwendungsbereich Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbesteht hier ordnungsgemäß Recht iderspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen erhalten hat . hilfsweise Kündigung Versicherungsvertrages steht Widerspruch vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Erlöschen Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarecht § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . 2 . Rückgewähranspruch war Erhebung Klage ober noch verjährt . Zeitpunkt war maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist § abgelaufen . konnte erst Schluss Jahres beginnen erst Jahr Widerspruch erklärte . Wide rspruch § . geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst Ausübung Widerspruchsrechts Sinne § Abs. Nr. ; jedenfalls Zeitpunkt hatte Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen Person Schuldners Sinne § Abs. Nr. vgl. Senatsurteil 8 . April . . . 3 . Höhe umfasst Rückgewähranspruch § Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung jedenfalls Kündigung Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Feststellungen fehlt ist Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . auch Vorgaben Senatsurteile 29 Juli VersR . . ; . . 11 November . . beachten haben . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 27.03.2013 OLG Entscheidung 11.04.2014