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462 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterinnen
Dr.
27
.
Juni
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
verursachten
Kosten
Streithelfer
Beklagten
tragen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
aufgeworfenen
grundsätzlichen
Fragen
Reic
hweite
Versicherungsschutzes
Zusammenhang
ehenden
Verteilung
Beweislast
sind
natsurteil
25
.
Mai
veröffentlicht
Versicherungsvertrag
zugrunde
lag
geklärt
.
ist
nur
Bargeld
hingegen
Giralgeld
typische
Transportrisiken
Werttransports
bis
zu
Abschluss
versichert
.
Eingeschlossen
werden
zwar
Verluste
Schäden
Unterschlagung
Sinne
§
Abs.
StGB
Veruntreuung
Sinne
§
Abs.
StGB
veruntreuende
Unterschlagung
folgen
.
versichert
sind
Schäden
lediglich
Untreue
§
StGB
resultieren
.
Ebenso
ist
vertragliche
Haftung
gesamten
Transportbetrieb
icherungsnehmerin
Sinne
Haftpflichtversicherung
Versich
erungsschutz
umfasst
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
.
.
.
vorliegende
Verfahren
gibt
insofern
Anlass
Abweichungen
Ergänzungen
.
2
.
Revision
Zeitpunkt
Einlegung
Nichtzula
ssungsbeschwerde
Blick
Senat
erst
geklärten
Rechtsfragen
noch
hätte
zugelassen
werden
müssen
waren
Erfol
gsaussichten
beabsichtigten
Revision
auch
Übrigen
prüfen
vgl.
27
.
Oktober
m.w
.
jedoch
verneinen
angefochtene
Berufungsurteil
Rechtsfehler
Lasten
Klägerin
enthält
.
Beschwerdevorbringen
Reichweite
Versicherungsschutzes
Verteilung
Beweislast
kann
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
f.
.
genannten
Gründen
Erfolg
haben
.
Verfahrensgrundrechte
Beschwerdeführerin
insbesondere
Art
.
Abs.
GG
hat
Berufungsgericht
insoweit
verletzt
.
Bargeldverlust
versicherten
Zeitraum
vgl.
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
hat
Klägerin
nachgewiesen
.
Behauptung
Beklagten
transportierte
Bargeld
sei
auftragsgemäß
Filiale
Deutschen
Bundesbank
abge
liefert
dort
Versicherungsnehmerin
geführtes
Konto
ezahlt
worden
hat
Klägerin
substantiiert
widersprochen
.
hat
nur
dargelegt
betreffende
Bargeld
sei
Versicherungsnehmerin
Transport
übergeben
worden
Übrigen
beschränkt
Vortrag
Beklagten
weiteren
Ablauf
Teil
Nichtwissen
bestreiten
.
Ergänzend
hat
Klägerin
lediglich
Vermutung
geäußert
Geld
könne
bereits
Einzahlung
Konto
Versicherungsnehmerin
verschwunden
sein
.
hat
Klägerin
Darlegungslast
genügt
.
Versicherungsfall
begründender
Verlust
lässt
feststellen
.
Ebenso
Senatsurteil
25
.
Mai
entschiedenen
Sache
ergibt
auch
Berufungsgericht
Recht
sfehler
vorgenommene
Auslegung
hier
maßgeblichen
Bedingungen
Transportvertrages
Klägerin
Versicherung
snehmerin
Letzterer
untersagt
war
transportier
tes
Geld
so
genannten
kontogebundenen
Überweisungsverfahren
fahren
zunächst
Deutschen
Bundesbank
eing
erichtetes
Konto
verbuchen
lassen
.
Klägerin
behauptete
Verlust
ist
erst
eingetreten
nachfolgend
anstehende
Überweisungen
Konto
pflich
twidrig
unterblieben
sind
.
liegt
aber
stofflicher
Zugriff
transportiertes
Bargeld
lediglich
treuwidriger
Umgang
Ende
Versicherungsschutzes
mehr
versichertem
Buchgeld
.
Versicherungsfall
auch
verneinen
gewesen
wäre
Behauptung
Beklagten
Versich
erungsnehmerin
praktizierte
Pooling-Verfahren
Klägerin
längere
Zeit
hingenommen
wurde
kann
offen
bleiben
.
geltend
gemachte
Anspruch
steht
Klägerin
auch
Beklagten
abgegebenen
Versicherungsbestätigungen
vgl.
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
.
eigenständigen
Schadensersatzanspruch
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Würdigung
besonderen
Umstände
Einzelfalles
insbesondere
Beklagten
ausgestellten
Versich
erungsbestätigungen
vertretbarer
Begründung
abgelehnt
.
Anhalt
spunkte
willkürlich
Art
.
Abs.
GG
Verletzung
Rechts
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
getroffene
Entscheidung
bestehen
.
Beklagten
erklärte
Arglistanfechtung
kommt
mehr
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.04.2009
Entscheidung
01.07.2010