BESCHLUSS 27 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Felsch Richterinnen Dr. 27 . Juni beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 Juli wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Beschwerdeverfahrens Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten Streithelfer Beklagten tragen . Gegenstandswert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . 1 . aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen Reic hweite Versicherungsschutzes Zusammenhang ehenden Verteilung Beweislast sind natsurteil 25 . Mai veröffentlicht Versicherungsvertrag zugrunde lag geklärt . ist nur Bargeld hingegen Giralgeld typische Transportrisiken Werttransports bis zu Abschluss versichert . Eingeschlossen werden zwar Verluste Schäden Unterschlagung Sinne § Abs. StGB Veruntreuung Sinne § Abs. StGB veruntreuende Unterschlagung folgen . versichert sind Schäden lediglich Untreue § StGB resultieren . Ebenso ist vertragliche Haftung gesamten Transportbetrieb icherungsnehmerin Sinne Haftpflichtversicherung Versich erungsschutz umfasst Senatsurteil 25 . Mai aaO . . . . vorliegende Verfahren gibt insofern Anlass Abweichungen Ergänzungen . 2 . Revision Zeitpunkt Einlegung Nichtzula ssungsbeschwerde Blick Senat erst geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen waren Erfol gsaussichten beabsichtigten Revision auch Übrigen prüfen vgl. 27 . Oktober m.w . jedoch verneinen angefochtene Berufungsurteil Rechtsfehler Lasten Klägerin enthält . Beschwerdevorbringen Reichweite Versicherungsschutzes Verteilung Beweislast kann Senatsurteil 25 . Mai aaO . f. . genannten Gründen Erfolg haben . Verfahrensgrundrechte Beschwerdeführerin insbesondere Art . Abs. GG hat Berufungsgericht insoweit verletzt . Bargeldverlust versicherten Zeitraum vgl. Senatsurteil 25 . Mai aaO . hat Klägerin nachgewiesen . Behauptung Beklagten transportierte Bargeld sei auftragsgemäß Filiale Deutschen Bundesbank abge liefert dort Versicherungsnehmerin geführtes Konto ezahlt worden hat Klägerin substantiiert widersprochen . hat nur dargelegt betreffende Bargeld sei Versicherungsnehmerin Transport übergeben worden Übrigen beschränkt Vortrag Beklagten weiteren Ablauf Teil Nichtwissen bestreiten . Ergänzend hat Klägerin lediglich Vermutung geäußert Geld könne bereits Einzahlung Konto Versicherungsnehmerin verschwunden sein . hat Klägerin Darlegungslast genügt . Versicherungsfall begründender Verlust lässt feststellen . Ebenso Senatsurteil 25 . Mai entschiedenen Sache ergibt auch Berufungsgericht Recht sfehler vorgenommene Auslegung hier maßgeblichen Bedingungen Transportvertrages Klägerin Versicherung snehmerin Letzterer untersagt war transportier tes Geld so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren fahren zunächst Deutschen Bundesbank eing erichtetes Konto verbuchen lassen . Klägerin behauptete Verlust ist erst eingetreten nachfolgend anstehende Überweisungen Konto pflich twidrig unterblieben sind . liegt aber stofflicher Zugriff transportiertes Bargeld lediglich treuwidriger Umgang Ende Versicherungsschutzes mehr versichertem Buchgeld . Versicherungsfall auch verneinen gewesen wäre Behauptung Beklagten Versich erungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren Klägerin längere Zeit hingenommen wurde kann offen bleiben . geltend gemachte Anspruch steht Klägerin auch Beklagten abgegebenen Versicherungsbestätigungen vgl. Senatsurteil 25 . Mai aaO . . eigenständigen Schadensersatzanspruch Klägerin hat Berufungsgericht Würdigung besonderen Umstände Einzelfalles insbesondere Beklagten ausgestellten Versich erungsbestätigungen vertretbarer Begründung abgelehnt . Anhalt spunkte willkürlich Art . Abs. GG Verletzung Rechts rechtliches Gehör Art . Abs. GG getroffene Entscheidung bestehen . Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt mehr . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 22.04.2009 Entscheidung 01.07.2010