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1524 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
;
InsO
§
;
§
Abs.
Satz
1
.
privater
Krankheitskostenversicherungsvertrag
wird
Insolvenzbeschlag
erfasst
unterliegt
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
§
InsO.
2
.
Nachweis
Zugangs
Sendeprotokoll
"
OK-Vermerk
versehenen
Telefaxes
.
Urteil
19
.
Februar
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
19
.
Februar
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Thüringer
Oberlandesgerichts
4
.
Zivilsenat
9
.
April
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Versicherungsverein
Gegenseitigkeit
nimmt
Beklagten
Vermögen
10
.
Juni
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
Zahlung
rückständiger
Prämien
Zeit
1
Juli
30
.
Juni
Vertrag
Pflegeversicherung
Anspruch
.
Versicherungsnehmer
Vertrages
war
Beklagte
;
getrennt
lebende
Ehefrau
Kinder
waren
zunächst
Mitversicherte
später
Alleinversicherte
Vertrages
.
Beklagte
behauptet
Vertrag
Frau
Kinder
15
Juli
Jahresende
gekündigt
habe
.
17
November
habe
auch
Ehefrau
nochmals
Kündigung
ausgesprochen
.
Familienmitglieder
seien
1
.
Januar
anderweitig
versichert
.
Kläger
bestreitet
Vorlage
Faxeingangsjournalen
Erhalt
Faxe
akzeptierte
erst
15
.
Juni
ausgesprochene
Kündigung
Wirkung
30
.
Juni
.
Streitig
ist
Beklagten
Mitteilungen
Prämienerhöhungen
Wirkung
Jahresanfang
zugegangen
sind
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
entsprochen
.
Berufung
hat
Beklagte
zusätzlich
eingewandt
geltend
gemachten
Ansprüche
sämtlich
Eröffnung
Inso
lvenzverfahrens
entstanden
mehr
durchsetzbar
seien
Treuhänder
Rechtsstreit
Streithelfer
Beklagten
beigetreten
ist
Schreiben
7
.
Januar
unstreitig
Erfüllung
Verträge
§
Abs.
InsO
abgelehnt
habe
.
hat
Beklagte
zweiter
Instanz
hilfsweise
Au
frechnung
Schadensersatzanspruch
Höhe
Beiträge
Jahr
erklärt
Kläger
Kenntnis
Insolvenz
Kontaktaufnahme
Treuhänder
11
.
Mai
unterlassen
habe
Klärung
Beitragszahlung
Kontakt
aufzunehmen
;
Fall
Unzulässigkeit
Aufrechnung
hat
Hilfswiderklage
erhoben
.
Berufung
Beklagten
hat
lediglich
insoweit
Erfolg
gehabt
Berufungsgericht
Hauptforderung
waltskosten
gekürzt
hat
.
Übrigen
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
wendet
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
hat
ausgeführt
Beklagte
Zugang
xschreiben
15
Juli
17
November
habe
beweisen
können
auch
§
InsO
Durchsetzbarkeit
Forderungen
entgegenstehe
.
Zwar
sei
§
InsO
grundsätzlich
Versicherungsverträge
anwendbar
;
aber
Ansprüche
Schuldners
privaten
Krankenversicherung
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
Unpfändbarkeit
§
Nr.
Insolvenzmasse
fielen
fehle
Vertrag
Voraussetzungen
§
InsO.
Insolvenzverwalter
erklärte
Erfüllungsablehnung
enthalte
wirksame
Kündigung
Vertrages
jedenfalls
B
eklagten
hätte
abgegeben
werden
müssen
.
Kläger
handele
auch
treuwidrig
Kündigung
Insolvenzverwalter
gelten
lassen
wolle
Schreiben
10
.
Kündigungsmöglichkeit
gesprochen
habe
.
sei
Erklärung
Insolvenzverwalters
Kündigung
entnehmen
Kläger
Anschlussversicherungsnachweis
Versicherten
auch
erst
16
.
Juni
zugegangen
.
Klage
sei
allerdings
nur
Höhe
Prämien
geltend
gemachten
Prämienerhöhungen
begründet
Kläger
Zugang
entsprechender
Erhöhungsmitteilungen
bewiesen
habe
.
Schadensersatzanspruch
§
Verbindung
Versicherungsvertrag
Wege
Aufrechnung
Widerklage
durchsetzen
könnte
stehe
Beklagten
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
§
InsO
Durchsetzbarkeit
Klageforderung
entgegensteht
.
Zwar
fallen
auch
Versicherungsverträge
Dauerschuldverhältnisse
noch
vollständig
erfüllt
sind
Grundsatz
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
§
InsO
-InsO/
3
.
Aufl
.
§
.
;
Uhlenbruck/Wegener
InsO
.
Aufl
.
§
.
;
InsO
.
Aufl
.
§
.
Insolvenzbeschlag
erfasst
werden
.
trifft
aber
Regelung
§
private
Krankenversicherungsverträge
.
Vorschrift
§
findet
auch
Insolvenzverfahren
entsprechende
Anwendung
Urteil
3
.
Dezember
.
.
insbesondere
.
.
Somit
werden
Bestimmung
fallenden
Ansprüche
Inso
lvenzbeschlag
erfasst
.
gilt
auch
private
Krankheitskostenversicherungsverträge
ebenso
;
;
r+s
248
;
MünchKomm-InsO/Huber
aaO
.
;
f.
;
.
früher
LG
-RR
.
§
Nr.
genannten
Bezügen
zählen
nämlich
auch
Leistungsansprüche
privaten
Krankheit
skostenversicherung
Erstattung
Kosten
ärztliche
dlungsmaßnahmen
Krankheitsfall
gerichtet
sind
Beschluss
4
Juli
.
.
Kann
jedoch
Insolvenzverwalter
Treuhänder
§
InsO
Forderungen
Schuldners
Vertrag
Masse
ziehen
so
ist
auch
Raum
Anwendung
§
InsO
aaO
;
LG
aaO
;
aaO
;
aaO
.
Sinn
Erfüllungswahlrechts
§
InsO
besteht
Insolvenzverwalter
Erfüllungswahl
ggf.
Vermögen
swerte
Masse
ziehen
anderenfalls
Belastung
Masse
Gegenforderungen
vermeiden
kann
.
Vorschrift
setzt
inen
Massebezug
.
Insolvenzfreie
Schuldverhältnisse
werden
generell
erfasst
MünchKomm-InsO/Huber
aaO
.
Erklärungen
Streithelfers
Erfüllungswahl
kommt
;
sind
insoweit
gegenstandslos
.
anderes
Ergebnis
folgt
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bedingten
Pfändbarkeit
Leistungen
erufsunfähigkeitsversicherungen
gemäß
§
insoweit
gegebenen
Anwendbarkeit
§
InsO
Urteil
3
.
zember
ZR
.
Abgesehen
nur
bedingt
pfändbaren
Ansprüchen
Übertragung
Versicherung
selbst
Verwalter
Frage
kommt
Stammrecht
vielmehr
Schuldner
erhalten
bleiben
muss
aaO
.
entspricht
anders
Berufsunfähigkeitsrente
Billigkeit
.
S.
§
Gläubiger
Schuldners
zukünftige
Erstattungsleistungen
Krankheitskostenversicherers
zugreifen
dürfen
ausschließlich
Abdeckung
neu
entstandener
tsächlicher
krankheitsbedingter
Aufwendungen
dienen
.
Weiter
ist
abweichende
Beurteilung
Streitfall
geboten
vorliegend
Versicherung
Ehefrau
Beklagten
Kinder
geht
Insolvenze
röffnung
bereits
anderweitig
krankenversichert
waren
Au
ffassung
Revision
Bedürfnis
Pfändungsbeschränkung
§
Nr.
entfalle
so
zumindest
Grunde
Versicherungsvertrag
Insolvenzbeschlag
erfasst
werde
.
Allein
Existenz
weiteren
Krankenversicherungsvertrages
Versicherten
kann
rechtfertigen
Insolvenzverwalter
Versicherungsnehmers
abweichend
obigen
Erwägungen
Vertrag
Wirkung
Masse
fortführen
kann
.
Versicherte
gleichgültig
Versicherungsnehmer
mitversicherten
Dritten
handelt
hätte
ausreichenden
Schutz
Verwalter
§
InsO
Erfüllung
wählen
dann
Erstattungsleistungen
Masse
ziehen
könnte
:
Versicherer
Falle
Mehrfachversicherung
auch
Krankenver
sicherung
§
Abs.
Satz
anwendbaren
§
Abs.
Gesamtschuldner
haften
kann
Versicherungsnehmer
Versicherte
Leistung
nur
einmal
verlangen
hätte
somit
auch
g
egen
anderen
Versicherer
Anspruch
mehr
Insolvenzverwalter
Erstattungsbetrag
ersten
Versicherer
liquidiert
hat
.
2
.
fehlenden
Massezugehörigkeit
Vertrages
folgenden
Rechte
Pflichten
ergibt
zugleich
Streithelfer
Beklagten
Befugnis
Kündigung
Vertrages
fehlte
so
Auslegung
Erklärung
Schreiben
7
.
Januar
Gesichtspunkt
ankommt
.
3
.
hat
Berufungsgericht
Beendigung
Vertr
ages
Telefaxschreiben
15
Juli
17
November
erklärten
Kündigungen
unzureichender
Begründung
verneint
.
Jedenfalls
Kündigung
15
Juli
war
geeignet
Vertragsbeendigung
Jahresende
herbeizuführen
.
fehlender
Anschlussversicherungsnachweis
steht
Kündigung
31
.
Dezember
schon
Absätze
§
§
Abs.
erst
Wirkung
1
.
Januar
Gesetz
eingefügt
worden
sind
Versicherungspflicht
mithin
erst
Zeitpunkt
bestand
;
zuvor
bestehende
Versicherung
31
.
Dezember
hatte
Charakter
Pflichtversicherung
.
bedurfte
Kündigung
mitversicherte
ljährige
Ehefrau
Nachweises
Anschlussversicherung
vgl.
Senatsurteil
18
.
Dezember
.
Revisionsverfahren
ist
ferner
auszugehen
auch
Ehefrau
Beklagten
erklärte
Kündigung
17
.
-9-
vember
Vertragsbeendigung
herbeiführen
konnte
.
Insoweit
bedürfte
wirksamer
Kündigung
15
Juli
Erklärung
ankommen
sollte
weiterer
Feststellungen
Kündigung
Umständen
Namen
Beklagten
Versicherung
snehmer
entsprechenden
Vollmacht
erklärt
wurde
.
Zugang
Telefaxe
15
Juli
17
November
hätte
Berufungsgericht
weitere
Sachaufklärung
ve
rneinen
dürfen
.
Ausgangspunkt
zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
Zugang
ngen
beweisen
muss
.
Ferner
deckt
Auffassung
"
OKVermerk
"
Sendeberichts
lediglich
Indiz
Zugang
Telefaxes
darstellt
insoweit
Anscheinsbeweis
erbringt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zuletzt
Beschlüsse
8
.
Oktober
ZB
Rn
.
12
;
14
.
Mai
.
11
;
21
Juli
ZR
juris
.
3
;
ferner
Urteil
7
.
Dezember
anderer
oberster
Bundesgerichte
171
;
vgl.
auch
Beschluss
20
.
Oktober
.
.
Allerdings
wird
Rechtsprechung
Revision
insoweit
zutreffend
geltend
macht
Hinblick
technische
Weiterentwicklungen
Gebiet
Telekommunikation
Teil
Frage
gestellt
Urteil
5
.
März
.
;
OLG
245
;
;
OLG
.
12
;
Singer/Benedict
§
.
;
f.
;
.
Kritik
berechtigt
ist
kann
Streitfall
offen
bleiben
.
Berufungsgericht
hat
unabhängig
Sachverhalt
umfassend
gewürdigt
Beweisantritte
B
eklagten
hinweggesetzt
bereits
Grundlage
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
weitere
Aufklärung
oten
.
Berufungsgericht
hat
zunächst
genügend
bedacht
"
OK-Vermerk
Sendebericht
auch
dargestellten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
immerhin
Zustan
dekommen
Verbindung
Faxbestätigung
genannten
Nummer
belegt
.
Anbetracht
Umstands
kann
Empfä
nger
bloßes
Bestreiten
Zugangs
beschränken
;
muss
Rahmen
sekundären
Darlegungslast
vielmehr
näher
äußern
Gerät
fraglichen
Gegenstelle
betreibt
Verbindung
Speicher
enthalten
ist
Weise
Empfangsjournal
führt
gegebenenfalls
vorlegen
usw.
ebenso
Urteil
5
.
März
.
.
Beweiskraft
OK-Vermerk
liegenden
Indizes
ist
sodann
Berücksichtigung
Vorbringens
würdigen
.
Streitfall
ist
Würdigung
Berufungsgericht
unzureichend
erfolgt
.
Zwar
hat
Kläger
Eingangsjournale
vorgelegt
;
lassen
aber
erkennen
Telefaxanschluss
eziehen
Teil
enthalten
aufgelisteten
eingegangenen
auch
Absendernummern
.
gibt
zumindest
Punkt
auffallende
Übereinstimmung
Vortrag
Beklagten
:
vorgelegte
Empfangsjournal
Klägers
17
November
führt
Uhr
einseitiges
Fax
Sendedauer
Sekunden
Absendernummer
Be
klagte
hat
Datum
Sendebericht
Uhrzeit
Uhr
Sendedauer
Sekunden
vorgelegt
.
könnte
Berücksichtigung
exakt
gleich
eingestellter
Uhrzeiten
Sende
Empfangsgerät
durchaus
miteinander
korrespondieren
.
Auch
hätte
Berufungsgericht
würdigen
müssen
.
Möglicherweise
wäre
dann
Auflage
Ergänzung
Vorbringens
Vorlage
Uhr
eingegangenen
Faxes
anonymisierter
Form
Betracht
g
ekommen
.
Berufungsgericht
hat
Berücksichtigung
Umstände
vorgelegten
Empfangsjournale
Anschlus
snummer
erkennen
lassen
teilweise
Absendernummern
wiede
rgeben
Hinweis
§
Abs.
abgelehnt
Beklagte
Einwände
erst
zweiter
Instanz
erhoben
habe
.
ist
rechtsfehlerhaft
;
handelt
hierbei
neues
tatsächliches
Vorbringen
Partei
jederzeit
mögliche
Beweiseinreden
nämlich
bloße
Würdigung
Beweiswerts
gegnerischen
Vorbringens
.
Beweiswert
Indizien
muss
Gericht
aber
selbständig
umfassend
würdigen
Umstände
vorgelegten
Urku
nden
selbst
ergeben
auch
entsprechende
Einreden
Parteien
erücksichtigen
.
abgesehen
handelt
hier
unstreitige
Umstände
stets
berücksichtigen
sind
.
Fall
war
Berufungsgericht
gehalten
Bewei
santritten
Beklagten
Streithelfers
Einholung
"
OK-Vermerk
versehenen
auch
Kläger
eingegangen
sind
nachzugehen
.
Beweisantrag
hat
Berufungsgericht
ngefochtenen
Entscheidung
näher
befasst
.
Gründe
Antrag
zurückzuweisen
sind
ersichtlich
.
Wahrscheinlichkeit
Schriftstück
"
OKVermerk
versehenen
Sendeprotokolls
Empfänger
erreicht
edenfalls
so
gering
ist
Rechtsanwalt
Gestaltung
Büroorganisation
Fristensachen
"
OK-Vermerk
"
verlassen
darf
Beschlüsse
11
.
Dezember
juris
.
;
28
.
März
handelt
unzulässigerweise
tatsächliche
Anhaltspunkte
"
Blaue
"
aufgestellte
Behauptung
vgl.
Beschluss
14
.
Mai
.
.
gilt
insbesondere
gleich
"
OK-Vermerk
"
versehene
Faxe
unterschiedliche
Nummern
Klägers
angekommen
sein
sollen
.
ist
Beweismittel
vornherein
ungeeignet
.
oben
genannten
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
VersR
ist
vielmehr
rsichtlich
zumindest
Einzelfall
gesicherte
Festste
llungen
Daten
Speicher
Empfangsgerätes
eingegangen
sind
g
etroffen
werden
können
vgl.
auch
Beschluss
20
.
Oktober
.
.
Rahmen
Beweisaufnahme
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
ergänzendem
Parteivortrag
auch
Gelegenheit
ben
Revision
aufgeworfenen
Fragen
technischen
Bedeutung
OK-Vermerks
"
nachzugehen
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverwe
isen
zunächst
notwendigen
Feststellungen
Übermittlung
Kündigungserklärungen
15
Juli
erforderlichenfalls
auch
17
November
nachholen
kann
.
4
.
Beklagten
lediglich
hilfsweise
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
kommt
ausstehenden
Sachve
rhaltsaufklärung
Hauptvorbringen
derzeit
.
Allerdings
sind
Rechtsfehler
Berufungsurteils
insoweit
auch
erkennbar
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung