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822 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
14
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
14
.
September
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
wird
zugelassen
.
2
.
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
Juni
wird
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Duldung
Zwangsvollstreckung
Sicherungsgrundschuld
Teilbetrages
Anspruch
.
Kreditanfrage
Beklagten
landwirtschaftliches
Anwesen
erwerben
Pferdepension
umwandeln
wollte
unterbreitete
Klägerin
Schreiben
8
Juli
Angebot
.
wurden
Darlehen
Klägerin
Höhe
DM
Darlehen
Programm
Minderung
Kohlendioxyd-Ausstoßes
Höhe
DM
Existenzgründerdarlehen
bank
Höhe
weiteren
DM
Aussicht
gestellt
entsprechende
dingliche
Sicherheiten
Höhe
DM
anderen
Grundstück
erwerbenden
Hof
hätten
eingetragen
werden
sollen
.
lehnte
Beklagte
.
1
.
Oktober
schlossen
Parteien
Darlehensvertrag
DM
30
.
Mai
bedient
werden
sollte
.
Sicherung
Darlehensforderung
vorgesehenen
Darlehens
Kohlendioxyd-Programm
bestellten
Parteien
5
.
Oktober
Grundschuld
Kaufgrundstück
Höhe
DM
;
zugehörigen
Zweckvereinbarung
sollte
Grundschuld
Sicherung
bestehenden
künftigen
bedingten
Ansprüche
Klägerin
Krediten
laufenden
Rechnungen
dienen
.
DM
zahlte
Klägerin
vereinbarungsgemäß
Beklagte
.
Preis
Anwesens
DM
weiter
erforderlichen
Mittel
brachte
Klägerin
anderweit
.
Auszahlung
Angebot
Klägerin
8
.
Juli1999
vorgesehenen
weiteren
Darlehen
kam
jedoch
.
Beklagte
Darlehen
Klägerin
vereinbart
tilgte
kündigte
schließlich
Darlehen
Kontokurrentkredit
hier
geltend
gemachten
Teilbetrag
übersteigenden
Höhe
valutieren
.
Beklagte
hält
Darlehensvertrag
sittenwidrig
.
sei
Teil
Gesamtkonzepts
gewesen
;
Finanzierung
Durchführung
auch
Ankauf
Hofs
hinausgehenden
Maßnahmen
sei
Darlehensvertrag
1
.
Oktober
vorgesehene
Tilgung
möglich
gewesen
.
habe
Klägerin
auch
geltend
gemacht
werden
dürfen
petendo
.
Klägerin
habe
Zusicherungen
weiter
erforderlichen
Finanzierungsmittel
beschafft
Scheitern
Projekts
selbst
herbeigeführt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
Berufung
Beklagten
wurde
zurückgewiesen
.
wendet
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde
.
B.
Rechtsmittel
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
§
Abs.
.
Auffassung
kann
festgestellt
werden
Klägerin
bindend
verpflichtet
habe
Beklagten
Gesamtfinanzierung
Größenordnung
DM
DM
beschaffen
.
Angebot
Klägerin
8
Juli
sei
Hinblick
gegenstandslos
geworden
Beklagte
abgelehnt
hatte
weitere
Sicherheit
DM
stellen
.
sei
ersichtlich
Parteien
späteren
Zeitpunkt
doch
noch
verständigt
hätten
Klägerin
Gesamtfinanzierung
sorgen
sollte
.
Vielmehr
sei
allein
Darlehensvertrag
1
.
Oktober
über
DM
abgeschlossen
worden
einmal
ausgereicht
habe
Grundstückskaufpreis
finanzieren
.
Selbst
unterstelle
Beklagte
Anfang
August
Mitarbeiter
Klägerin
vereinbart
habe
Darlehen
erst
dann
habe
bedient
werden
sollen
Unternehmen
zugrunde
liegenden
Gesamtkonzept
aufgenommen
worden
sei
habe
Beklagte
schlüssig
dargelegt
Abrede
auch
noch
Zeitpunkt
Abschlusses
Darlehensvertrages
Gültigkeit
gehabt
habe
.
schriftliche
Vertrag
enthalte
Regelung
.
Vorfeld
geführten
Gespräche
seien
offensichtlich
überholt
gewesen
.
Klägerin
vorgelegten
Aktenvermerk
30
.
September
ergebe
nämlich
Beklagte
ursprüngliche
Planung
aufgegeben
habe
nur
"
abgespeckte
Version
"
habe
durchführen
wollen
.
Jedenfalls
gehe
Beklagte
inzwischen
selbst
Projekt
gescheitert
sei
.
sei
angebliches
petendo
gegenstandslos
geworden
.
II
.
Beschwerde
rügt
Recht
Berufungsgericht
habe
Entscheidung
erhebliche
Beweisantritte
Beklagten
Verletzung
§
Art
.
Abs.
GG
übergangen
.
1
.
Berufungsgericht
unterstellt
Vortrag
Beklagten
richtig
habe
Anfang
August
Klägerin
vereinbart
hier
streitgegenständliche
Darlehen
erst
habe
bedient
werden
müssen
Gesamtfinanzierung
ausgereicht
Unternehmen
vorgelegten
Konzept
aufgenommen
worden
sei
Schriftsatz
14
.
März
S.
.
Annahme
richts
Beklagte
habe
schlüssig
dargelegt
auch
Abschluss
Darlehensvertrages
1
.
Oktober
noch
Einigkeit
Gesamtfinanzierung
Klägerin
Abhängigkeit
Rückzahlung
Kredits
Betriebsaufnahme
bestanden
habe
ist
gerechtfertigt
.
Schriftsatz
14
.
Mai
S.
.
hat
Beklagte
Beweisantritt
vorgetragen
anlässlich
Unterzeichnung
Darlehensvertrages
DM
1
.
Oktober
habe
Sachbearbeiter
Klägerin
weiteren
Darlehen
gefragt
;
habe
geantwortet
bedürfe
anderer
Formulare
Klägerin
vorbereite
;
Restfinanzierung
werde
Monaten
"
stehen
"
.
Vorinstanzen
haben
angetretenen
Beweise
erhoben
.
Darstellung
Beklagten
spricht
Grundschuld
5
.
Oktober
Betrag
DM
bestellt
worden
ist
.
sollten
Vortrag
Klägerin
Darlehen
1
.
Oktober
über
DM
auch
Auge
gefasste
Klägerin
dann
aber
beantragte
weitere
Darlehen
Programm
Minderung
Kohlendioxyd-Ausstoßes
DM
gesichert
werden
.
Darlehensvertrag
1
.
Oktober
sieht
sogar
noch
Reihe
zusätzlicher
Sicherheiten
Verpfändung
Depots
Abtretung
Lebensversicherungsforderungen
Bürgschaft
.
hat
Beklagte
Schriftsatz
14
.
März
S.
Beweisantritt
vorgetragen
Klägerin
geforderten
Ersatzsicherheiten
anderen
Objekten
abgelehnt
hatte
sei
weiteren
Verhandlungen
August
September
Einigkeit
erzielt
worden
geforderten
Sicherheiten
andere
Weise
erbracht
werden
könnten
u.a.
anzukaufende
Grundstück
erstrangige
Grundschuld
Höhe
DM
belastet
werde
.
Berufungsgericht
Würdigung
Aktenvermerk
Klägerin
30
.
September
zugrunde
legt
hat
Beklagte
Schriftsatz
14
.
Mai
S.
vorgetragen
Mitarbeiter
Klägerin
Aktenvermerk
aufgenommen
hat
habe
fraglichen
Tag
zwar
angerufen
;
Zurückstellung
Teilen
Gesamtprojekts
sei
aber
Weise
Thema
Gesprächs
gewesen
.
Beweisangebot
Klägerin
Aussage
Mitarbeiters
bezogen
hatte
sind
Vorinstanzen
nachgegangen
.
Weiteren
hat
Beklagte
genannten
Schriftsatz
S.
Beweisantritt
vorgetragen
Klägerin
sei
auch
Geschäftsbeziehungen
Voreigentümer
erwerbenden
Hofes
bekannt
gewesen
landwirtschaftliche
Betrieb
allein
weitere
Investitionen
genug
Kapitaldienst
abwerfen
werde
bestritten
Berufungserwiderung
S.
.
Berufungsgericht
schließlich
abhebt
Klägerin
habe
weiteren
Finanzierungsbedarf
Beklagten
ausgehen
können
Kaufpreis
DM
nur
Höhe
DM
Hilfe
Darlehens
Klägerin
1
.
Oktober
Übrigen
anderweit
aufgebracht
habe
wendet
Beschwerde
Recht
finanziellen
Eigenleistungen
Beklagten
habe
geschlossen
werden
können
Klägerin
auch
Kauf
erforderlichen
erheblichen
Aufwendungen
Sanierungsmaßnahmen
Beschaffung
Betriebsinventar
Anlaufwerbung
Beklagte
angewiesen
sei
.
2
.
kann
Berufungsurteil
bestehen
bleiben
.
Beweisantritten
Parteien
wird
nachzugehen
sein
.
Erweist
Vortrag
Beklagten
Zusammenhang
Darlehensvertrag
1
.
Oktober
Grundschuldbestellung
5
.
Oktober
getroffenen
Vereinbarungen
richtig
kann
Rechtsverteidigung
Beklagten
Bedeutung
erlangen
.
nachzuholenden
Feststellungen
hängt
insbesondere
Höhe
Beklagte
Klägerin
Schadensersatzanspruch
culpa
contrahendo
positiver
Vertragsverletzung
entgegenhalten
kann
.
Dr.
Dr.
Dr.