BESCHLUSS 14 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. 14 . September Recht erkannt : 1 . Revision wird zugelassen . 2 . Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . Juni wird aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gründe : Klägerin nimmt Beklagte Duldung Zwangsvollstreckung Sicherungsgrundschuld Teilbetrages € Anspruch . Kreditanfrage Beklagten landwirtschaftliches Anwesen erwerben Pferdepension umwandeln wollte unterbreitete Klägerin Schreiben 8 Juli Angebot . wurden Darlehen Klägerin Höhe DM Darlehen Programm Minderung Kohlendioxyd-Ausstoßes Höhe DM Existenzgründerdarlehen bank Höhe weiteren DM Aussicht gestellt entsprechende dingliche Sicherheiten Höhe DM anderen Grundstück erwerbenden Hof hätten eingetragen werden sollen . lehnte Beklagte . 1 . Oktober schlossen Parteien Darlehensvertrag DM 30 . Mai bedient werden sollte . Sicherung Darlehensforderung vorgesehenen Darlehens Kohlendioxyd-Programm bestellten Parteien 5 . Oktober Grundschuld Kaufgrundstück Höhe DM ; zugehörigen Zweckvereinbarung sollte Grundschuld Sicherung bestehenden künftigen bedingten Ansprüche Klägerin Krediten laufenden Rechnungen dienen . DM zahlte Klägerin vereinbarungsgemäß Beklagte . Preis Anwesens DM weiter erforderlichen Mittel brachte Klägerin anderweit . Auszahlung Angebot Klägerin 8 . Juli1999 vorgesehenen weiteren Darlehen kam jedoch . Beklagte Darlehen Klägerin vereinbart tilgte kündigte schließlich Darlehen Kontokurrentkredit hier geltend gemachten Teilbetrag übersteigenden Höhe valutieren . Beklagte hält Darlehensvertrag sittenwidrig . sei Teil Gesamtkonzepts gewesen ; Finanzierung Durchführung auch Ankauf Hofs hinausgehenden Maßnahmen sei Darlehensvertrag 1 . Oktober vorgesehene Tilgung möglich gewesen . habe Klägerin auch geltend gemacht werden dürfen petendo . Klägerin habe Zusicherungen weiter erforderlichen Finanzierungsmittel beschafft Scheitern Projekts selbst herbeigeführt . Landgericht hat Klage stattgegeben ; Berufung Beklagten wurde zurückgewiesen . wendet Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde . B. Rechtsmittel führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. . Auffassung kann festgestellt werden Klägerin bindend verpflichtet habe Beklagten Gesamtfinanzierung Größenordnung DM DM beschaffen . Angebot Klägerin 8 Juli sei Hinblick gegenstandslos geworden Beklagte abgelehnt hatte weitere Sicherheit DM stellen . sei ersichtlich Parteien späteren Zeitpunkt doch noch verständigt hätten Klägerin Gesamtfinanzierung sorgen sollte . Vielmehr sei allein Darlehensvertrag 1 . Oktober über DM abgeschlossen worden einmal ausgereicht habe Grundstückskaufpreis finanzieren . Selbst unterstelle Beklagte Anfang August Mitarbeiter Klägerin vereinbart habe Darlehen erst dann habe bedient werden sollen Unternehmen zugrunde liegenden Gesamtkonzept aufgenommen worden sei habe Beklagte schlüssig dargelegt Abrede auch noch Zeitpunkt Abschlusses Darlehensvertrages Gültigkeit gehabt habe . schriftliche Vertrag enthalte Regelung . Vorfeld geführten Gespräche seien offensichtlich überholt gewesen . Klägerin vorgelegten Aktenvermerk 30 . September ergebe nämlich Beklagte ursprüngliche Planung aufgegeben habe nur " abgespeckte Version " habe durchführen wollen . Jedenfalls gehe Beklagte inzwischen selbst Projekt gescheitert sei . sei angebliches petendo gegenstandslos geworden . II . Beschwerde rügt Recht Berufungsgericht habe Entscheidung erhebliche Beweisantritte Beklagten Verletzung § Art . Abs. GG übergangen . 1 . Berufungsgericht unterstellt Vortrag Beklagten richtig habe Anfang August Klägerin vereinbart hier streitgegenständliche Darlehen erst habe bedient werden müssen Gesamtfinanzierung ausgereicht Unternehmen vorgelegten Konzept aufgenommen worden sei Schriftsatz 14 . März S. . Annahme richts Beklagte habe schlüssig dargelegt auch Abschluss Darlehensvertrages 1 . Oktober noch Einigkeit Gesamtfinanzierung Klägerin Abhängigkeit Rückzahlung Kredits Betriebsaufnahme bestanden habe ist gerechtfertigt . Schriftsatz 14 . Mai S. . hat Beklagte Beweisantritt vorgetragen anlässlich Unterzeichnung Darlehensvertrages DM 1 . Oktober habe Sachbearbeiter Klägerin weiteren Darlehen gefragt ; habe geantwortet bedürfe anderer Formulare Klägerin vorbereite ; Restfinanzierung werde Monaten " stehen " . Vorinstanzen haben angetretenen Beweise erhoben . Darstellung Beklagten spricht Grundschuld 5 . Oktober Betrag DM bestellt worden ist . sollten Vortrag Klägerin Darlehen 1 . Oktober über DM auch Auge gefasste Klägerin dann aber beantragte weitere Darlehen Programm Minderung Kohlendioxyd-Ausstoßes DM gesichert werden . Darlehensvertrag 1 . Oktober sieht sogar noch Reihe zusätzlicher Sicherheiten Verpfändung Depots Abtretung Lebensversicherungsforderungen Bürgschaft . hat Beklagte Schriftsatz 14 . März S. Beweisantritt vorgetragen Klägerin geforderten Ersatzsicherheiten anderen Objekten abgelehnt hatte sei weiteren Verhandlungen August September Einigkeit erzielt worden geforderten Sicherheiten andere Weise erbracht werden könnten u.a. anzukaufende Grundstück erstrangige Grundschuld Höhe DM belastet werde . Berufungsgericht Würdigung Aktenvermerk Klägerin 30 . September zugrunde legt hat Beklagte Schriftsatz 14 . Mai S. vorgetragen Mitarbeiter Klägerin Aktenvermerk aufgenommen hat habe fraglichen Tag zwar angerufen ; Zurückstellung Teilen Gesamtprojekts sei aber Weise Thema Gesprächs gewesen . Beweisangebot Klägerin Aussage Mitarbeiters bezogen hatte sind Vorinstanzen nachgegangen . Weiteren hat Beklagte genannten Schriftsatz S. Beweisantritt vorgetragen Klägerin sei auch Geschäftsbeziehungen Voreigentümer erwerbenden Hofes bekannt gewesen landwirtschaftliche Betrieb allein weitere Investitionen genug Kapitaldienst abwerfen werde bestritten Berufungserwiderung S. . Berufungsgericht schließlich abhebt Klägerin habe weiteren Finanzierungsbedarf Beklagten ausgehen können Kaufpreis DM nur Höhe DM Hilfe Darlehens Klägerin 1 . Oktober Übrigen anderweit aufgebracht habe wendet Beschwerde Recht finanziellen Eigenleistungen Beklagten habe geschlossen werden können Klägerin auch Kauf erforderlichen erheblichen Aufwendungen Sanierungsmaßnahmen Beschaffung Betriebsinventar Anlaufwerbung Beklagte angewiesen sei . 2 . kann Berufungsurteil bestehen bleiben . Beweisantritten Parteien wird nachzugehen sein . Erweist Vortrag Beklagten Zusammenhang Darlehensvertrag 1 . Oktober Grundschuldbestellung 5 . Oktober getroffenen Vereinbarungen richtig kann Rechtsverteidigung Beklagten Bedeutung erlangen . nachzuholenden Feststellungen hängt insbesondere Höhe Beklagte Klägerin Schadensersatzanspruch culpa contrahendo positiver Vertragsverletzung entgegenhalten kann . Dr. Dr. Dr.