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BESCHLUSS
18
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Vorsitzende
erste
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
ablehnt
erheblicher
Grund
dargelegt
worden
war
ist
grundsätzlich
verpflichtet
Entscheidung
Rechtsmittelführer
noch
Fristablauf
notfalls
Telefon
mitzuteilen
.
Vielmehr
hat
rechtzeitig
Gericht
erkundigen
Ablehnung
unbegründeten
Antrags
rechnen
musste
.
Beschluss
18
Juli
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
18
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
März
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Rahmen
Auseinandersetzung
Parteien
Pflichtteil
Klägerin
haben
Beklagten
widerklagend
beantragt
Zwangsvollstreckung
Grundschuld
Klägerin
Erblasserin
Mutter
Parteien
bestellt
worden
war
unzulässig
erklären
.
Landgericht
hat
Widerklage
Teilurteil
17
November
stattgegeben
Klägerin
22
November
zugestellt
worden
ist
.
Prozessbevollmächtigter
hat
Berufung
eingelegt
Telefax
18
.
Januar
weitere
Erläuterung
Begründung
gebeten
Frist
Begründung
Berufung
28
.
Februar
verlängern
.
zende
Berufungsgerichts
hat
Freitag
20
.
Januar
verfügt
Berufungsbegründungsfrist
werde
verlängert
Gründe
erbetene
Verlängerung
dargelegt
worden
seien
Verfahren
Verlängerung
verzögert
würde
§
Abs.
Satz
.
24
.
Januar
hat
Senatsvorsitzende
Klägervertreter
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Montag
23
.
Januar
hingewiesen
.
hat
Klägerin
1
.
Februar
u.a.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
angegriffene
Urteil
zurückgewiesen
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
geltend
gemacht
werde
Klägervertreter
habe
ablehnende
Verfügung
Senatsvorsitzenden
20
.
Januar
erst
Fristablauf
erhalten
sei
Berufungsbegründungsfrist
Klägerin
zuzurechnendes
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
versäumt
worden
rechtzeitig
Gericht
habe
nachfragen
können
.
Vergangenheit
Senat
anhängigen
Berufungsverfahren
Begründungsfristen
verlängert
worden
seien
sei
regelmäßig
nur
geschehen
Berufungskläger
tragfähige
Gründe
mitgeteilt
habe
.
Unabhängig
Frage
zweiwöchige
Fristverlängerung
Senat
üblich
sei
habe
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
jedenfalls
vertrauen
dürfen
unbegründeten
Gesuch
entsprochen
werde
.
Klägerin
hat
rechtzeitig
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
.
rügt
u.a.
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
macht
ferner
geltend
vorliegenden
Falles
müsse
Rechtsfortbildung
Frage
geklärt
werden
Antragsteller
rung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
Grund
anzugeben
auch
dann
Zurückweisung
Antrags
Verzögerung
Rechtsstreits
rechnen
müsse
Gericht
üblicherweise
Fristverlängerung
gewähre
nur
regelmäßig
"
ausdrückliche
Begründung
fordere
.
II
.
Beschwerde
ist
zulässig
;
Grund
Zulassung
Revision
gemäß
§
Abs.
rechtfertigen
könnte
liegt
aber
.
1
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Rechtsmittelführer
Risiko
tragen
Vorsitzende
Rechtsmittelgerichts
Ausübung
pflichtgemäßen
Ermessens
Verlängerung
Begründungsfrist
versagt
;
kann
Wiedereinsetzungsverfahren
grundsätzlich
geltend
machen
habe
beantragten
Fristverlängerung
rechnen
dürfen
.
Ausnahme
kommt
Betracht
ersten
Verlängerungsantrag
handelt
erhebliche
beantragte
Verlängerung
rechtfertigende
Gründe
aber
Einwilligung
Gegners
dargelegt
werden
vgl.
u.a.
Beschlüsse
7
.
Oktober
ZB
;
4
.
März
IX
ZB
;
22
.
März
XI
ZB
.
Einwilligung
Gegners
hat
Klägerin
hier
berufen
.
Einwilligung
kommt
Verlängerung
§
Abs.
Satz
nur
Monat
Betracht
.
ging
hier
28
.
Februar
beantragte
Verlängerung
jedoch
.
zugleich
Antrag
Verlängerung
gesetzlichen
Höchstfrist
gestellt
worden
sein
sollte
konnte
Klägervertreter
jedenfalls
rechnen
Antrag
stattgegeben
werden
würde
erheblichen
Grund
dargelegt
hatte
.
Anders
Beschwerde
meint
ist
Arbeitsüberlastung
Prozessbevollmächtigten
Verlängerungsantrag
stellt
etwa
Grund
Antrags
vermuten
.
gilt
insbesondere
kurzfristige
Fristverlängerung
geht
Frist
hier
Wochen
verlängert
werden
soll
.
Gründe
müssen
keineswegs
immer
erheblich
sein
.
Frage
gestellte
Verlängerungsantrag
hier
tatsächlich
Arbeitsüberlastung
damaligen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
gerechtfertigt
war
kommt
.
Vielmehr
musste
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
rechnen
Senatsvorsitzende
erheblichen
Gesichtspunkten
begründeten
Verlängerung
Frist
Verzögerung
Rechtsstreits
sehen
Gesuch
ablehnen
werde
vgl.
Beschluss
16
.
Juni
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
wäre
Rechtslage
Aufgabe
Klägervertreters
gewesen
rechtzeitig
Fristablauf
Gericht
nachzufragen
Fristverlängerungsantrag
gleichwohl
stattgegeben
worden
sei
.
Insofern
hat
Berufungsgericht
Angriffen
Beschwerde
durchaus
Rüge
Klägerin
befasst
Senatsvorsitzende
habe
ablehnende
Entscheidung
telefonisch
noch
mitteilen
müssen
.
Verfügung
Senatsvorsitzenden
20
.
Januar
ist
beigefügten
Erledigungsvermerk
noch
Tag
Freitag
ausgeführt
abgesandt
worden
.
nach
hätte
Eingang
Klägervertreter
Montag
23
.
Januar
letzten
Tag
Frist
gerechnet
werden
können
.
Brief
Klägervertreter
geltend
macht
tatsächlich
Umschlag
erst
Dienstag
24
.
Januar
abgestempelt
worden
sei
Mittwoch
25
.
Januar
zugegangen
ist
kann
offen
bleiben
.
Jedenfalls
war
Senatsvorsitzende
Sachlage
verpflichtet
Klägervertreter
Fristablauf
üblichen
Geschäftsgangs
Telefon
zusätzlich
unterrichten
.
Vielmehr
war
Sache
Klägervertreters
Ablehnung
unbegründeten
Verlängerungsantrags
hätte
überraschen
dürfen
Gericht
rechtzeitig
nachzufragen
Frist
möglicherweise
dennoch
verlängert
worden
war
so
notfalls
noch
Fristablauf
Berufungsbegründung
jedenfalls
begründeten
Verlängerungsantrag
hätte
einreichen
können
vgl.
Beschluss
7
.
Oktober
aaO
.
Versäumung
Frist
war
mithin
wertender
Betrachtung
eventuell
Klägerin
zuzurechnende
Verzögerung
Zustellung
ablehnenden
Verfügung
Senatsvorsitzenden
ursächlich
.
2
.
Anders
läge
Fall
nur
dann
ständigen
Übung
Berufungssenats
entsprochen
hätte
erstmaligen
Gesuchen
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
Dauer
Monat
auch
Darlegung
Gründen
entsprechen
vgl.
Beschlüsse
16
.
Juni
aaO
;
7
.
Oktober
aaO
.
trägt
Klägerin
aber
.
geht
vielmehr
Feststellung
angegriffenen
Berufungsurteil
Vergangenheit
seien
Berufungsbegründungsfristen
"
regelmäßig
"
nur
verlängert
worden
Berufungskläger
tragfähige
Gründe
mitgeteilt
habe
.
hat
Berufungsgericht
zwar
ausgeschlossen
Ausnahmen
gegeben
haben
mag
.
Ausnahmen
rechtfertigen
noch
Vertrauen
grundsätzlich
ersten
Gesuch
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
auch
Angabe
Gründen
stattgegeben
werde
.
Klägerin
hat
auch
vorgetragen
Quellen
Verlängerungen
Berufungsbegründungsfrist
Monat
auch
Darlegung
Gründen
erfahren
habe
.
Vielmehr
hat
Prozessbevollmächtigter
Wiedereinsetzungsantrag
lediglich
behauptet
telefonische
Rückfragen
Kollegen
Sitz
Berufungsgerichts
hätten
ergeben
üblichen
Fristverlängerung
Tagen
rechnen
sei
.
lässt
schon
offen
Auskünfte
auch
Gesuche
Angabe
erheblichen
Grundes
bezogen
haben
.
3
.
Beschwerde
noch
geltend
macht
gegenteiliger
Anhaltspunkte
sei
auszugehen
vorliegenden
Fall
beantragte
Verlängerung
Verzögerung
eingetreten
wäre
kann
beruhen
;
Anfechtung
Beschlusses
Gesuch
Verlängerung
Frist
zurückgewiesen
ist
findet
§
Abs.
.
Dr.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Naumburg
Entscheidung