BESCHLUSS 18 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Vorsitzende erste Verlängerung Berufungsbegründungsfrist ablehnt erheblicher Grund dargelegt worden war ist grundsätzlich verpflichtet Entscheidung Rechtsmittelführer noch Fristablauf notfalls Telefon mitzuteilen . Vielmehr hat rechtzeitig Gericht erkundigen Ablehnung unbegründeten Antrags rechnen musste . Beschluss 18 Juli IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter 18 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . März wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert : € Gründe : Rahmen Auseinandersetzung Parteien Pflichtteil Klägerin haben Beklagten widerklagend beantragt Zwangsvollstreckung Grundschuld Klägerin Erblasserin Mutter Parteien bestellt worden war unzulässig erklären . Landgericht hat Widerklage Teilurteil 17 November stattgegeben Klägerin 22 November zugestellt worden ist . Prozessbevollmächtigter hat Berufung eingelegt Telefax 18 . Januar weitere Erläuterung Begründung gebeten Frist Begründung Berufung 28 . Februar verlängern . zende Berufungsgerichts hat Freitag 20 . Januar verfügt Berufungsbegründungsfrist werde verlängert Gründe erbetene Verlängerung dargelegt worden seien Verfahren Verlängerung verzögert würde § Abs. Satz . 24 . Januar hat Senatsvorsitzende Klägervertreter Ablauf Berufungsbegründungsfrist Montag 23 . Januar hingewiesen . hat Klägerin 1 . Februar u.a. Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Berufungsgericht hat Antrag angegriffene Urteil zurückgewiesen Berufung Klägerin unzulässig verworfen . geltend gemacht werde Klägervertreter habe ablehnende Verfügung Senatsvorsitzenden 20 . Januar erst Fristablauf erhalten sei Berufungsbegründungsfrist Klägerin zuzurechnendes Verschulden Prozessbevollmächtigten versäumt worden rechtzeitig Gericht habe nachfragen können . Vergangenheit Senat anhängigen Berufungsverfahren Begründungsfristen verlängert worden seien sei regelmäßig nur geschehen Berufungskläger tragfähige Gründe mitgeteilt habe . Unabhängig Frage zweiwöchige Fristverlängerung Senat üblich sei habe Prozessbevollmächtigte Klägerin jedenfalls vertrauen dürfen unbegründeten Gesuch entsprochen werde . Klägerin hat rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt . rügt u.a. Verletzung Art . Abs. GG macht ferner geltend vorliegenden Falles müsse Rechtsfortbildung Frage geklärt werden Antragsteller rung Berufungsbegründungsfrist beantragt Grund anzugeben auch dann Zurückweisung Antrags Verzögerung Rechtsstreits rechnen müsse Gericht üblicherweise Fristverlängerung gewähre nur regelmäßig " ausdrückliche Begründung fordere . II . Beschwerde ist zulässig ; Grund Zulassung Revision gemäß § Abs. rechtfertigen könnte liegt aber . 1 . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Rechtsmittelführer Risiko tragen Vorsitzende Rechtsmittelgerichts Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Verlängerung Begründungsfrist versagt ; kann Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich geltend machen habe beantragten Fristverlängerung rechnen dürfen . Ausnahme kommt Betracht ersten Verlängerungsantrag handelt erhebliche beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe aber Einwilligung Gegners dargelegt werden vgl. u.a. Beschlüsse 7 . Oktober ZB ; 4 . März IX ZB ; 22 . März XI ZB . Einwilligung Gegners hat Klägerin hier berufen . Einwilligung kommt Verlängerung § Abs. Satz nur Monat Betracht . ging hier 28 . Februar beantragte Verlängerung jedoch . zugleich Antrag Verlängerung gesetzlichen Höchstfrist gestellt worden sein sollte konnte Klägervertreter jedenfalls rechnen Antrag stattgegeben werden würde erheblichen Grund dargelegt hatte . Anders Beschwerde meint ist Arbeitsüberlastung Prozessbevollmächtigten Verlängerungsantrag stellt etwa Grund Antrags vermuten . gilt insbesondere kurzfristige Fristverlängerung geht Frist hier Wochen verlängert werden soll . Gründe müssen keineswegs immer erheblich sein . Frage gestellte Verlängerungsantrag hier tatsächlich Arbeitsüberlastung damaligen Prozessbevollmächtigten Klägerin gerechtfertigt war kommt . Vielmehr musste Prozessbevollmächtigte Klägerin rechnen Senatsvorsitzende erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung Frist Verzögerung Rechtsstreits sehen Gesuch ablehnen werde vgl. Beschluss 16 . Juni . Berufungsgericht Recht angenommen hat wäre Rechtslage Aufgabe Klägervertreters gewesen rechtzeitig Fristablauf Gericht nachzufragen Fristverlängerungsantrag gleichwohl stattgegeben worden sei . Insofern hat Berufungsgericht Angriffen Beschwerde durchaus Rüge Klägerin befasst Senatsvorsitzende habe ablehnende Entscheidung telefonisch noch mitteilen müssen . Verfügung Senatsvorsitzenden 20 . Januar ist beigefügten Erledigungsvermerk noch Tag Freitag ausgeführt abgesandt worden . nach hätte Eingang Klägervertreter Montag 23 . Januar letzten Tag Frist gerechnet werden können . Brief Klägervertreter geltend macht tatsächlich Umschlag erst Dienstag 24 . Januar abgestempelt worden sei Mittwoch 25 . Januar zugegangen ist kann offen bleiben . Jedenfalls war Senatsvorsitzende Sachlage verpflichtet Klägervertreter Fristablauf üblichen Geschäftsgangs Telefon zusätzlich unterrichten . Vielmehr war Sache Klägervertreters Ablehnung unbegründeten Verlängerungsantrags hätte überraschen dürfen Gericht rechtzeitig nachzufragen Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war so notfalls noch Fristablauf Berufungsbegründung jedenfalls begründeten Verlängerungsantrag hätte einreichen können vgl. Beschluss 7 . Oktober aaO . Versäumung Frist war mithin wertender Betrachtung eventuell Klägerin zuzurechnende Verzögerung Zustellung ablehnenden Verfügung Senatsvorsitzenden ursächlich . 2 . Anders läge Fall nur dann ständigen Übung Berufungssenats entsprochen hätte erstmaligen Gesuchen Verlängerung Berufungsbegründungsfrist Dauer Monat auch Darlegung Gründen entsprechen vgl. Beschlüsse 16 . Juni aaO ; 7 . Oktober aaO . trägt Klägerin aber . geht vielmehr Feststellung angegriffenen Berufungsurteil Vergangenheit seien Berufungsbegründungsfristen " regelmäßig " nur verlängert worden Berufungskläger tragfähige Gründe mitgeteilt habe . hat Berufungsgericht zwar ausgeschlossen Ausnahmen gegeben haben mag . Ausnahmen rechtfertigen noch Vertrauen grundsätzlich ersten Gesuch Verlängerung Berufungsbegründungsfrist auch Angabe Gründen stattgegeben werde . Klägerin hat auch vorgetragen Quellen Verlängerungen Berufungsbegründungsfrist Monat auch Darlegung Gründen erfahren habe . Vielmehr hat Prozessbevollmächtigter Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet telefonische Rückfragen Kollegen Sitz Berufungsgerichts hätten ergeben üblichen Fristverlängerung Tagen rechnen sei . lässt schon offen Auskünfte auch Gesuche Angabe erheblichen Grundes bezogen haben . 3 . Beschwerde noch geltend macht gegenteiliger Anhaltspunkte sei auszugehen vorliegenden Fall beantragte Verlängerung Verzögerung eingetreten wäre kann beruhen ; Anfechtung Beschlusses Gesuch Verlängerung Frist zurückgewiesen ist findet § Abs. . Dr. Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung