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8.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
27
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Gebäudeversicherer
Beklagten
Haftpflichtversicherer
Mieterin
Ersatz
Versicherungsnehmer
erstatteten
Aufwendungen
gemieteten
Einfamilienhaus
14
.
August
entstandenen
Brand
verursacht
wurden
.
Mietsachschäden
sind
Haftpflichtversicherung
eingeschlossen
.
Schaden
Hausrat
Mieterin
hat
Hausratversicherer
reguliert
.
Klägerin
stützt
Ausgleich
hälftigen
Zeitwertschadens
gerichteten
Anspruch
Höhe
noch
Rechtsprechung
Senats
.
.
;
Urteil
18
.
Juni
VersR
entsprechend
wendbaren
Grundsätze
Doppelversicherung
§
Abs.
Satz
.
.
Beklagte
meint
Doppelversicherung
liege
.
Ziffer
V.2
.
Risikobeschreibungen
Besonderen
Bedingungen
Zusatzbedingungen
Allgemeine
Haftpflichtversicherung
seien
Regressverzicht
Abkommen
Feuerversicherer
übergreifenden
Schadenereignissen
fallenden
Rückgriffsansprüche
Deckung
ausgeschlossen
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Vorinstanzen
haben
schon
früher
:
OLG
f.
;
.
zutreffend
entschieden
Ausschluss
fallende
Rückgriffsansprüche
Ziffer
.
Ausgleichsanspruch
Grundsätzen
Doppelversicherung
entgegensteht
.
Senat
folgt
Oberlandesgericht
VersR
vertretenen
Ansicht
Klausel
sei
Ausgleichsanspruch
ausgeschlossen
insoweit
Klägerin
Regress
Mieterin
schon
Bundesgerichtshof
entwickelten
Regressverzicht
vorrangigen
Regressverzicht
verwehrt
sei
.
tation
berücksichtigt
Sinn
Zweck
Auswirkung
Ausschlusses
hinreichend
.
1
.
Zweck
Senat
entwickelten
Regressverzichts
ist
Schutz
Interessen
Vermieters
Mieters
.
.
.
Regressverzicht
soll
ebenso
Regressverzicht
vgl.
Urteil
24
.
Januar
Haftpflichtversicherer
Schädigers
zugute
kommen
.
Senat
Wege
Rechtsfortbildung
geschaffene
Ausgleichsanspruch
.
.
ist
Äquivalent
Gebäudeversicherer
bestehenden
Haftpflichtversicherungsschutzes
Interesse
Mietvertragsparteien
Regressverzicht
zugemutet
wird
aaO
.
21
;
Senatsurteil
18
.
Juni
VersR
.
.
Ergebnis
führt
Halbierung
Leistungspflicht
Haftpflichtversicherers
.
Auch
Regressverzicht
wird
Mieter
so
behandelt
sei
Sachersatzinteresse
Feuerversicherung
mitversichert
.
führt
ebenso
Senat
entwickelten
Regressverzicht
Mietsachschäden
deckenden
Haftpflichtversicherung
Doppelversicherung
strukturell
vergleichbaren
Interessenlage
OLG
aaO
;
f.
;
Langheid
Römer/Langheid
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Sieg
f.
;
Sachversicherungsrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
f.
;
Kohleick
Doppelversicherung
deutschen
Versicherungsvertragsrecht
S.
.
.
folgt
Rechtsprechung
Senats
vgl.
aaO
.
.
Feuerversicherer
auch
Regressverzichts
Rahmen
grundsätzlich
Ausgleichsanspruch
analoger
Anwendung
§
Abs.
.
Haftpflichtversicherer
Mieters
zuzubilligen
ist
.
ist
Äquivalent
Feuerversicherer
sozialer
Verantwortung
Schutz
Schädiger
freiwillig
Regress
verzichten
.
Regressverzicht
ist
gemäß
Ziffer
Fassung
Text
Regress
Sachversicherers
3
.
Aufl
.
S.
.
Schadenereignis
unten
oben
begrenzt
.
gilt
Ziffer
Regressschuldner
Regressforderung
jedoch
nur
insoweit
Regressforderung
übersteigt
.
Betrag
wird
also
grundsätzlich
Regress
verzichtet
.
Ziffer
erweitert
Verzicht
Bereich
Schäden
Mietsache
Haftpflichtversicherung
Deckung
bietet
Versicherungsschutz
§
jetzt
ausgeschlossen
ist
.
ist
umgekehrt
entnehmen
Regress
genommen
wird
Haftpflichtdeckung
besteht
.
Zweck
sollte
Untergrenze
Anfang
Regress
verzichtet
werden
Regressschuldner
Bereich
Allgemeinen
Haftpflichtversicherung
absichern
konnte
Urteil
24
.
Januar
aaO
;
OLG
;
Siegel
48
;
Essert
;
aaO
S.
;
Dietz
Wohngebäudeversicherung
2
.
Aufl
.
;
Sieg
aaO
.
Wortlaut
Systematik
Zweck
Schädiger
Haftpflichtversicherer
entlasten
führen
Auslegung
Regressverzicht
Verhältnis
Mietsachschäden
deckenden
Haftpflichtversicherung
jedenfalls
Betrag
subsidiär
sein
soll
.
2
.
Ziffer
vorbehaltene
Regress
haftpflichtversicherten
Schädiger
soll
Ziffer
.
abgewehrt
Versicherungsschutz
ausgeschlossen
werden
.
Ausschlussklausel
ist
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
unwirksam
Zweck
Haftpflichtversicherungsvertrages
wesentlichen
Punkt
gefährdet
Mieter
auch
Übrigen
unangemessen
benachteiligt
.
Ziffer
.
wird
Versicherungsnehmer
abweichend
§
Versicherungsschutz
gesetzliche
Haftpflicht
Beschädigung
Wohnräumen
sonstigen
privaten
Zwecken
gemieteten
Räumen
Gebäuden
gewährt
.
Versicherungsschutz
ist
Mieter
Wohnraum
angewiesen
.
Leicht
fahrlässig
verursachte
Schäden
Brand
können
existenzgefährdendes
Ausmaß
erreichen
.
Einschluss
gemietete
Wohnräume
betreffenden
Haftpflichtschäden
ist
längst
Regel
Wirksamkeit
formularmäßigen
Ausschlusses
wäre
fraglich
§
Abs.
Nr.
.
versprochene
Versicherungsschutz
wird
Ziffer
.
eingeschränkt
vgl.
Siegel
.
Allerdings
wird
bestimmtes
Risiko
Versicherungsschutz
ausgeschlossen
.
Vielmehr
will
Haftpflichtversicherer
leisten
Feuerversicherer
Mieter
Quasi-Versicherungsnehmer
Wege
Regressverzichts
schützt
.
hat
Klausel
Bedeutung
einfachen
umfassend
erteilte
Leistungszusage
einschränkenden
Subsidiaritätsabrede
.
Klausel
ist
insbesondere
praktischen
Auswirkung
geeignet
versprochenen
Versicherungsschutz
auszuhöhlen
.
Leistungsausschluss
.
wird
Versicherungsnehmer
verwiesen
.
Text
kennt
.
wird
Anmerkung
Klausel
Wunsch
Verfügung
gestellt
"
.
wird
Versicherungsnehmer
völlig
unbekanntes
Vertragswerk
verwiesen
.
Versicherer
Regress
verzichten
ergibt
.
sachliche
Gehalt
ist
Versicherungsnehmer
nur
schwer
erfassen
.
Grenzen
Verständnismöglichkeiten
sind
spätestens
dann
überschritten
bemerkt
Ziffer
wieder
Haftpflichtversicherung
zurückverweist
Bestimmung
Bedeutung
vorliegende
Fall
zeigt
schon
genommen
insbesondere
Verhältnis
Ziffer
.
auch
spezialisierten
Versicherungsjuristen
erkannt
wird
.
kommt
Verweisung
auch
Änderungen
Beteiligung
Parteien
Haftpflichtversicherungsvertrages
vorgenommen
werden
Umfang
Versicherungsschutzes
beeinflussen
können
vgl.
.
So
sind
beispielsweise
1
.
Januar
Mietsachschäden
Erweiterung
Regressverzichts
mehr
umfasst
Siegel
.
Gestaltung
Versicherungsschutzes
ist
nur
intransparent
auch
inhaltlich
unangemessen
.
Verweisung
Versicherungsnehmers
begründet
ferner
praktisch
erhebliche
Gefahr
letztlich
Versicherer
zustehenden
Schutz
erhält
.
anderen
Verfahren
dort
Anspruch
genommenen
Haftpflichtversicherer
vorgetragen
wurde
haben
Gebäudefeuerversicherer
Vergangenheit
haftpflichtversicherte
Verursacher
Brandschadens
häufig
Anspruch
genommen
anwendbar
sen
sei
.
Fällen
besteht
Auffassung
Haftpflichtversicherer
Anspruch
Deckungsschutz
auch
Form
Anspruchsabwehr
.
Regressanspruch
Mieter
entgegensteht
werden
Feuerversicherer
aber
oft
unterschiedlicher
Meinung
sein
.
So
kann
etwa
gestritten
werden
Brand
grober
Fahrlässigkeit
beruht
eigenen
Sachen
Mieters
ausgegangen
ist
hier
Subsidiaritätsklausel
Haftpflichtversicherung
wirksam
ist
bereits
erörterten
einfachen
Subsidiaritätsregelung
durchsetzt
.
Dann
steht
Mieter
Versicherern
muss
eigene
Kosten
eigenes
Risiko
Regressanspruch
verteidigen
läuft
Gefahr
Verurteilung
Haftpflichtversicherung
Freistellungsanspruch
haben
.
Lage
darf
Haftpflichtversicherer
Versicherungsnehmer
bringen
vgl.
.
.
;
Senatsurteil
14
.
Februar
VersR
.
.
.
Gefahr
Erfahrungen
Senats
selten
unberechtigte
Deckungsablehnungen
Haftpflichtversicherern
hervorgerufen
wird
war
auch
wesentlicher
Grund
bestehender
Haftpflichtdeckung
Regressverzicht
Gebäudeversicherers
anzunehmen
.
.
ist
auch
hinzunehmen
Haftpflichtversicherer
Gebäudeversicherer
gegenseitige
rechtliche
Abwehrmaßnahmen
allgemeiner
Meinung
gebotenen
Schutz
leicht
fahrlässig
handelnden
Wohnungsmieters
unterlaufen
vgl.
.
8
;
10
;
Looschelders
;
.
Befürchtung
Versicherungsnehmer
kollidierenden
Subsidiaritätsabreden
letztlich
ganz
Versicherungsschutz
-9-
bleibt
ist
auch
Grund
herrschender
Meinung
Subsidiaritätsklauseln
eingreift
Folge
Ausgleichs
§
Abs.
.
Kollhosser
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
aaO
S.
Fn
.
46
;
Winter
VersR
f.
;
Segger
41
BK/Schauer
§
.
;
Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
3
.
Klägerin
hat
Auffassung
Beklagten
auch
Geltendmachung
Ausgleichsanspruchs
verzichtet
.
Ansicht
Beklagten
Verzicht
ergebe
Rundschreiben
Gesamtverbandes
Deutschen
Versicherungswirtschaft
Vorstände
Haftpflichtversicherer
28
November
Neufassung
ist
richtig
.
ist
schon
fraglich
Bedeutung
Rundschreiben
Gesamtverbandes
überhaupt
Auslegung
haben
soll
.
Überdies
kann
Rundschreiben
Ausgleichsanspruch
analog
§
Abs.
.
gar
erfassen
seinerzeit
Ausgleichsanspruch
gedacht
hat
.
Senat
hatte
früher
abgelehnt
sogenannte
reine
Sachversicherung
Haftpflichtinteresse
einzubeziehen
Urteil
23
.
Januar
VersR
.
Abgesehen
geht
hier
Fassung
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung