NAMEN Verkündet : 27 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 27 . Januar Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Gebäudeversicherer Beklagten Haftpflichtversicherer Mieterin Ersatz Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen gemieteten Einfamilienhaus 14 . August entstandenen Brand verursacht wurden . Mietsachschäden sind Haftpflichtversicherung eingeschlossen . Schaden Hausrat Mieterin hat Hausratversicherer reguliert . Klägerin stützt Ausgleich hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch Höhe noch € Rechtsprechung Senats . . ; Urteil 18 . Juni VersR entsprechend wendbaren Grundsätze Doppelversicherung § Abs. Satz . . Beklagte meint Doppelversicherung liege . Ziffer V.2 . Risikobeschreibungen Besonderen Bedingungen Zusatzbedingungen Allgemeine Haftpflichtversicherung seien Regressverzicht Abkommen Feuerversicherer übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche Deckung ausgeschlossen . Landgericht hat Klage Höhe € Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Revision erstrebt Beklagte weiterhin vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Vorinstanzen haben schon früher : OLG f. ; . zutreffend entschieden Ausschluss fallende Rückgriffsansprüche Ziffer . Ausgleichsanspruch Grundsätzen Doppelversicherung entgegensteht . Senat folgt Oberlandesgericht VersR vertretenen Ansicht Klausel sei Ausgleichsanspruch ausgeschlossen insoweit Klägerin Regress Mieterin schon Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht verwehrt sei . tation berücksichtigt Sinn Zweck Auswirkung Ausschlusses hinreichend . 1 . Zweck Senat entwickelten Regressverzichts ist Schutz Interessen Vermieters Mieters . . . Regressverzicht soll ebenso Regressverzicht vgl. Urteil 24 . Januar Haftpflichtversicherer Schädigers zugute kommen . Senat Wege Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch . . ist Äquivalent Gebäudeversicherer bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes Interesse Mietvertragsparteien Regressverzicht zugemutet wird aaO . 21 ; Senatsurteil 18 . Juni VersR . . Ergebnis führt Halbierung Leistungspflicht Haftpflichtversicherers . Auch Regressverzicht wird Mieter so behandelt sei Sachersatzinteresse Feuerversicherung mitversichert . führt ebenso Senat entwickelten Regressverzicht Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interessenlage OLG aaO ; f. ; Langheid Römer/Langheid 2 . Aufl . § Rdn . ; Sieg f. ; Sachversicherungsrecht . Aufl . Rdn . f. f. ; Kohleick Doppelversicherung deutschen Versicherungsvertragsrecht S. . . folgt Rechtsprechung Senats vgl. aaO . . Feuerversicherer auch Regressverzichts Rahmen grundsätzlich Ausgleichsanspruch analoger Anwendung § Abs. . Haftpflichtversicherer Mieters zuzubilligen ist . ist Äquivalent Feuerversicherer sozialer Verantwortung Schutz Schädiger freiwillig Regress verzichten . Regressverzicht ist gemäß Ziffer Fassung Text Regress Sachversicherers 3 . Aufl . S. . Schadenereignis unten oben begrenzt . gilt Ziffer Regressschuldner Regressforderung € jedoch nur insoweit Regressforderung € übersteigt . Betrag wird also grundsätzlich Regress verzichtet . Ziffer erweitert Verzicht Bereich Schäden Mietsache Haftpflichtversicherung Deckung bietet Versicherungsschutz § jetzt ausgeschlossen ist . ist umgekehrt entnehmen Regress genommen wird Haftpflichtdeckung besteht . Zweck sollte Untergrenze Anfang Regress verzichtet werden Regressschuldner Bereich Allgemeinen Haftpflichtversicherung absichern konnte Urteil 24 . Januar aaO ; OLG ; Siegel 48 ; Essert ; aaO S. ; Dietz Wohngebäudeversicherung 2 . Aufl . ; Sieg aaO . Wortlaut Systematik Zweck Schädiger Haftpflichtversicherer entlasten führen Auslegung Regressverzicht Verhältnis Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls Betrag € subsidiär sein soll . 2 . Ziffer vorbehaltene Regress haftpflichtversicherten Schädiger soll Ziffer . abgewehrt Versicherungsschutz ausgeschlossen werden . Ausschlussklausel ist § Abs. Nr. Abs. Satz unwirksam Zweck Haftpflichtversicherungsvertrages wesentlichen Punkt gefährdet Mieter auch Übrigen unangemessen benachteiligt . Ziffer . wird Versicherungsnehmer abweichend § Versicherungsschutz gesetzliche Haftpflicht Beschädigung Wohnräumen sonstigen privaten Zwecken gemieteten Räumen Gebäuden gewährt . Versicherungsschutz ist Mieter Wohnraum angewiesen . Leicht fahrlässig verursachte Schäden Brand können existenzgefährdendes Ausmaß erreichen . Einschluss gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist längst Regel Wirksamkeit formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich § Abs. Nr. . versprochene Versicherungsschutz wird Ziffer . eingeschränkt vgl. Siegel . Allerdings wird bestimmtes Risiko Versicherungsschutz ausgeschlossen . Vielmehr will Haftpflichtversicherer leisten Feuerversicherer Mieter Quasi-Versicherungsnehmer Wege Regressverzichts schützt . hat Klausel Bedeutung einfachen umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidiaritätsabrede . Klausel ist insbesondere praktischen Auswirkung geeignet versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen . Leistungsausschluss . wird Versicherungsnehmer verwiesen . Text kennt . wird Anmerkung Klausel Wunsch Verfügung gestellt " . wird Versicherungsnehmer völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen . Versicherer Regress verzichten ergibt . sachliche Gehalt ist Versicherungsnehmer nur schwer erfassen . Grenzen Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann überschritten bemerkt Ziffer wieder Haftpflichtversicherung zurückverweist Bestimmung Bedeutung vorliegende Fall zeigt schon genommen insbesondere Verhältnis Ziffer . auch spezialisierten Versicherungsjuristen erkannt wird . kommt Verweisung auch Änderungen Beteiligung Parteien Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden Umfang Versicherungsschutzes beeinflussen können vgl. . So sind beispielsweise 1 . Januar Mietsachschäden Erweiterung Regressverzichts mehr umfasst Siegel . Gestaltung Versicherungsschutzes ist nur intransparent auch inhaltlich unangemessen . Verweisung Versicherungsnehmers begründet ferner praktisch erhebliche Gefahr letztlich Versicherer zustehenden Schutz erhält . anderen Verfahren dort Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer vorgetragen wurde haben Gebäudefeuerversicherer Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher Brandschadens häufig Anspruch genommen anwendbar sen sei . Fällen besteht Auffassung Haftpflichtversicherer Anspruch Deckungsschutz auch Form Anspruchsabwehr . Regressanspruch Mieter entgegensteht werden Feuerversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein . So kann etwa gestritten werden Brand grober Fahrlässigkeit beruht eigenen Sachen Mieters ausgegangen ist hier Subsidiaritätsklausel Haftpflichtversicherung wirksam ist bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung durchsetzt . Dann steht Mieter Versicherern muss eigene Kosten eigenes Risiko Regressanspruch verteidigen läuft Gefahr Verurteilung Haftpflichtversicherung Freistellungsanspruch haben . Lage darf Haftpflichtversicherer Versicherungsnehmer bringen vgl. . . ; Senatsurteil 14 . Februar VersR . . . Gefahr Erfahrungen Senats selten unberechtigte Deckungsablehnungen Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird war auch wesentlicher Grund bestehender Haftpflichtdeckung Regressverzicht Gebäudeversicherers anzunehmen . . ist auch hinzunehmen Haftpflichtversicherer Gebäudeversicherer gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen allgemeiner Meinung gebotenen Schutz leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen vgl. . 8 ; 10 ; Looschelders ; . Befürchtung Versicherungsnehmer kollidierenden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz Versicherungsschutz -9- bleibt ist auch Grund herrschender Meinung Subsidiaritätsklauseln eingreift Folge Ausgleichs § Abs. . Kollhosser 27 . Aufl . § Rdn . ; aaO S. Fn . 46 ; Winter VersR f. ; Segger 41 BK/Schauer § . ; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster 2 . Aufl . Rdn . . 3 . Klägerin hat Auffassung Beklagten auch Geltendmachung Ausgleichsanspruchs verzichtet . Ansicht Beklagten Verzicht ergebe Rundschreiben Gesamtverbandes Deutschen Versicherungswirtschaft Vorstände Haftpflichtversicherer 28 November Neufassung ist richtig . ist schon fraglich Bedeutung Rundschreiben Gesamtverbandes überhaupt Auslegung haben soll . Überdies kann Rundschreiben Ausgleichsanspruch analog § Abs. . gar erfassen seinerzeit Ausgleichsanspruch gedacht hat . Senat hatte früher abgelehnt sogenannte reine Sachversicherung Haftpflichtinteresse einzubeziehen Urteil 23 . Januar VersR . Abgesehen geht hier Fassung . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung