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892 lines
7.9 KiB

BESCHLUSS
5
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
5
Juli
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Februar
Beschluss
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
leidet
Ausfalls
Nervenfunktionen
Fußhebeschwäche
deretwegen
Elektrostimulationsgerät
"
Walk
Aide
"
eingesetzt
werden
soll
Manschette
elektrische
Signale
Peronealnerv
sendet
so
Steuerung
Fußes
Fußgelenks
ermöglicht
.
streitet
privaten
Kra
nkenversicherer
Kosten
Gerät
Höhe
erstatten
muss
.
Versicherungsbedingungen
1
.
Januar
estehenden
Krankheitskostenvollversicherung
regeln
Teil
§
Abs.
Erstattung
Hilfsmitteln
folgt
:
"
Erstattungsfähig
sind
medizinischer
Notwendigkeit
ausschließlich
Aufwendungen
Bandagen
Bruchbänder
Leibbinden
Kunstaugen
künstliche
Kehlköpfe
orthopädische
orthopädische
Einlagen
istrümpfe
Beinprothesen
Armprothesen
Insulinpumpen
Unterarmgehstützen
Gehstöcke
Stoma-Versorgungsartikel
Hörgeräte
handbetriebene
Standardkrankenfahrstühle
folgen
Regelungen
betreffend
hhilfen
orthopädische
Schuhe
Zusätzlich
sind
medizinischer
Notwendigkeit
ausschließlich
Aufwendungen
folgende
Hilfsmittel
erstattungsfähig
vorheriger
Abstimmung
Versicherer
Hilfsmittel-Management
[
Versicherers
bezogen
werden
:
Vorbeugung
plötzlichen
Kindstod
Sauerstoffgeräte
Ernährungspumpen
Wechseldruckmatratzen/-systeme
Krankenbetten
funktionaler
Standardausführung
Schmerzmittelpumpen
Beatmungsgeräte
Schlafapnoegeräte
MotorBewegungsschienen
Heimdialysegeräte
.
"
Kläger
meint
Elektrostimulationsgerät
sei
orthopädischer
Stützapparat
Sinne
genannten
Bedingungen
insoweit
weit
"
zukunftsfähig
"
ausgelegt
werden
müssten
.
Jedenfalls
sei
Gerät
auch
erstattungsfähigen
"
Beinprothesen
"
und/oder
"
MotorBewegungsschienen
"
zuzuordnen
.
Übrigen
sei
beklagte
Krankenversicherer
verpflichtet
zumindest
Leistungen
gesetzlichen
Krankenversicherung
vergleichbar
zuzusichern
.
gesetzlichen
Krankenversicherung
sei
Elektrostimulationsgerät
medizinisch
notwendiges
Hilfsmittel
erstattungsfähig
.
II
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Elektrostimulationsgerät
sei
bedingungsgemäßer
orthopädischer
Stützapparat
erfülle
Stützfunktion
stimuliere
lediglich
Beinnerven
.
Beschränkung
Hilfsmittelkostenerstattung
abschließenden
Katalog
Hilfsmitteln
sei
wirksam
.
stehe
auch
Einführung
starife
privaten
Krankenversicherung
nur
Basistarifen
sei
private
Krankheitskostenversicherer
verpflic
htet
Mindestmaß
Leistungen
gesetzlichen
Krankenversicherung
bieten
.
anderen
Tarifen
richte
Umfang
geschuldeten
Versicherungsleistungen
Grenzen
§
vereinbarten
Tarifbedingungen
.
Elektrostimulationsgerät
sei
auch
Beinprothese
Sinne
Teil
§
Abs.
Bedingungen
Körperteil
ersetze
.
Gerät
Motor-Bewegungsschiene
Sinne
Klausel
sei
könne
dahinstehen
Kostenerstattung
insoweit
nur
hier
erfolgter
Abstimmung
Hilfsmittelmanagement
cherers
Betracht
gekommen
wäre
.
Übrigen
fehle
Geräte
"
Element
Schienens
"
.
medizinische
Notwendigkeit
Hilfsmittels
komme
.
Weiter
könne
offen
bleiben
Versicherungsnehmer
privaten
Krankenversicherung
Anspruch
vorher
ige
Deckungszusage
habe
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägers
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
mehr
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
Satz
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Regelungen
E
rstattung
Kosten
Hilfsmittel
Teil
§
Abs.
Versicherungsbedingungen
ausgelegt
dort
abgeschlossener
Katalog
erstattungsfähiger
Hilfsmittel
erstellt
ist
.
ergibt
schon
zweimalige
Verwendung
Wortes
"
ausschließlich
"
jeweiligen
Aufzählungen
Hilfsmitteln
.
erinnert
Revision
auch
Wirksamkeit
abgeschlossener
Hilfsmittelkataloge
vgl.
Senatsurteil
19
.
Mai
juris
.
.
;
r+s
;
OLG
r+s
248
;
OLG
.
2
.
beanstandet
Berufungsgericht
habe
Elektrostimulationsgerät
Unrecht
bedingungsgemäßen
Stützapparat
eingestuft
verkannt
"
zukunftsfähige
"
Auslegung
Hilfsmittelliste
geboten
sei
deckt
noch
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
sind
so
auszulegen
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
verständiger
igung
aufmerksamer
Durchsicht
Berücksichtigung
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
versteht
.
kommt
Verständnismö
glichkeiten
Versicherungsnehmers
versicherungs
rechtliche
Spezialkenntnisse
Senatsurteile
16
November
VersR
.
12
;
23
.
Juni
;
.
.
.
Versicherungsnehmer
wird
zunächst
Wortlaut
Bedingung
ausgehen
Sprachgebrauch
täglichen
Lebens
maßgebend
ist
Senatsurteil
8
.
Mai
VersR
.
21
;
Senatsbeschluss
25
.
Mai
VersR
.
m.w
.
.
Maßstäbe
hat
Berufungsgericht
beachtet
Recht
angenommen
orthopädischen
Stützapparat
sei
Stützfunktion
bezeichnend
Stimulationsgerät
erfülle
.
Stützapparat
ist
Sprachgebrauch
täglichen
Lebens
mechanisches
Gerät
eigenen
Stabilität
Lage
ist
Gewichte
Kräfte
aufzunehmen
so
Körperteile
Glie
dmaßen
überfordert
sind
unterstützen
entlasten
und/oder
ersetzen
vgl.
auch
r+s
.
.
Gerät
lediglich
elektrische
Impulse
aussendet
Muskeln
nzuregen
übernimmt
Stützfunktion
.
Insoweit
zielt
Revisionsangriff
analoge
Erweiterung
Hilfsmittelliste
oben
beschriebenen
Regelungstechnik
abgeschlossenen
Hilfsmittelkatalogs
verbietet
.
Übrigen
ist
auch
ersichtlich
insoweit
grundsätzlicher
Klärungsbedarf
Diskussion
echung
Literatur
genannte
Auslegung
bestünd
e.
Auch
Berufungsgericht
hat
Klärungsbedarf
angenommen
Revision
allein
Blick
nachfolgende
Rechtsfrage
zugelassen
.
3
.
Revision
meint
selbst
Kläger
genutzte
St
imulationsgerät
Geräte
Hilfsmittelliste
subsumieren
sei
sei
Beklagte
Kostenerstattung
verpflichtet
auch
Zugrundelegung
hier
vereinbarten
Tarifs
Einführung
Basistarifs
privaten
Krankenversicherung
mehr
hint
Leistungen
gesetzlichen
Krankenversicherung
Kosten
Elektrostimulationsgerät
erstatte
zurückstehen
dürfe
.
§
Abs.
sei
gesetzlicher
Mindeststandard
1
.
April
vgl.
§
Abs.
Satz
abgeschlossenen
Krankenversicherungsverträge
eingeführt
worden
.
Versicherern
nzubietende
Basistarif
Leistungen
Art
Umfang
Höhe
Leistungen
Dritten
Kapitel
Sozialgesetzbuches
entspr
echen
müssten
garantiere
gesetzlich
geregelten
Mindestschutz
auch
anderen
Krankenversicherungstarifen
gewährlei
sten
sei
vgl.
OLG
Urteil
28
.
April
.
7
;
29
.
Aufl
.
.
14
;
Versicherungsrecht
5
.
Aufl
.
.
;
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Oberlandesgericht
aaO
angenommen
hat
Gebot
Leistungen
gesetzlichen
rung
zurückzubleiben
gelte
nur
hier
vereinbarten
Basistarif
.
genannte
Revisionszulassungsgrund
Divergenz
Berufungsentscheidung
Urteil
Oberlandesgerichts
aaO
ist
jedoch
inzwischen
entfallen
Revision
hat
auch
insoweit
Aussicht
Erfolg
.
Erlass
hier
angefochtenen
Berufungsurteils
hat
enat
anderen
Gründen
erfolgten
Aufhebung
genannten
Urteils
Oberlandesgerichts
ausgesprochen
Auffassung
Tarifbedingungen
privaten
Kran
kheitskostenversicherung
müssten
Versicherungspflicht
§
Abs.
Substitutionsfunktion
privaten
Kra
nkenversicherung
eise
Leistungen
gesetzlichen
Krankenversicherung
messen
lassen
Leistungsumfang
unterschreiten
dürften
teilt
Senatsurteil
24
.
Juni
r+s
.
.
Vielmehr
hat
wiederholt
entschieden
schon
Strukturunterschiede
Systeme
Versicherte
privaten
Kra
nkenversicherung
erwarten
könnten
gleicher
Weise
versichert
sein
Mitglieder
gesetzlichen
Krankenversicherung
vgl.
nur
18
.
Februar
r+s
.
m.w
.
.
kann
jedenfalls
ngen
hier
Basistarif
abgeschlossen
sind
Vorschriften
Sozialgesetzbuches
hier
insbesondere
§
Abs.
Satz
Leistungsversprechen
privaten
bestimmendes
gesetzliches
Leitbild
entnommen
werden
.
ergibt
Übrigen
auch
§
Abs.
Satz
-9-
anderen
Tarifen
Basistarif
Selbstbeteiligung
Versicherungsnehmers
bis
zu
zulässt
Basistarif
niedrigere
Obergrenzen
Selbstbeteiligung
gelten
Selbstbeteiligungsstufen
maximal
vgl.
schon
§
Abs.
Satz
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
jetzt
§
Abs.
Satz
.
Felsch
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
erledigt
worden
.
Dr.
Dr.
ist
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung