BESCHLUSS 5 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. 5 Juli beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 23 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Februar Beschluss § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert : € Gründe : Kläger leidet Ausfalls Nervenfunktionen Fußhebeschwäche deretwegen Elektrostimulationsgerät " Walk Aide " eingesetzt werden soll Manschette elektrische Signale Peronealnerv sendet so Steuerung Fußes Fußgelenks ermöglicht . streitet privaten Kra nkenversicherer Kosten Gerät Höhe € erstatten muss . Versicherungsbedingungen 1 . Januar estehenden Krankheitskostenvollversicherung regeln Teil § Abs. Erstattung Hilfsmitteln folgt : " Erstattungsfähig sind medizinischer Notwendigkeit ausschließlich Aufwendungen Bandagen Bruchbänder Leibbinden Kunstaugen künstliche Kehlköpfe orthopädische orthopädische Einlagen istrümpfe Beinprothesen Armprothesen Insulinpumpen Unterarmgehstützen Gehstöcke Stoma-Versorgungsartikel Hörgeräte handbetriebene Standardkrankenfahrstühle folgen Regelungen betreffend hhilfen orthopädische Schuhe Zusätzlich sind medizinischer Notwendigkeit ausschließlich Aufwendungen folgende Hilfsmittel erstattungsfähig vorheriger Abstimmung … Versicherer Hilfsmittel-Management [ Versicherers bezogen werden : … Vorbeugung plötzlichen Kindstod Sauerstoffgeräte Ernährungspumpen Wechseldruckmatratzen/-systeme Krankenbetten funktionaler Standardausführung Schmerzmittelpumpen Beatmungsgeräte Schlafapnoegeräte MotorBewegungsschienen Heimdialysegeräte . " Kläger meint Elektrostimulationsgerät sei orthopädischer Stützapparat Sinne genannten Bedingungen insoweit weit " zukunftsfähig " ausgelegt werden müssten . Jedenfalls sei Gerät auch erstattungsfähigen " Beinprothesen " und/oder " MotorBewegungsschienen " zuzuordnen . Übrigen sei beklagte Krankenversicherer verpflichtet zumindest Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar zuzusichern . gesetzlichen Krankenversicherung sei Elektrostimulationsgerät medizinisch notwendiges Hilfsmittel erstattungsfähig . II . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat ausgeführt Elektrostimulationsgerät sei bedingungsgemäßer orthopädischer Stützapparat erfülle Stützfunktion stimuliere lediglich Beinnerven . Beschränkung Hilfsmittelkostenerstattung abschließenden Katalog Hilfsmitteln sei wirksam . stehe auch Einführung starife privaten Krankenversicherung nur Basistarifen sei private Krankheitskostenversicherer verpflic htet Mindestmaß Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung bieten . anderen Tarifen richte Umfang geschuldeten Versicherungsleistungen Grenzen § vereinbarten Tarifbedingungen . Elektrostimulationsgerät sei auch Beinprothese Sinne Teil § Abs. Bedingungen Körperteil ersetze . Gerät Motor-Bewegungsschiene Sinne Klausel sei könne dahinstehen Kostenerstattung insoweit nur hier erfolgter Abstimmung Hilfsmittelmanagement cherers Betracht gekommen wäre . Übrigen fehle Geräte " Element Schienens " . medizinische Notwendigkeit Hilfsmittels komme . Weiter könne offen bleiben Versicherungsnehmer privaten Krankenversicherung Anspruch vorher ige Deckungszusage habe . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers Klagebegehren weiterverfolgt . . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen mehr . Revision hat auch Aussicht Erfolg Satz . 1 . Recht hat Berufungsgericht Regelungen E rstattung Kosten Hilfsmittel Teil § Abs. Versicherungsbedingungen ausgelegt dort abgeschlossener Katalog erstattungsfähiger Hilfsmittel erstellt ist . ergibt schon zweimalige Verwendung Wortes " ausschließlich " jeweiligen Aufzählungen Hilfsmitteln . erinnert Revision auch Wirksamkeit abgeschlossener Hilfsmittelkataloge vgl. Senatsurteil 19 . Mai juris . . ; r+s ; OLG r+s 248 ; OLG . 2 . beanstandet Berufungsgericht habe Elektrostimulationsgerät Unrecht bedingungsgemäßen Stützapparat eingestuft verkannt " zukunftsfähige " Auslegung Hilfsmittelliste geboten sei deckt noch Rechtsfehler Berufungsgerichts . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer verständiger igung aufmerksamer Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht . kommt Verständnismö glichkeiten Versicherungsnehmers versicherungs rechtliche Spezialkenntnisse Senatsurteile 16 November VersR . 12 ; 23 . Juni ; . . . Versicherungsnehmer wird zunächst Wortlaut Bedingung ausgehen Sprachgebrauch täglichen Lebens maßgebend ist Senatsurteil 8 . Mai VersR . 21 ; Senatsbeschluss 25 . Mai VersR . m.w . . Maßstäbe hat Berufungsgericht beachtet Recht angenommen orthopädischen Stützapparat sei Stützfunktion bezeichnend Stimulationsgerät erfülle . Stützapparat ist Sprachgebrauch täglichen Lebens mechanisches Gerät eigenen Stabilität Lage ist Gewichte Kräfte aufzunehmen so Körperteile Glie dmaßen überfordert sind unterstützen entlasten und/oder ersetzen vgl. auch r+s . . Gerät lediglich elektrische Impulse aussendet Muskeln nzuregen übernimmt Stützfunktion . Insoweit zielt Revisionsangriff analoge Erweiterung Hilfsmittelliste oben beschriebenen Regelungstechnik abgeschlossenen Hilfsmittelkatalogs verbietet . Übrigen ist auch ersichtlich insoweit grundsätzlicher Klärungsbedarf Diskussion echung Literatur genannte Auslegung bestünd e. Auch Berufungsgericht hat Klärungsbedarf angenommen Revision allein Blick nachfolgende Rechtsfrage zugelassen . 3 . Revision meint selbst Kläger genutzte St imulationsgerät Geräte Hilfsmittelliste subsumieren sei sei Beklagte Kostenerstattung verpflichtet auch Zugrundelegung hier vereinbarten Tarifs Einführung Basistarifs privaten Krankenversicherung mehr hint Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung Kosten Elektrostimulationsgerät erstatte zurückstehen dürfe . § Abs. sei gesetzlicher Mindeststandard 1 . April vgl. § Abs. Satz abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge eingeführt worden . Versicherern nzubietende Basistarif Leistungen Art Umfang Höhe Leistungen Dritten Kapitel Sozialgesetzbuches entspr echen müssten garantiere gesetzlich geregelten Mindestschutz auch anderen Krankenversicherungstarifen gewährlei sten sei vgl. OLG Urteil 28 . April . 7 ; 29 . Aufl . . 14 ; Versicherungsrecht 5 . Aufl . . ; . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Oberlandesgericht aaO angenommen hat Gebot Leistungen gesetzlichen rung zurückzubleiben gelte nur hier vereinbarten Basistarif . genannte Revisionszulassungsgrund Divergenz Berufungsentscheidung Urteil Oberlandesgerichts aaO ist jedoch inzwischen entfallen Revision hat auch insoweit Aussicht Erfolg . Erlass hier angefochtenen Berufungsurteils hat enat anderen Gründen erfolgten Aufhebung genannten Urteils Oberlandesgerichts ausgesprochen Auffassung Tarifbedingungen privaten Kran kheitskostenversicherung müssten Versicherungspflicht § Abs. Substitutionsfunktion privaten Kra nkenversicherung eise Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung messen lassen Leistungsumfang unterschreiten dürften teilt Senatsurteil 24 . Juni r+s . . Vielmehr hat wiederholt entschieden schon Strukturunterschiede Systeme Versicherte privaten Kra nkenversicherung erwarten könnten gleicher Weise versichert sein Mitglieder gesetzlichen Krankenversicherung vgl. nur 18 . Februar r+s . m.w . . kann jedenfalls ngen hier Basistarif abgeschlossen sind Vorschriften Sozialgesetzbuches hier insbesondere § Abs. Satz Leistungsversprechen privaten bestimmendes gesetzliches Leitbild entnommen werden . ergibt Übrigen auch § Abs. Satz -9- anderen Tarifen Basistarif Selbstbeteiligung Versicherungsnehmers bis zu € zulässt Basistarif niedrigere Obergrenzen Selbstbeteiligung gelten Selbstbeteiligungsstufen maximal € vgl. schon § Abs. Satz 31 . Dezember geltenden Fassung jetzt § Abs. Satz . Felsch Dr. Hinweis : Revisionsverfahren erledigt worden . Dr. Dr. ist Revisionsrücknahme Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung