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9.6 KiB

BESCHLUSS
12
.
Oktober
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
12
.
Oktober
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
1
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
14
.
April
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Stellungnahme
Monats
.
Gründe
:
Klägerin
macht
Leistungsanspruch
Leben
sversicherung
geltend
.
Parteien
streiten
Kern
Frage
Pfändung
Ansprüche
Versicherung
Streithelferin
Beklagten
Zustellung
Überweisungsbeschlusses
Beklagte
Drittschuldnerin
konkludenten
iderruf
Bezugsberechtigung
beinhaltet
.
Ehemann
Klägerin
war
Versicherungsnehmer
Beklagten
abgeschlossenen
Kapitallebensversicherung
Laufzeit
1
.
Januar
.
widerrufliche
Bezugsrecht
hatte
Jahre
Kindern
gleichen
Teilen
geräumt
.
Streithelferin
Beklagten
erwirkte
29
November
Hauptforderung
Versicherungsnehmer
hauseigenen
Antragsvordrucks
Pfändungs
Überweisungsbeschluss
Beklagten
10
.
Dezember
zugestellt
wurde
.
Antrag
Beschluss
beigefügten
Anlage
heißt
:
"
Gepfändet
sind
Gläubigeranspruch
gedeckt
ist
Ansprüche
Forderungen
Schuldners
Drittschuldnerin
Auszahlung
Versicherungssumme
Widerruf
Bezugsberechtigung
Benennung
anderen
Bezugsberechtigten
bisherigen
Bezugsberechtigten
Kündigung
Versicherungsverträge
"
Ferner
enthält
Beschluss
Satz
:
"
Gepfändete
Beträge
sind
Gläubiger
folgendes
Konto
überweisen
:
"
Drittschuldnererklärung
machte
Beklagte
Angabe
bestehenden
Bezugsrechten
.
Formular
vorges
ehenen
Kästchen
waren
angekreuzt
.
April
zahlte
Versicherungsleistung
Höhe
Streithelferin
.
Klägerin
begehrt
entsprechenden
Ermächtigung
Kinder
Geltendmachung
Ansprüche
erneute
Auszahlung
.
Vorinstanzen
haben
Klage
Einschränkung
Zinsanspruch
stattgegeben
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Revision
.
II
.
Voraussetzungen
Zurückweisung
Revision
sind
erfüllt
Berufungsgericht
Sache
richtig
entschieden
hat
jedoch
Rechtsfrage
Beantwortung
tragend
abgestellt
derentwegen
Revision
zugelassen
hat
Entscheidung
ankommt
so
Grundsatzbedeutung
Rechtssache
.
S.
§
Abs.
Nr.
Entscheidungserheblichkeit
Frage
verneinen
ist
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
allein
Zustellung
Überweisungsbeschlusses
Änderung
widerruflichen
Bezugsrechts
Kinder
Versicherungsnehmers
bewirkt
habe
.
Beschluss
enthalte
Widerruf
.
stelle
staatlichen
Hoheitsakt
Auslegung
allein
objektive
Beschlussinhalt
maßgeblich
sei
.
besondere
Interesse
lage
Erklärenden
komme
anders
Auslegung
rechtsgeschäftlichen
Willenserklärungen
.
hinau
sgehende
rechtsgeschäftliche
Erklärung
Streithelferin
könne
B
eschluss
beigegeben
werden
.
Hoheitsakt
seien
eser
lediglich
Rechte
Möglichkeiten
Versicherungsvertrag
rtragen
worden
.
habe
mithin
gesonderten
Willenserklärung
Beklagten
deutlich
machen
müssen
Pfändung
umfassten
Nebenrechten
Bestimmung
Bezugsrechts
verfahren
wolle
.
habe
Ablaufdatum
getan
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
insoweit
richtig
sieht
Frage
Pfändung
Überweisung
Ansprüche
Lebensversicherung
zugleich
Widerruf
Bezugsrechts
Dritten
enthalten
ist
Gläubiger
gesondert
erklärt
werden
muss
umstritten
ist
.
Annahme
insoweit
schon
Überweisungsbeschluss
ausreichend
ist
sprechen
:
OLG
Einziehungsverfügung
Finanzamts
Reiff/Schneider
28
.
Aufl
.
§
.
14
;
Kollhosser
27
.
Aufl
.
§
.
[
anders
noch
Vorauflage
;
Versicherungsrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
.
;
wohl
auch
Heilmann
.
Gegenteiliger
Auffassung
gesonderte
Erklärung
erforderlich
sind
Berufungsgericht
:
;
OLG
773
;
Berufsunfähigkeitsversicherung
2
.
Aufl
.
.
58
;
Teslau/Prang
buch
Versicherungsrecht
.
;
Hasse
VersR
29
;
22
.
Aufl
.
§
.
14
;
Zöller/Stöber
28
.
Aufl
.
§
.
Stichwort
Lebensversicherung
;
Bohn
Festschrift
37
;
wohl
auch
8
.
Aufl
.
.
35
.
Auslegung
Einzelfall
befürworten
Kommentar
§
.
.
.
3
.
Frage
ist
aber
Streitfall
entscheidungserheblich
auch
etwaiger
konkludent
erklärter
Widerruf
jedenfalls
mehr
Eintritt
Versicherungsfalls
wirksam
geworden
ist
Regelung
§
.
jetzt
§
ergibt
.
Vorschrift
besteht
namentlich
bezeichneten
Bezugsberechtigten
ersatzweise
Ehegatt
Kinder
Versicherungsnehmers
Falle
Insolvenz
Zwangsvollstreckung
Versich
gesetzliches
Eintrittsrecht
Versicherungsve
rtrag
.
Recht
ist
§
Abs.
.
Monats
gerechnet
Kenntnis
Pfändung
fnung
auszuüben
.
entspricht
einhelliger
Auffassung
Falle
Eintrittsrecht
hier
namentlich
bezeichneten
Bezugsberechtigten
zusteht
Recht
unterlaufen
werden
kann
Bezugsberechtigung
bereits
Ablauf
Monatsfrist
Gläubiger
widerrufen
wird
.
Streitig
ist
lediglich
Fällen
vorher
erklärter
Widerruf
vornherein
unwirksam
ist
so
§
.
6
;
Kollhosser
27
.
Aufl
.
.
8
;
.
erst
Ablauf
Frist
wirksam
wird
so
Reiff/Schneider
28
.
Aufl
.
.
19
;
Bruck/Möller/Winter
8
.
Aufl
.
.
;
Hasse
aaO
S.
.
Somit
ist
Streit
entschieden
werden
braucht
Bezugsrecht
mehr
Eintritt
Versicherungsfalles
widerr
ufen
worden
Folge
Anspruch
Versicherungsleistung
Bezugsberechtigten
entstanden
ist
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
Berechtigten
Pfändung
erlangt
haben
Frist
Ausübung
Eintrittsrechts
laufen
begann
.
Fristbeginn
kann
§
Abs.
Zustellung
Drittschuldner
liegen
.
war
hier
10
.
Dezember
Monat
Ablaufdatum
Versicherung
.
Recht
Versicherungsnehmers
Erteilung
Verweigerung
§
Abs.
Satz
.
erforderlichen
Zustimmung
ist
vorliegend
gepfändet
worden
so
auch
vorze
itiges
Ende
Frist
Betracht
kommt
.
.
ist
Senat
Auffassung
insbesondere
Hinblick
Eintrittsrecht
Bezugsberechtigten
A
nnahme
allein
Pfändung
Überweisung
Zustellung
Beschlusses
Drittschuldner
konkludent
erklärten
Bezugsberechtigung
Betracht
kommt
so
angefochtene
Entscheidung
auch
Gesichtspunkt
richtig
erweist
.
1
.
Überweisungsbeschluss
selbst
staatlicher
Hoheitsakt
uneingeschränkt
eigenständigen
Auslegung
Senat
unterliegt
vgl.
Senatsurteil
12
.
Dezember
VersR
;
Urteil
14
.
Januar
enthält
Erklärung
Widerrufs
Bezugsberechtigung
.
Widerruf
handelt
Versicherungsnehmer
Versicherer
abzugebende
empfangsbedürftige
Willenserklärung
Senatsurteil
14
.
Februar
VersR
.
;
kann
schon
Pfändungsund
Gericht
vorgenommenen
Hoheitsakt
enthalten
sein
.
Gericht
nimmt
selbst
Ausübung
rjenigen
Gestaltungsrechte
pfändet
Gläubiger
überweist
.
gibt
Willenserklärungen
Gläubiger
noch
übermittelt
Beschluss
Pfändungsantrag
enthaltene
Wi
llenserklärungen
Antragstellers
Bote
trifft
eigenstä
ndige
Anordnungen
.
bezieht
Beschluss
enthaltene
A
nordnung
Überweisung
gepfändeter
Beträge
bestimmtes
Konto
nur
Pfändung
erfasste
Forderungen
betrifft
Inhalt
Ausübung
sonstiger
Pfändung
erfasster
überwiesener
Nebenrechte
.
Beschluss
zugrunde
liegende
A
Erlass
Überweisungsbeschlusses
wiederum
ist
Gericht
Versicherer
gerichtet
.
-9-
Oberlandesgericht
aaO
Einziehungsverfügung
Finanzamts
zugleich
konkludent
g
eäußerte
Willenserklärung
gesehen
hat
Bezugsberechtigung
iderrufen
kann
Stelle
dahinstehen
zutrifft
.
Einziehungsverfügung
Finanzamts
handelt
eigene
Vollstreckungsmaßnahme
Gläubigers
richtlichen
Pfändungsbeschluss
lediglich
Antrag
Gläubigers
urückgeht
zutrifft
.
anderes
Auslegungsergebnis
ist
Ansicht
evision
Umstands
geboten
Schutz
Art
.
GG
Befriedigungsrecht
Gläubigers
erstreckt
Beschluss
11
November
VersR
.
.
Pfändung
Überweisung
Nebenrechts
nderung
Bezugsberechtigung
ist
Schutzinteresse
Gläubigers
genügt
.
wird
Möglichkeit
eröffnet
Leistung
sanspruch
verschaffen
.
Schutz
Art
.
GG
befreit
sonst
noch
Notwendige
Durchsetzung
Befriedigung
tun
.
Schließlich
gebietet
auch
Möglichkeit
Arrestpfändung
andere
Betrachtung
.
liegt
Wesen
Arrestes
hierbei
vorläufige
Sicherungsmaßnahme
handelt
Befriedigung
Gläubigers
dient
Urteil
17
November
;
Arrestpfändung
gestützter
Überweisungsbeschluss
ist
nichtig
rteil
17
.
Dezember
ZR
.
Dementsprechend
gehen
auch
Oberlandesgericht
jeweils
aaO
bloße
Arrestpfändung
nnahme
Widerrufs
genügt
.
2
.
trifft
aber
auch
Gläubiger
zumindest
Zustellung
Überweisungsbeschlusses
stets
zugleich
schlüssig
Widerruf
bestehenden
Bezugsrechts
erklärt
offensichtlich
gepfändeten
Forderung
befriedigen
will
.
Gläubiger
hat
Pfändung
Lebensversicherung
nur
Wahl
Vertrag
kündigen
Rückkaufswert
einziehen
abwarten
später
volle
Versicherungssumme
ltend
machen
will
sind
jedenfalls
auch
Fälle
denkbar
enen
Bezugsberechtigte
gegebenenfalls
Vermeidung
Künd
igung
Befriedigung
Gläubigers
bereit
ist
so
zutreffend
aaO
.
aber
ist
sofortige
Widerruf
Bezugsberechtigung
einzig
sinnvolle
Maßnahme
Gläubigers
Hinblick
gesetzliche
Eintrittsrecht
Vertrag
dargestellt
ohnehin
frühestens
Monat
Pfändung
wirksam
we
rden
kann
.
Zeitraum
kann
Gläubiger
nutzen
Verlangen
Drittschuldnererklärung
Ver
sicherers
gemäß
§
auch
hier
gefordert
zunächst
einmal
Klarheit
verschafft
Versicherer
zahlungsbereit
ist
gegebenenfalls
Bezugsberechtigungen
entgegenstehen
etwaigen
Bezugsberechtigten
Verbindung
tzen
anschließend
entscheiden
Weise
Ansprüche
Vertrag
verwerten
will
.
besteht
zwar
Verpflichtung
Gläubigers
Bezugsberechtigten
erfolgten
Pfändung
informieren
liegt
aber
eigenen
Interesse
Frist
Eintrittsrecht
§
Abs.
Satz
.
erst
Kenntnis
Pfändung
laufen
beginnt
.
entzieht
Annahme
konkludenten
Erklärung
Widerrufs
schon
Zustellung
Pfändungsbeschlusses
Boden
.
kann
auch
Streitfall
konkreten
Umstände
Einzelfalles
insbesondere
kurz
bevorstehende
Ablaufdatum
Vertrages
gestützt
werden
.
Umstand
führt
vielmehr
Widerrufserklärung
Eintrittsrechts
Bezugsberechtigten
ohnehin
mehr
rechtzeitig
wirksam
werden
konnte
.
Schließlich
spricht
Inhalt
Pfändungsantrages
lferin
noch
zusätzlich
konkludenter
Widerruf
erklärt
war
.
ebenfalls
ausdrücklich
beantragte
Pfändung
Rechts
Bene
nnung
anderen
Bezugsberechtigten
macht
gerade
zweifelsfrei
deutlich
bestehende
Berechtigungen
Falle
ersatzlos
widerrufen
wollen
.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
erledigt
worden
.
Felsch
Dr.
ist
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.09.2009
OLG
Zweibrücken
Entscheidung