BESCHLUSS 12 . Oktober Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Dr. 12 . Oktober beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 1 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 14 . April Beschluss § zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Stellungnahme Monats . Gründe : Klägerin macht Leistungsanspruch Leben sversicherung geltend . Parteien streiten Kern Frage Pfändung Ansprüche Versicherung Streithelferin Beklagten Zustellung Überweisungsbeschlusses Beklagte Drittschuldnerin konkludenten iderruf Bezugsberechtigung beinhaltet . Ehemann Klägerin war Versicherungsnehmer Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Laufzeit 1 . Januar . widerrufliche Bezugsrecht hatte Jahre Kindern gleichen Teilen geräumt . Streithelferin Beklagten erwirkte 29 November Hauptforderung € Versicherungsnehmer hauseigenen Antragsvordrucks Pfändungs Überweisungsbeschluss Beklagten 10 . Dezember zugestellt wurde . Antrag Beschluss beigefügten Anlage heißt : " Gepfändet sind Gläubigeranspruch gedeckt ist Ansprüche Forderungen Schuldners Drittschuldnerin Auszahlung Versicherungssumme Widerruf Bezugsberechtigung Benennung anderen Bezugsberechtigten bisherigen Bezugsberechtigten Kündigung Versicherungsverträge … " Ferner enthält Beschluss Satz : " Gepfändete Beträge sind Gläubiger folgendes Konto überweisen : " Drittschuldnererklärung machte Beklagte Angabe bestehenden Bezugsrechten . Formular vorges ehenen Kästchen waren angekreuzt . April zahlte Versicherungsleistung Höhe € Streithelferin . Klägerin begehrt entsprechenden Ermächtigung Kinder Geltendmachung Ansprüche erneute Auszahlung . Vorinstanzen haben Klage Einschränkung Zinsanspruch stattgegeben . Hiergegen wendet Beklagte Revision . II . Voraussetzungen Zurückweisung Revision sind erfüllt Berufungsgericht Sache richtig entschieden hat jedoch Rechtsfrage Beantwortung tragend abgestellt derentwegen Revision zugelassen hat Entscheidung ankommt so Grundsatzbedeutung Rechtssache . S. § Abs. Nr. Entscheidungserheblichkeit Frage verneinen ist . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt allein Zustellung Überweisungsbeschlusses Änderung widerruflichen Bezugsrechts Kinder Versicherungsnehmers bewirkt habe . Beschluss enthalte Widerruf . stelle staatlichen Hoheitsakt Auslegung allein objektive Beschlussinhalt maßgeblich sei . besondere Interesse lage Erklärenden komme anders Auslegung rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen . hinau sgehende rechtsgeschäftliche Erklärung Streithelferin könne B eschluss beigegeben werden . Hoheitsakt seien eser lediglich Rechte Möglichkeiten Versicherungsvertrag rtragen worden . habe mithin gesonderten Willenserklärung Beklagten deutlich machen müssen Pfändung umfassten Nebenrechten Bestimmung Bezugsrechts verfahren wolle . habe Ablaufdatum getan . 2 . Berufungsgericht hat Revision zugelassen insoweit richtig sieht Frage Pfändung Überweisung Ansprüche Lebensversicherung zugleich Widerruf Bezugsrechts Dritten enthalten ist Gläubiger gesondert erklärt werden muss umstritten ist . Annahme insoweit schon Überweisungsbeschluss ausreichend ist sprechen : OLG Einziehungsverfügung Finanzamts Reiff/Schneider 28 . Aufl . § . 14 ; Kollhosser 27 . Aufl . § . [ anders noch Vorauflage ; Versicherungsrechts-Handbuch 2 . Aufl . . ; wohl auch Heilmann . Gegenteiliger Auffassung gesonderte Erklärung erforderlich sind Berufungsgericht : ; OLG 773 ; Berufsunfähigkeitsversicherung 2 . Aufl . . 58 ; Teslau/Prang buch Versicherungsrecht . ; Hasse VersR 29 ; 22 . Aufl . § . 14 ; Zöller/Stöber 28 . Aufl . § . Stichwort Lebensversicherung ; Bohn Festschrift 37 ; wohl auch 8 . Aufl . . 35 . Auslegung Einzelfall befürworten Kommentar § . . . 3 . Frage ist aber Streitfall entscheidungserheblich auch etwaiger konkludent erklärter Widerruf jedenfalls mehr Eintritt Versicherungsfalls wirksam geworden ist Regelung § . jetzt § ergibt . Vorschrift besteht namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten ersatzweise Ehegatt Kinder Versicherungsnehmers Falle Insolvenz Zwangsvollstreckung Versich gesetzliches Eintrittsrecht Versicherungsve rtrag . Recht ist § Abs. . Monats gerechnet Kenntnis Pfändung fnung auszuüben . entspricht einhelliger Auffassung Falle Eintrittsrecht hier namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten zusteht Recht unterlaufen werden kann Bezugsberechtigung bereits Ablauf Monatsfrist Gläubiger widerrufen wird . Streitig ist lediglich Fällen vorher erklärter Widerruf vornherein unwirksam ist so § . 6 ; Kollhosser 27 . Aufl . . 8 ; . erst Ablauf Frist wirksam wird so Reiff/Schneider 28 . Aufl . . 19 ; Bruck/Möller/Winter 8 . Aufl . . ; Hasse aaO S. . Somit ist Streit entschieden werden braucht Bezugsrecht mehr Eintritt Versicherungsfalles widerr ufen worden Folge Anspruch Versicherungsleistung Bezugsberechtigten entstanden ist . Zwar hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen Berechtigten Pfändung erlangt haben Frist Ausübung Eintrittsrechts laufen begann . Fristbeginn kann § Abs. Zustellung Drittschuldner liegen . war hier 10 . Dezember Monat Ablaufdatum Versicherung . Recht Versicherungsnehmers Erteilung Verweigerung § Abs. Satz . erforderlichen Zustimmung ist vorliegend gepfändet worden so auch vorze itiges Ende Frist Betracht kommt . . ist Senat Auffassung insbesondere Hinblick Eintrittsrecht Bezugsberechtigten A nnahme allein Pfändung Überweisung Zustellung Beschlusses Drittschuldner konkludent erklärten Bezugsberechtigung Betracht kommt so angefochtene Entscheidung auch Gesichtspunkt richtig erweist . 1 . Überweisungsbeschluss selbst staatlicher Hoheitsakt uneingeschränkt eigenständigen Auslegung Senat unterliegt vgl. Senatsurteil 12 . Dezember VersR ; Urteil 14 . Januar enthält Erklärung Widerrufs Bezugsberechtigung . Widerruf handelt Versicherungsnehmer Versicherer abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung Senatsurteil 14 . Februar VersR . ; kann schon Pfändungsund Gericht vorgenommenen Hoheitsakt enthalten sein . Gericht nimmt selbst Ausübung rjenigen Gestaltungsrechte pfändet Gläubiger überweist . gibt Willenserklärungen Gläubiger noch übermittelt Beschluss Pfändungsantrag enthaltene Wi llenserklärungen Antragstellers Bote trifft eigenstä ndige Anordnungen . bezieht Beschluss enthaltene A nordnung Überweisung gepfändeter Beträge bestimmtes Konto nur Pfändung erfasste Forderungen betrifft Inhalt Ausübung sonstiger Pfändung erfasster überwiesener Nebenrechte . Beschluss zugrunde liegende A Erlass Überweisungsbeschlusses wiederum ist Gericht Versicherer gerichtet . -9- Oberlandesgericht aaO Einziehungsverfügung Finanzamts zugleich konkludent g eäußerte Willenserklärung gesehen hat Bezugsberechtigung iderrufen kann Stelle dahinstehen zutrifft . Einziehungsverfügung Finanzamts handelt eigene Vollstreckungsmaßnahme Gläubigers richtlichen Pfändungsbeschluss lediglich Antrag Gläubigers urückgeht zutrifft . anderes Auslegungsergebnis ist Ansicht evision Umstands geboten Schutz Art . GG Befriedigungsrecht Gläubigers erstreckt Beschluss 11 November VersR . . Pfändung Überweisung Nebenrechts nderung Bezugsberechtigung ist Schutzinteresse Gläubigers genügt . wird Möglichkeit eröffnet Leistung sanspruch verschaffen . Schutz Art . GG befreit sonst noch Notwendige Durchsetzung Befriedigung tun . Schließlich gebietet auch Möglichkeit Arrestpfändung andere Betrachtung . liegt Wesen Arrestes hierbei vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt Befriedigung Gläubigers dient Urteil 17 November ; Arrestpfändung gestützter Überweisungsbeschluss ist nichtig rteil 17 . Dezember ZR . Dementsprechend gehen auch Oberlandesgericht jeweils aaO bloße Arrestpfändung nnahme Widerrufs genügt . 2 . trifft aber auch Gläubiger zumindest Zustellung Überweisungsbeschlusses stets zugleich schlüssig Widerruf bestehenden Bezugsrechts erklärt offensichtlich gepfändeten Forderung befriedigen will . Gläubiger hat Pfändung Lebensversicherung nur Wahl Vertrag kündigen Rückkaufswert einziehen abwarten später volle Versicherungssumme ltend machen will sind jedenfalls auch Fälle denkbar enen Bezugsberechtigte gegebenenfalls Vermeidung Künd igung Befriedigung Gläubigers bereit ist so zutreffend aaO . aber ist sofortige Widerruf Bezugsberechtigung einzig sinnvolle Maßnahme Gläubigers Hinblick gesetzliche Eintrittsrecht Vertrag dargestellt ohnehin frühestens Monat Pfändung wirksam we rden kann . Zeitraum kann Gläubiger nutzen Verlangen Drittschuldnererklärung Ver sicherers gemäß § auch hier gefordert zunächst einmal Klarheit verschafft Versicherer zahlungsbereit ist gegebenenfalls Bezugsberechtigungen entgegenstehen etwaigen Bezugsberechtigten Verbindung tzen anschließend entscheiden Weise Ansprüche Vertrag verwerten will . besteht zwar Verpflichtung Gläubigers Bezugsberechtigten erfolgten Pfändung informieren liegt aber eigenen Interesse Frist Eintrittsrecht § Abs. Satz . erst Kenntnis Pfändung laufen beginnt . entzieht Annahme konkludenten Erklärung Widerrufs schon Zustellung Pfändungsbeschlusses Boden . kann auch Streitfall konkreten Umstände Einzelfalles insbesondere kurz bevorstehende Ablaufdatum Vertrages gestützt werden . Umstand führt vielmehr Widerrufserklärung Eintrittsrechts Bezugsberechtigten ohnehin mehr rechtzeitig wirksam werden konnte . Schließlich spricht Inhalt Pfändungsantrages lferin noch zusätzlich konkludenter Widerruf erklärt war . ebenfalls ausdrücklich beantragte Pfändung Rechts Bene nnung anderen Bezugsberechtigten macht gerade zweifelsfrei deutlich bestehende Berechtigungen Falle ersatzlos widerrufen wollen . Dr. Hinweis : Revisionsverfahren erledigt worden . Felsch Dr. ist Revisionsrücknahme Vorinstanzen : Entscheidung 17.09.2009 OLG Zweibrücken Entscheidung