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4.9 KiB

BESCHLUSS
7
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
7
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
März
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
296.403,27
Gründe
:
1
.
Will
Versicherer
§
obliegenden
Nachweis
führen
Versicherungsnehmer
habe
Anbahnung
arglistig
falsche
Angaben
gemacht
so
trifft
objektiv
falsche
Angaben
vorliegen
ständiger
Rechtsprechung
Versicherungsnehmer
sekundäre
Darlegungslast
;
muss
plausibel
darlegen
objektiv
falschen
Angaben
gekommen
ist
vgl.
Urteil
20
November
;
OLG
f.
;
r+s
f.
;
VersR
;
OLG
170
;
OLG
;
OLG
32
;
OLG
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfene
Rechtsfrage
sekundäre
Darlegungslast
auch
Begünstigten
Lebensversicherung
Eintritt
Versicherungsfalles
trifft
ist
allgemeinen
Klärung
zugänglich
.
besteht
insoweit
Grund
Sinne
§
Abs.
Satz
Revision
zuzulassen
.
sekundären
Darlegungslast
Versicherungsnehmers
liegt
zugrunde
Umstände
offen
legen
muss
Sphäre
abgespielt
haben
so
Versicherer
kennen
vortragen
kann
aaO
;
substantiierter
Vortrag
kann
Partei
gefordert
werden
nur
Gegner
wesentlichen
Tatsachen
kennt
zumutbar
ist
nähere
Angaben
machen
vgl.
m.w
.
.
beantwortet
auch
sekundäre
Darlegungslast
Dritte
Begünstigten
Lebensversicherung
erstreckt
.
hängt
allein
Umstände
Einzelfalles
rechtfertigen
Dritten
Sphäre
Versicherungsnehmers
zuzurechnen
.
allgemein-abstrakten
Klärung
ist
Frage
zugänglich
.
hängt
vielmehr
konkreten
Umständen
Verhältnisses
Begünstigtem
Versicherungsnehmer
Einzelfall
.
Hier
hat
Klägerin
allein
Vertragsverhandlungen
Auftrage
Ehemannes
späteren
Versicherungsnehmers
geführt
.
tatrichterlichen
Feststellungen
hat
auch
selbst
Gesundheitsfragen
Antragsformular
Rücksprache
Ehemann
beantwortet
.
Ehefrau
stand
Versicherungsnehmer
Übrigen
so
nahe
nur
ausreichend
Gelegenheit
hatte
eigene
Wahrnehmungen
Gesundheitszustand
Mannes
machen
auch
Gesundheitszustand
Widerspruch
Antragsformular
gegebenen
Antworten
stand
.
Sachlage
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Blick
sekundäre
Darlegungslast
Versicherungsnehmers
Sphäre
zuzuordnen
.
tritt
hier
vorgenannte
Rechtsfrage
ankommt
.
Berufungsgericht
ausführt
Klägerin
habe
falschen
Angaben
Ehemannes
ausreichend
erklärt
liegt
Beweislastentscheidung
.
Vielmehr
hat
Klägerin
Gründe
falschen
Angaben
Antragsformular
angeführt
.
So
habe
Vertrag
vermittelnden
Sparkassenmitarbeiter
mehrfach
vergewissert
Abschluss
Risikolebensversicherung
Attest
aktuellen
Gesundheitszustand
Mannes
benötigt
werde
.
habe
Ehemann
letztlich
Auffassung
bestärkt
sei
Blick
seinerzeit
noch
bestehende
Kapitallebensversicherung
erneute
Gesundheitsprüfung
erforderlich
.
hat
weiter
geltend
gemacht
Benennung
Hausarztes
Fragebogen
stehe
Annahme
Arglist
habe
Ehemann
stets
gesund
gehalten
diversen
Beschwerden
Vertragsabschluss
bedeutsames
eingeschätzt
.
Berufungsgericht
hat
genannten
Argumenten
befasst
letztlich
materiell
durchgreifend
erachtet
Arglistvorwurf
auszuräumen
.
ist
Sache
aber
Beweislastentscheidung
materielle
Bewertung
Vortrages
Klägerin
.
Berufungsgericht
Vortrag
ausreichend
angesehen
hat
bezieht
Zusammenhang
Urteilsgründe
materielle
Prüfung
vorgetragenen
Umstände
.
2
.
Gehörsrüge
kann
ebenfalls
Erfolg
haben
.
fehlerhafte
Beratung
Mitarbeiter
Sparkasse
wäre
nur
dann
entscheidungserheblich
beklagte
Versicherer
Verhalten
zurechnen
lassen
müsste
.
käme
nur
Betracht
sollte
Sparkassenangestellte
Agent
Beklagten
anzusehen
sein
Beratungsverschulden
Agenten
vgl.
u.a.
Urteil
13
.
April
VersR
m.w
.
.
hat
Beklagte
Vorinstanzen
bestritten
.
Wäre
lediglich
Versicherungsmakler
aufgetreten
stünde
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Lager
Versicherungsnehmers
vgl.
Urteile
22
.
September
VersR
;
25
.
März
IVa
.
;
so
Klägerin
Schadensersatzansprüche
allenfalls
Beratungsverhältnis
Sparkasse
aber
Vorliegen
besonderer
Umstände
allenfalls
auch
direkt
Angestellten
geltend
machen
könnte
.
Agentenstellung
Sparkassenangestellten
hat
Klägerin
indes
schlüssig
dargelegt
.
Senatsrechtsprechung
ist
entscheidend
Agent
Versicherer
Abschluss
Verträgen
betraut
muss
Urteile
22
.
September
aaO
;
19
.
September
VersR
;
vgl.
auch
.
reicht
Vermittler
Arbeitgeber
eigenes
wirtschaftliches
Inte-
resse
Vertragsabschlüssen
bestimmten
Versicherer
hat
.
Insofern
belegt
auch
Klägerin
behauptete
Umstand
Sparkasse
Beteiligung
Konzern
Beklagte
angehört
wirtschaftliches
Interesse
geschäftlichen
Erfolg
Beklagten
habe
noch
Mitarbeiter
Beklagten
bevollmächtigt
betraut
wären
Verträge
abzuschließen
vermitteln
.
Auch
Provisionsinteresse
Vermittlers
genügt
insoweit
Senatsurteil
19
.
September
aaO
.
Schließlich
ist
auch
Betreuungshinweis
Vertragsunterlagen
Versicherers
ausreichendes
Indiz
Agentenstellung
benannten
Vertragsbetreuers
Mitarbeiter
vgl.
Senatsurteil
22
.
September
aaO
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.08.2005
OLG
Entscheidung
20.03.2006