BESCHLUSS 7 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 7 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . März wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert : 296.403,27 € Gründe : 1 . Will Versicherer § obliegenden Nachweis führen Versicherungsnehmer habe Anbahnung arglistig falsche Angaben gemacht so trifft objektiv falsche Angaben vorliegen ständiger Rechtsprechung Versicherungsnehmer sekundäre Darlegungslast ; muss plausibel darlegen objektiv falschen Angaben gekommen ist vgl. Urteil 20 November ; OLG f. ; r+s f. ; VersR ; OLG 170 ; OLG ; OLG 32 ; OLG . Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage sekundäre Darlegungslast auch Begünstigten Lebensversicherung Eintritt Versicherungsfalles trifft ist allgemeinen Klärung zugänglich . besteht insoweit Grund Sinne § Abs. Satz Revision zuzulassen . sekundären Darlegungslast Versicherungsnehmers liegt zugrunde Umstände offen legen muss Sphäre abgespielt haben so Versicherer kennen vortragen kann aaO ; substantiierter Vortrag kann Partei gefordert werden nur Gegner wesentlichen Tatsachen kennt zumutbar ist nähere Angaben machen vgl. m.w . . beantwortet auch sekundäre Darlegungslast Dritte Begünstigten Lebensversicherung erstreckt . hängt allein Umstände Einzelfalles rechtfertigen Dritten Sphäre Versicherungsnehmers zuzurechnen . allgemein-abstrakten Klärung ist Frage zugänglich . hängt vielmehr konkreten Umständen Verhältnisses Begünstigtem Versicherungsnehmer Einzelfall . Hier hat Klägerin allein Vertragsverhandlungen Auftrage Ehemannes späteren Versicherungsnehmers geführt . tatrichterlichen Feststellungen hat auch selbst Gesundheitsfragen Antragsformular Rücksprache Ehemann beantwortet . Ehefrau stand Versicherungsnehmer Übrigen so nahe nur ausreichend Gelegenheit hatte eigene Wahrnehmungen Gesundheitszustand Mannes machen auch Gesundheitszustand Widerspruch Antragsformular gegebenen Antworten stand . Sachlage begegnet rechtlichen Bedenken Blick sekundäre Darlegungslast Versicherungsnehmers Sphäre zuzuordnen . tritt hier vorgenannte Rechtsfrage ankommt . Berufungsgericht ausführt Klägerin habe falschen Angaben Ehemannes ausreichend erklärt liegt Beweislastentscheidung . Vielmehr hat Klägerin Gründe falschen Angaben Antragsformular angeführt . So habe Vertrag vermittelnden Sparkassenmitarbeiter mehrfach vergewissert Abschluss Risikolebensversicherung Attest aktuellen Gesundheitszustand Mannes benötigt werde . habe Ehemann letztlich Auffassung bestärkt sei Blick seinerzeit noch bestehende Kapitallebensversicherung erneute Gesundheitsprüfung erforderlich . hat weiter geltend gemacht Benennung Hausarztes Fragebogen stehe Annahme Arglist habe Ehemann stets gesund gehalten diversen Beschwerden Vertragsabschluss bedeutsames eingeschätzt . Berufungsgericht hat genannten Argumenten befasst letztlich materiell durchgreifend erachtet Arglistvorwurf auszuräumen . ist Sache aber Beweislastentscheidung materielle Bewertung Vortrages Klägerin . Berufungsgericht Vortrag ausreichend angesehen hat bezieht Zusammenhang Urteilsgründe materielle Prüfung vorgetragenen Umstände . 2 . Gehörsrüge kann ebenfalls Erfolg haben . fehlerhafte Beratung Mitarbeiter Sparkasse wäre nur dann entscheidungserheblich beklagte Versicherer Verhalten zurechnen lassen müsste . käme nur Betracht sollte Sparkassenangestellte Agent Beklagten anzusehen sein Beratungsverschulden Agenten vgl. u.a. Urteil 13 . April VersR m.w . . hat Beklagte Vorinstanzen bestritten . Wäre lediglich Versicherungsmakler aufgetreten stünde ständiger Rechtsprechung Senats Lager Versicherungsnehmers vgl. Urteile 22 . September VersR ; 25 . März IVa . ; so Klägerin Schadensersatzansprüche allenfalls Beratungsverhältnis Sparkasse aber Vorliegen besonderer Umstände allenfalls auch direkt Angestellten geltend machen könnte . Agentenstellung Sparkassenangestellten hat Klägerin indes schlüssig dargelegt . Senatsrechtsprechung ist entscheidend Agent Versicherer Abschluss Verträgen betraut muss Urteile 22 . September aaO ; 19 . September VersR ; vgl. auch . reicht Vermittler Arbeitgeber eigenes wirtschaftliches Inte- resse Vertragsabschlüssen bestimmten Versicherer hat . Insofern belegt auch Klägerin behauptete Umstand Sparkasse Beteiligung Konzern Beklagte angehört wirtschaftliches Interesse geschäftlichen Erfolg Beklagten habe noch Mitarbeiter Beklagten bevollmächtigt betraut wären Verträge abzuschließen vermitteln . Auch Provisionsinteresse Vermittlers genügt insoweit Senatsurteil 19 . September aaO . Schließlich ist auch Betreuungshinweis Vertragsunterlagen Versicherers ausreichendes Indiz Agentenstellung benannten Vertragsbetreuers Mitarbeiter vgl. Senatsurteil 22 . September aaO . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung 25.08.2005 OLG Entscheidung 20.03.2006