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4.9 KiB

BESCHLUSS
16
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
16
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
März
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Beschwerde
ist
zurückzuweisen
Zulassungsgrund
dargelegt
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
.
1
.
Haftpflichtfall
Dr.
Berufungsgericht
hat
schon
Landgericht
Ergebnis
rechtsfehlerfrei
entschieden
Beklagte
vorsätzlicher
Verletzung
Anzeigeobliegenheit
§
Nr.
Abs.
Nr.
Satz
Leistungspflicht
frei
ist
Klägerin
Oktober
erhobene
Klage
Beklagten
unstreitig
unverzüglich
noch
überhaupt
angezeigt
hat
.
Beschwerde
meint
Beklagte
dürfe
Leistungsfreiheit
berufen
Deckungsablehnung
Erhalt
Schreiben
Klägerin
22
.
Mai
29
.
Januar
unverzüglich
erklärt
habe
.
beruft
Senatsurteil
19
.
März
Rechtsschutzversicherung
.
Entsprechendes
müsse
insoweit
habe
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
auch
hier
gelten
.
Vergleich
ist
schon
unterschiedlichen
Regelung
Versicherungsbedingungen
verfehlt
.
Beschwerde
zeigt
Übrigen
Rechtsansicht
auch
sonst
Rechtsprechung
Literatur
vertreten
wird
umstritten
ist
Beschwerdeerwiderung
Recht
hinweist
.
Übrigen
könnte
vertragswidrige
Verzögerung
Entscheidung
Haftpflichtversicherers
Deckungspflicht
nur
Auswirkungen
künftige
Verhalten
Versicherungsnehmers
Haftpflichtangelegenheit
haben
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
Veröffentlichung
bestimmt
.
Hier
liegt
Verstoß
Anzeigeobliegenheit
§
Nr.
Abs.
aber
Klägerin
Schadensanzeige
gewerteten
Schreiben
22
.
Mai
.
Weiter
meint
Beschwerde
§
Nr.
Abs.
sei
§
unwirksam
Klausel
kundenfeindlichster
Auslegung
so
verstehen
sei
Versicherungsnehmer
Versicherungsfall
Zeitpunkt
schriftlich
anzuzeigen
habe
Regelfall
noch
Kenntnis
habe
.
führe
§
§
Versicherungsnehmer
darlegen
beweisen
müsse
erstmals
Eintritt
Versicherungsfalls
Kenntnis
erlangt
habe
.
kommt
schon
Klägerin
Obliegenheit
§
Nr.
Abs.
unverzüglichen
Anzeige
Klageerhebung
Oktober
verletzt
hat
.
abgesehen
setzt
Anzeigeobliegenheit
§
Nr.
Abs.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
positive
Kenntnis
Versicherungsnehmers
Eintritt
Versicherungsfalls
vgl.
Senatsurteil
27
November
VersR
.
Ansicht
Beschwerde
betrifft
Oktober
u.a.
Klägerin
erhobene
später
insoweit
zurückgenommene
Klage
Bezug
Klägerin
Versicherungsfall
Gegenstand
Klage
Dezember
anschließenden
rechtskräftigen
Verurteilung
Klägerin
ist
.
Dr.
hat
ersten
zweiten
Klage
jetzigen
Klägerin
identischer
Begründung
Schadensersatz
Versicherungsmaklerin
obliegenden
Beratungspflichten
geltend
gemacht
.
Rücknahme
ersten
Klage
ändert
schon
Dr.
Klägerin
zuvor
Termin
4
.
Februar
Streit
verkündet
hatte
Parteien
Bezug
genommenen
Akten
Rechtsstreits
ergibt
.
August
erfolgte
Zahlung
DM
Klägerin
Dr.
kommt
.
Beschwerde
beanstandet
allerdings
Recht
Berufungsgericht
Urkunden
belegten
Vortrag
Klägerin
Kenntnis
genommen
hat
Zahlung
sei
Kaskoentschädigung
erhobene
Haftpflichtforderung
geleistet
worden
.
Ebenso
ist
unerheblich
Schreiben
Klägerin
22
.
Mai
Anzeige
.
S.
§
Nr.
Abs.
werten
ist
Klägerin
Zahlungsaufforderung
6
.
September
Zugang
Berufungsgericht
übergangen
hat
bestritten
hat
Zustellung
Klage
Dezember
erneut
Anzeigeobliegenheit
verletzt
hat
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Vorsatzvermutung
§
Nr.
Satz
§
Abs.
Satz
ausgeräumt
ist
rechtsfehlerfrei
unterbliebene
Anzeige
Klageerhebung
Oktober
geht
.
Beschwerde
macht
geltend
sei
berücksichtigen
Klägerin
Rechtsstreit
stets
anwaltlich
vertreten
gewesen
Anwälte
Unterrichtung
Beklagten
erforderlich
gehalten
worden
sei
habe
Klägerin
vertrauen
dürfen
.
Vortrag
ist
unsubstantiiert
Übrigen
neu
Revisionsinstanz
unbeachtlich
.
Klägerin
hat
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
Klage
Oktober
Anwälten
entsprechend
beraten
worden
sein
.
anwaltlichen
Rat
Anzeige
Beklagte
vorzunehmen
ist
Bezugnahme
Anwaltsschreiben
Beklagte
10
.
April
nur
Rede
Fall
Klage
Beklagte
Schriftsatz
1
.
Dezember
zutreffend
hingewiesen
hat
.
bereits
erwähnten
fehlerhaften
Ausführungen
Berufungsgerichts
Zweck
Zahlung
DM
August
kommt
auch
hier
.
2
.
Haftpflichtfall
Beschwerde
zeigt
zulassungsrelevanten
Rechtsfehler
.
Berufungsgericht
hat
rechtlichen
Voraussetzungen
Leistungsfreiheit
wissentlicher
Pflichtverletzung
§
Nr.
Hinweis
Senatsrechtsprechung
zutreffend
gesehen
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Klägerin
verkennt
geht
Versicherungsnotstand
vorlag
Bußgeldbescheide
Recht
ergangen
waren
Kenntnisse
Regulierungsverhalten
Kaskoversicherers
Vertragsverlängerung
Mai
hatte
Schädigung
Kunden
gerechnet
hatte
.
letzung
bestand
Vorinstanzen
richtig
erkannt
haben
Kunden
Bedenken
April
laufende
Ermittlungsverfahren
Aufsichtsbehörde
aufgeklärt
hatte
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.03.2004