BESCHLUSS 16 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 16 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . März wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert : € Gründe : Beschwerde ist zurückzuweisen Zulassungsgrund dargelegt ist § Abs. Satz Abs. Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs . 1 . Haftpflichtfall Dr. Berufungsgericht hat schon Landgericht Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden Beklagte vorsätzlicher Verletzung Anzeigeobliegenheit § Nr. Abs. Nr. Satz Leistungspflicht frei ist Klägerin Oktober erhobene Klage Beklagten unstreitig unverzüglich noch überhaupt angezeigt hat . Beschwerde meint Beklagte dürfe Leistungsfreiheit berufen Deckungsablehnung Erhalt Schreiben Klägerin 22 . Mai 29 . Januar unverzüglich erklärt habe . beruft Senatsurteil 19 . März Rechtsschutzversicherung . Entsprechendes müsse insoweit habe Sache grundsätzliche Bedeutung auch hier gelten . Vergleich ist schon unterschiedlichen Regelung Versicherungsbedingungen verfehlt . Beschwerde zeigt Übrigen Rechtsansicht auch sonst Rechtsprechung Literatur vertreten wird umstritten ist Beschwerdeerwiderung Recht hinweist . Übrigen könnte vertragswidrige Verzögerung Entscheidung Haftpflichtversicherers Deckungspflicht nur Auswirkungen künftige Verhalten Versicherungsnehmers Haftpflichtangelegenheit haben vgl. Senatsurteil 7 . Februar Veröffentlichung bestimmt . Hier liegt Verstoß Anzeigeobliegenheit § Nr. Abs. aber Klägerin Schadensanzeige gewerteten Schreiben 22 . Mai . Weiter meint Beschwerde § Nr. Abs. sei § unwirksam Klausel kundenfeindlichster Auslegung so verstehen sei Versicherungsnehmer Versicherungsfall Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen habe Regelfall noch Kenntnis habe . führe § § Versicherungsnehmer darlegen beweisen müsse erstmals Eintritt Versicherungsfalls Kenntnis erlangt habe . kommt schon Klägerin Obliegenheit § Nr. Abs. unverzüglichen Anzeige Klageerhebung Oktober verletzt hat . abgesehen setzt Anzeigeobliegenheit § Nr. Abs. ständiger Rechtsprechung Senats positive Kenntnis Versicherungsnehmers Eintritt Versicherungsfalls vgl. Senatsurteil 27 November VersR . Ansicht Beschwerde betrifft Oktober u.a. Klägerin erhobene später insoweit zurückgenommene Klage Bezug Klägerin Versicherungsfall Gegenstand Klage Dezember anschließenden rechtskräftigen Verurteilung Klägerin ist . Dr. hat ersten zweiten Klage jetzigen Klägerin identischer Begründung Schadensersatz Versicherungsmaklerin obliegenden Beratungspflichten geltend gemacht . Rücknahme ersten Klage ändert schon Dr. Klägerin zuvor Termin 4 . Februar Streit verkündet hatte Parteien Bezug genommenen Akten Rechtsstreits ergibt . August erfolgte Zahlung DM Klägerin Dr. kommt . Beschwerde beanstandet allerdings Recht Berufungsgericht Urkunden belegten Vortrag Klägerin Kenntnis genommen hat Zahlung sei Kaskoentschädigung erhobene Haftpflichtforderung geleistet worden . Ebenso ist unerheblich Schreiben Klägerin 22 . Mai Anzeige . S. § Nr. Abs. werten ist Klägerin Zahlungsaufforderung 6 . September Zugang Berufungsgericht übergangen hat bestritten hat Zustellung Klage Dezember erneut Anzeigeobliegenheit verletzt hat . Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Vorsatzvermutung § Nr. Satz § Abs. Satz ausgeräumt ist rechtsfehlerfrei unterbliebene Anzeige Klageerhebung Oktober geht . Beschwerde macht geltend sei berücksichtigen Klägerin Rechtsstreit stets anwaltlich vertreten gewesen Anwälte Unterrichtung Beklagten erforderlich gehalten worden sei habe Klägerin vertrauen dürfen . Vortrag ist unsubstantiiert Übrigen neu Revisionsinstanz unbeachtlich . Klägerin hat Tatsacheninstanzen vorgetragen Klage Oktober Anwälten entsprechend beraten worden sein . anwaltlichen Rat Anzeige Beklagte vorzunehmen ist Bezugnahme Anwaltsschreiben Beklagte 10 . April nur Rede Fall Klage Beklagte Schriftsatz 1 . Dezember zutreffend hingewiesen hat . bereits erwähnten fehlerhaften Ausführungen Berufungsgerichts Zweck Zahlung DM August kommt auch hier . 2 . Haftpflichtfall Beschwerde zeigt zulassungsrelevanten Rechtsfehler . Berufungsgericht hat rechtlichen Voraussetzungen Leistungsfreiheit wissentlicher Pflichtverletzung § Nr. Hinweis Senatsrechtsprechung zutreffend gesehen . tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich beanstanden . Klägerin verkennt geht Versicherungsnotstand vorlag Bußgeldbescheide Recht ergangen waren Kenntnisse Regulierungsverhalten Kaskoversicherers Vertragsverlängerung Mai hatte Schädigung Kunden gerechnet hatte . letzung bestand Vorinstanzen richtig erkannt haben Kunden Bedenken April laufende Ermittlungsverfahren Aufsichtsbehörde aufgeklärt hatte . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.03.2004