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550 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
27
.
Juni
beschlossen
:
Antragstellerin
ordentlichen
Gerichten
beschrittene
Rechtsweg
ist
unzulässig
.
Sache
wird
Gericht
zulässigen
Rechtsweges
Verwaltungsgericht
verwiesen
.
Gründe
:
Antragstellerin
erteilte
7
Juli
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Auftrag
Zustellung
kyrillischer
Schrift
geschriebenen
Schriftstücks
Generalkonsulat
Russischen
Föderation
.
trug
Kinder
Jahren
bemühten
russische
Staatsbürge
rschaft
aufzugeben
Bundesrepublik
einbü
rgern
lassen
zuständigen
russischen
Behörden
jedoch
verweigerten
.
Bevollmächtigten
sei
Jahren
gelungen
russischen
Generalkonsulat
Kontakt
kommen
.
sei
Zustellung
Gerichtsvollzieher
angewiesen
.
zuständige
Obergerichtsvollzieher
lehnte
Übernahme
Auftrags
Hinweis
Art
.
Abs.
Wiener
Übereinkommens
18
.
April
diplomatische
Beziehungen
.
Hiergegen
legte
Antragstellerin
Erinnerung
hilfsweise
sofortige
Beschwerde
.
Amtsgericht
hat
Erinnerung
Hinweis
Befreiung
ausländischer
Missionen
deutschen
Gerichtsbarkeit
gemäß
§
zurückgewiesen
.
hiergegen
Antragstellerin
eingelegte
sofortige
Beschwerde
hat
Erfolg
gehabt
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Rechtsbehelf
Erinnerung
§
zulässig
Gerichtsvollzi
eher
vorzunehmende
Zustellungen
Rahmen
Zwangsvollstreckung
handele
.
Vielmehr
werde
Gerichtsvollzieher
Justizbe
hörde
.
S.
§
tätig
so
dort
vorgesehene
Rechtsweg
eröf
fnet
sei
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
wendet
A
ntragstellerin
Auffassung
Beschwerdegerichts
meint
gemäß
§
§
seien
gewählten
Rechtsmittel
Erinnerung
sofortigen
Beschwerde
gegeben
.
II
.
Antragstellerin
beschrittene
Rechtsweg
rdentlichen
Gerichten
ist
eröffnet
.
Vielmehr
handelt
öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
gemäß
§
Abs.
VwGO
so
Sache
§
Abs.
Satz
zuständige
Verwaltungsgericht
verweisen
ist
.
1
.
rechtliche
Einordnung
Maßnahmen
Gerichtsvollzi
unmittelbar
Art
Weise
Zwangsvollstreckung
betreffen
wird
einheitlich
beurteilt
.
Teilweise
wird
Auffassung
vertreten
Tätigkeit
Gerichtsvollziehers
Zwangsvollstreckung
generell
§
falle
Justizbehörde
.
S.
§
tätig
werde
93
;
OLG
;
OLG
;
;
OLG
54
;
.
Aufl
.
.
4
;
9
.
Aufl
.
.
8
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
5
;
§
.
10
;
MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst
3
.
Aufl
.
.
.
nehmen
Fällen
Rechtsweg
§
eröffnet
sei
naheliege
Vollstreckungsgericht
zuständiges
Gericht
anzusehen
KG
;
OLG
.
2
.
kommt
jedoch
schon
Rechtsmittel
voraussetzen
Weg
ordentliche
Gerichtsba
rkeit
eröffnet
ist
.
ist
hier
Fall
.
Zivilprozessordnung
findet
§
Abs.
nur
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
Anwe
ndung
ordentlichen
Gerichte
gehören
.
setzt
Justizverwaltungsakte
Gebiet
bürgerlichen
Recht
Handelsrechts
Zivilprozesses
freiwilligen
G
erichtsbarkeit
Strafrechtspflege
.
besonderen
Rechtswegregelung
liegt
Annahme
ordentlichen
Gerichte
Verwaltungsmaßnahmen
aufgeführten
Gebieten
sachlich
näher
stehen
Gerichte
allgemeinen
Verwaltungsg
erichtsbarkeit
Nachprüfung
justizmäßiger
Verwaltungsa
kte
erforderlichen
strafrechtlichen
Erkenntnisse
Erfahrungen
verfügen
Senatsbeschluss
28
.
März
.
.
ist
Ausnahme
§
Abs.
VwGO
eng
auszulegen
.
Anwendung
ist
nur
dann
gerechtfertigt
Gesetz
vorausgesetzte
Sachnähe
Überprüfung
berufenen
rdentlichen
Gerichtsbarkeit
tatsächlich
feststellen
lässt
Senatsbeschlüsse
28
.
März
aaO
;
16
.
Mai
;
16
Juli
.
Grundlage
hat
Senat
bereits
entschieden
etwa
Streitigkeiten
Streichung
Justizve
rwaltung
geführten
Liste
vereidigter
ermächtigter
Dolmetscher
Übersetzer
Beschluss
28
.
März
aaO
Maßnahmen
Rahmen
dienstaufsichtlicher
Tätigkeit
Beschluss
15
November
IVa
VZ
395
;
Rechtswegzuständigkeit
§
fallen
.
Auch
Bundesverwaltungsgericht
legt
§
Verhältnis
§
Abs.
VwGO
eng
fordert
Rede
stehende
Amtshandlung
müsse
Wahrnehmung
Aufgabe
vorgenommen
werden
jeweiligen
Behörde
spezifische
Aufgabe
§
aufgeführten
Rechtsgebiete
zugewiesen
sei
verneint
Streitigkeiten
Gebiet
Öffentlichkeitsarbeit
Zusamme
nhang
Presseerklärungen
Staatsanwaltschaft
.
Streitfall
handelt
bürgerliche
Rechtsstreitigkeit
noch
Justizverwaltungsakt
Gebiet
bürgerlichen
Rechts
.
Antragstellerin
begehrt
Zustellung
Schrif
tstücks
Generalkonsulat
Russischen
Föderation
Zusammenhang
beabsichtigten
Aufgabe
russischen
Erwerb
deutschen
Staatsangehörigkeit
.
geht
mithin
Fragen
Staatsangehörigkeitsrechts
Zusammenhang
stehenden
Anwendungsbereichs
Wiener
Abkommen
diplomatische
konsularische
Beziehungen
ngen
.
öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
ist
Zuständigkeit
Verwaltungsgerichte
begründet
.
Anhörung
Antragstellerin
war
Sache
gemäß
§
Abs.
Satz
zuständige
Verwaltungsgericht
verweisen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung