BESCHLUSS 27 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Richter Dr. 27 . Juni beschlossen : Antragstellerin ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist unzulässig . Sache wird Gericht zulässigen Rechtsweges Verwaltungsgericht verwiesen . Gründe : Antragstellerin erteilte 7 Juli Gerichtsvollzieherverteilerstelle Auftrag Zustellung kyrillischer Schrift geschriebenen Schriftstücks Generalkonsulat Russischen Föderation . trug Kinder Jahren bemühten russische Staatsbürge rschaft aufzugeben Bundesrepublik einbü rgern lassen zuständigen russischen Behörden jedoch verweigerten . Bevollmächtigten sei Jahren gelungen russischen Generalkonsulat Kontakt kommen . sei Zustellung Gerichtsvollzieher angewiesen . zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte Übernahme Auftrags Hinweis Art . Abs. Wiener Übereinkommens 18 . April diplomatische Beziehungen . Hiergegen legte Antragstellerin Erinnerung hilfsweise sofortige Beschwerde . Amtsgericht hat Erinnerung Hinweis Befreiung ausländischer Missionen deutschen Gerichtsbarkeit gemäß § zurückgewiesen . hiergegen Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg gehabt . Auffassung Beschwerdegerichts ist Rechtsbehelf Erinnerung § zulässig Gerichtsvollzi eher vorzunehmende Zustellungen Rahmen Zwangsvollstreckung handele . Vielmehr werde Gerichtsvollzieher Justizbe hörde . S. § tätig so dort vorgesehene Rechtsweg eröf fnet sei . zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet A ntragstellerin Auffassung Beschwerdegerichts meint gemäß § § seien gewählten Rechtsmittel Erinnerung sofortigen Beschwerde gegeben . II . Antragstellerin beschrittene Rechtsweg rdentlichen Gerichten ist eröffnet . Vielmehr handelt öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § Abs. VwGO so Sache § Abs. Satz zuständige Verwaltungsgericht verweisen ist . 1 . rechtliche Einordnung Maßnahmen Gerichtsvollzi unmittelbar Art Weise Zwangsvollstreckung betreffen wird einheitlich beurteilt . Teilweise wird Auffassung vertreten Tätigkeit Gerichtsvollziehers Zwangsvollstreckung generell § falle Justizbehörde . S. § tätig werde 93 ; OLG ; OLG ; ; OLG 54 ; . Aufl . . 4 ; 9 . Aufl . . 8 ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . . 5 ; § . 10 ; MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst 3 . Aufl . . . nehmen Fällen Rechtsweg § eröffnet sei naheliege Vollstreckungsgericht zuständiges Gericht anzusehen KG ; OLG . 2 . kommt jedoch schon Rechtsmittel voraussetzen Weg ordentliche Gerichtsba rkeit eröffnet ist . ist hier Fall . Zivilprozessordnung findet § Abs. nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwe ndung ordentlichen Gerichte gehören . setzt Justizverwaltungsakte Gebiet bürgerlichen Recht Handelsrechts Zivilprozesses freiwilligen G erichtsbarkeit Strafrechtspflege . besonderen Rechtswegregelung liegt Annahme ordentlichen Gerichte Verwaltungsmaßnahmen aufgeführten Gebieten sachlich näher stehen Gerichte allgemeinen Verwaltungsg erichtsbarkeit Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsa kte erforderlichen strafrechtlichen Erkenntnisse Erfahrungen verfügen Senatsbeschluss 28 . März . . ist Ausnahme § Abs. VwGO eng auszulegen . Anwendung ist nur dann gerechtfertigt Gesetz vorausgesetzte Sachnähe Überprüfung berufenen rdentlichen Gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lässt Senatsbeschlüsse 28 . März aaO ; 16 . Mai ; 16 Juli . Grundlage hat Senat bereits entschieden etwa Streitigkeiten Streichung Justizve rwaltung geführten Liste vereidigter ermächtigter Dolmetscher Übersetzer Beschluss 28 . März aaO Maßnahmen Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit Beschluss 15 November IVa VZ 395 ; Rechtswegzuständigkeit § fallen . Auch Bundesverwaltungsgericht legt § Verhältnis § Abs. VwGO eng fordert Rede stehende Amtshandlung müsse Wahrnehmung Aufgabe vorgenommen werden jeweiligen Behörde spezifische Aufgabe § aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen sei verneint Streitigkeiten Gebiet Öffentlichkeitsarbeit Zusamme nhang Presseerklärungen Staatsanwaltschaft . Streitfall handelt bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch Justizverwaltungsakt Gebiet bürgerlichen Rechts . Antragstellerin begehrt Zustellung Schrif tstücks Generalkonsulat Russischen Föderation Zusammenhang beabsichtigten Aufgabe russischen Erwerb deutschen Staatsangehörigkeit . geht mithin Fragen Staatsangehörigkeitsrechts Zusammenhang stehenden Anwendungsbereichs Wiener Abkommen diplomatische konsularische Beziehungen ngen . öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist Zuständigkeit Verwaltungsgerichte begründet . Anhörung Antragstellerin war Sache gemäß § Abs. Satz zuständige Verwaltungsgericht verweisen . Felsch Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung