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261 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
6
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
6
.
Juni
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Einlegung
Durchführung
Revision
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
.
S.
§
Satz
.
Revision
Klägers
müsste
vielmehr
§
zurückgewiesen
werden
Entscheidung
Berufungsgerichts
Sache
rechtlicher
Nachprüfung
standhält
auch
Gründe
Zulassung
Revision
vorliegen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Ansprüche
Beklagten
abgeschlossenen
Lebensversicherungen
Insolvenzmasse
gehörten
Versicherten
unwiderruflichen
Bezugsrechts
Aussonderungsrecht
§
InsO
zustehe
.
Vorbehalt
Bezugsrecht
gestellt
worden
sei
habe
Geltung
Falle
insolvenzbedingten
Beendigung
.
II
.
1
.
steht
Übereinstimmung
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
eingeschränkt
unwiderrufliche
Bezugsrecht
uneingeschränkt
unwiderruflichen
Bezugsrecht
wirtschaf
tlicher
rechtlicher
Hinsicht
gleich
steht
tatbestandlichen
Voraussetzungen
vereinbarten
Vorbehalts
erfüllt
sind
Senat
surteile
8
.
Juni
;
3
.
Mai
VersR
;
ebenso
.
Vorliegen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
insolvenzbedingter
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
einschränkenden
Auslegung
Vorbehaltserklärung
verneinen
sein
kann
Senat
;
ebenso
Beschluss
22
.
ptember
insoweit
Au
slegung
Versicherer
abgegebenen
Erklärung
Ei
nzelfall
ankommt
Senatsurteil
2
.
Dezember
VersR
.
.
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Auslegung
Erklärung
Einzelfall
ist
erster
Linie
Sache
Tatrichters
.
Insoweit
sind
Rechtsfehler
ersichtlich
.
2
.
Auslegung
Vorbehalts
Berufungsgericht
steht
Divergenz
Rechtsprechung
Bundearbeitsgerichts
.
Auch
geht
zunächst
eingeleitete
Verfahren
Gemeinsamen
Senat
Obersten
Gerichtshöfe
Bundes
gerade
bestehender
Divergenz
eingestellt
worden
war
grundsätzlich
möglich
ist
Vereinbarung
unwiderruflichen
Bezugsrechts
Rechtsposition
Arbeitnehmers
Versicherer
insolvenzfest
machen
aaO
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Vorbehalt
hier
vorliegenden
Fall
Weise
auszulegen
ist
begründet
weiteren
grundsätzlichen
Klärungsbedarf
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Sicherung
einheitlicher
Rechtsprechung
erforderlich
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.11.2010
Entscheidung
28.07.2011