BESCHLUSS 6 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. 6 . Juni beschlossen : Antrag Klägers Gewährung Prozesskostenhilfe Einlegung Durchführung Revision Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 28 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg . S. § Satz . Revision Klägers müsste vielmehr § zurückgewiesen werden Entscheidung Berufungsgerichts Sache rechtlicher Nachprüfung standhält auch Gründe Zulassung Revision vorliegen . Berufungsgericht hat ausgeführt Ansprüche Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen Insolvenzmasse gehörten Versicherten unwiderruflichen Bezugsrechts Aussonderungsrecht § InsO zustehe . Vorbehalt Bezugsrecht gestellt worden sei habe Geltung Falle insolvenzbedingten Beendigung . II . 1 . steht Übereinstimmung gefestigten Rechtsprechung Senats eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht wirtschaf tlicher rechtlicher Hinsicht gleich steht tatbestandlichen Voraussetzungen vereinbarten Vorbehalts erfüllt sind Senat surteile 8 . Juni ; 3 . Mai VersR ; ebenso . Vorliegen tatbestandlichen Voraussetzungen insolvenzbedingter Beendigung Arbeitsverhältnisses einschränkenden Auslegung Vorbehaltserklärung verneinen sein kann Senat ; ebenso Beschluss 22 . ptember insoweit Au slegung Versicherer abgegebenen Erklärung Ei nzelfall ankommt Senatsurteil 2 . Dezember VersR . . ist Berufungsgericht ausgegangen . Auslegung Erklärung Einzelfall ist erster Linie Sache Tatrichters . Insoweit sind Rechtsfehler ersichtlich . 2 . Auslegung Vorbehalts Berufungsgericht steht Divergenz Rechtsprechung Bundearbeitsgerichts . Auch geht zunächst eingeleitete Verfahren Gemeinsamen Senat Obersten Gerichtshöfe Bundes gerade bestehender Divergenz eingestellt worden war grundsätzlich möglich ist Vereinbarung unwiderruflichen Bezugsrechts Rechtsposition Arbeitnehmers Versicherer insolvenzfest machen aaO . . Annahme Berufungsgerichts Vorbehalt hier vorliegenden Fall Weise auszulegen ist begründet weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich . Felsch Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.11.2010 Entscheidung 28.07.2011