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11 KiB

NAMEN
ZR
9/07
Verkündet
:
22
November
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Bc
Spielbank
hat
auch
Automatenspielsälen
generelle
Kontrollpflicht
Zutritt
antragsgemäß
gesperrten
Spielern
verhindern
soll
Fortführung
.
Bekanntwerden
Senatsurteils
durfte
Spielbank
früheren
Stand
Rechtsprechung
jedoch
annehmen
derartige
generelle
Kontrollpflicht
bestehe
.
befand
insoweit
entschuldbaren
Rechtsirrtum
.
Urteil
22
November
ZR
9/07
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Beklagte
betreibt
öffentlich-rechtlich
konzessionierte
Spielcasinos
.
Kläger
eigenen
Angaben
spielsüchtig
ist
beantragte
Beklagten
Schreiben
24
.
April
unwiderruflich
Dauer
Spielcasinos
sperren
"
lassen
.
Beklagte
bestätigte
Schreiben
gleichen
Tage
"
sofort
unwiderruflich
bundesweite
Sperre
Spielcasinos
"
erfolge
.
Dennoch
suchte
Kläger
Zeit
Januar
August
Automatenspielsäle
Casino
verlor
dort
eigenen
Angaben
Beträge
Größenordnung
DM
.
Automatenspielsäle
konnten
anders
abgesperrten
Personenkontrollen
unterliegenden
Bereich
"
Großen
Spiels
"
auch
Personenkontrolle
betreten
werden
.
Eingängen
Sälen
waren
Schilder
angebracht
Minderjährigen
gesperrten
Spiel
zugelassenen
Personen
Zutritt
Spielsaal/Automatenspielsaal
gestattet
ist
Falle
Spielverlustes
Personen
Anspruch
Rückerstattung
Spieleinsätze
bestehe
;
Falle
Gewinns
bestehe
Anspruch
Rückerstattung
Spieleinsätze
noch
Anspruch
Auszahlung
Gewinne
.
Spieleinsätze
benötigten
Geldbeträge
beschaffte
Kläger
überwiegend
EC-Karte
Geldautomaten
Spielbank
Gebäude
jedoch
Spielbereichs
aufgestellt
waren
.
Kläger
erhebt
Beklagte
Anspruch
Rückzahlung
verlorenen
Einsätze
.
lastet
habe
versäumt
wirksame
Kontrollen
Automatenspiel
fernzuhalten
.
Vorinstanzen
haben
Klage
geringfügigen
Kürzungen
Anspruchshöhe
stattgegeben
.
zweitinstanzliche
Verurteilungssumme
beläuft
Zinsen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
rückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagte
Vertragsverletzung
lässt
feststellen
.
Zwar
hat
Beklagte
Pflichten
Kläger
objektiv
verletzt
;
jedoch
kann
berufen
fraglichen
Zeitraums
entschuldbaren
Rechtsirrtum
befunden
haben
.
1
.
Senat
hat
Urteil
15
.
Dezember
teilweiser
Abkehr
Urteil
XI
.
Zivilsenats
31
.
Oktober
XI
6/95
entschieden
wunschgemäß
erteilte
Ansprüche
Ersatz
Spielverlusten
begründen
kann
Spielbank
Sperre
ausreichende
Kontrollen
durchsetzt
.
Spielbank
hat
antragsgemäß
Gegensatz
einseitig
verhängten
Spielsperre
Schutzpflichten
Wahrnehmung
Vermögensinteressen
Gäste
gerichtet
sind
.
wird
auch
Revision
Beklagten
mehr
grundsätzlich
Abrede
gestellt
.
2
.
Entscheidung
war
hier
Teilnahme
tenspiel
gegangen
Spielsäle
anders
Teilnahme
"
Großen
Spiel
"
Personenkontrolle
vorgeschrieben
war
ist
besondere
Kontrollen
betreten
werden
konnten
.
damalige
Sachverhalt
hatte
besonderes
Gepräge
erhalten
betroffene
Spieler
Sperre
Automatenspiel
teilgenommen
hatte
Spieleinsätze
erforderlichen
Geldbeträge
jeweils
Automatenspielsaal
vorhandenen
Mitarbeitern
Spielbank
bedienten
Telecash-Geräten
entnommen
hatte
.
Jedenfalls
derartigen
Telecash-Abhebungen
hätte
zuständigen
Mitarbeiter
Spielbank
hinreichender
bestanden
kontrollieren
Spieler
gesperrten
Spielern
zählte
.
3
.
vorliegende
Rechtsstreit
betrifft
ebenfalls
Einsätze
spiel
.
Anders
früheren
Entscheidung
waren
verspielten
Beträge
hier
jedoch
überwiegend
Spielsaal
befindlichen
Kontrolle
Mitarbeiter
Spielbank
unterliegenden
Telecash-Gerät
EC-Karte
Spielbereichs
aufgestellten
Bank-Geldautomaten
abgehoben
worden
.
Dementsprechend
ist
nunmehr
früheren
Urteil
offen
gelassene
Rechtsfrage
beantworten
auch
Automatenspiel
generelle
Kontrollpflicht
besteht
Zutritt
gesperrten
Spielern
verhindern
soll
.
Frage
ist
Übereinstimmung
Vorinstanzen
bejahen
.
Senat
Urteil
15
.
Dezember
ausgeführt
hat
besteht
Sinn
eigenen
Antrag
Spielers
verhängten
Spielsperre
Schutz
Spielers
selbst
.
Spieler
will
selbst
Hilfe
Spielbank
gefahrträchtig
erkannten
Zugang
verstellen
.
liegt
kritische
Selbsterkenntnis
Spielsucht
gefährdeten
Spielers
Phase
zugrunde
Einschränkung
Selbstbeurteilung
fähig
ist
.
Seiten
Spielbank
wird
Einsicht
Spielers
akzeptiert
erklärt
Spiel
auszuschließen
Spielverträge
mehr
abzuschließen
.
Spielbank
geht
Annahme
Antrags
vertragliche
Bindung
Antragsteller
auch
gerade
Vermögensinteresse
schützt
Spielsucht
befürchtenden
wirtschaftlichen
Schäden
bewahren
.
Grundsätze
gelten
nur
"
Große
Spiel
"
gleicher
Weise
auch
hier
beurteilende
Automatenspiel
.
berücksichtigt
Senat
auch
Angaben
Deutschen
Hauptstelle
Suchtgefahren
über
%
Spielsüchtigen
Automaten
spielen
Anteil
"
Kleinen
Spiels
"
Gesamtertrag
Spielbanken
Jahre
immerhin
%
betrug
mitgeteilt
.
m.w
.
Besprechung
Senatsurteils
.
Dementsprechend
ist
auch
Bereich
Automatenspiels
dringend
geboten
verhängte
Spielsperre
effektiv
durchzusetzen
Schutzfunktion
entfalten
kann
.
Verpflichtung
ist
Beklagte
hier
objektiv
nachgekommen
.
bloße
Eingang
Automatenspielsäle
angebrachte
Hinweis
gesperrten
Spielern
sei
Zutritt
verboten
hätten
Anspruch
Auszahlung
Gewinne
Ersatz
Verluste
war
geeignet
wirksame
Schutzfunktion
entfalten
.
Übrigen
hat
Senat
hingewiesen
Aussage
allenfalls
allgemeine
Geschäftsbedingung
rechtliche
Verbindlichkeit
erzeugen
könnte
.
wäre
aber
Verstoßes
§
jetzt
:
Abs.
unwirksam
Beklagte
Kardinalpflicht
Einhaltung
Spielsperre
überwachen
verletzt
hat
Haftung
freizeichnen
kann
.
Einschränkung
Kontrollpflichten
Beklagten
lässt
auch
herleiten
Kläger
so
Behauptung
Beklagten
Anfang
wusste
Betreten
Automatensäle
Personenkontrollen
stattfinden
.
Spielsperre
wurde
Revisionserwiderung
Recht
geltend
macht
umfassend
einschränkungslos
verhängt
.
Kläger
Beklagte
Abschluss
Spielsperre
konkludent
Wahrnehmung
Kardinalpflichten
teilweise
befreit
haben
könnte
ist
ersichtlich
Beklagten
Tatsacheninstanzen
so
auch
behauptet
worden
.
Unrecht
beruft
Beklagte
Innenminister
Landes
erlassenen
Spielordnung
Fassung
Bekanntmachung
19
.
Juni
Ministerialblatt
S.
zuletzt
geändert
Bekanntmachung
25
.
Oktober
Ministerialblatt
S.
Personenkontrolle
lediglich
Große
Spiel
angeordnet
ist
§
Abs.
Satz
Spielbankleitung
ausschließlichen
Zutritt
gesonderten
Räumen
veranstalteten
Automatenspiel
Vorschriften
absehen
kann
Absatz
Satz
.
Regelung
betrifft
lediglich
Beklagten
Konzessionsgeber
auferlegten
öffentlich-rechtlichen
Pflichten
.
enthebt
Beklagte
hingegen
Schutzpflichten
Eingehung
privatrechtlichen
vertraglichen
Bindung
einzelnen
gesperrten
Spieler
ergeben
.
Senat
hat
aaO
S.
hervorgehoben
Überwachung
müsse
Spielbank
möglich
zumutbar
"
sein
.
Anhaltspunkte
hier
Fall
gewesen
sein
soll
sind
ersichtlich
.
Einführung
genereller
Personenkontrollen
gleichzeitigem
Abgleich
Sperrdatei
mag
zwar
zusätzlichem
finanziellem
Aufwand
verbunden
sein
.
Gesichtspunkt
stand
aber
Möglichkeit
noch
Zumutbarkeit
.
Insbesondere
ist
erkennbar
Durchführung
Kontrollen
wirtschaftlichen
Betrieb
Spielbank
nennenswerter
Weise
hätte
beeinträchtigen
können
.
Zumutbarkeit
umfassenden
Ausweiskontrolle
Zugang
spricht
auch
Spielbanken
schon
heute
üblich
ist
aaO
S.
unwidersprochen
gebliebenen
Angaben
Klägers
mittlerweile
dortige
Innenministerium
angeordnet
worden
ist
ebenfalls
tatsächlich
praktiziert
wird
.
4
.
Beklagte
kann
Kläger
auch
entgegenhalten
habe
Zutritt
Automatenspiel
seinerseits
Sperrvertrag
verstoßen
.
Natur
Selbstsperrevertrages
ergibt
nämlich
Verletzung
Kontrollpflichten
haftbare
Spielbank
gesperrten
Spieler
einfaches
"
Fehlverhalten
haftungsmindernd
§
entgegenhalten
kann
Senatsurteil
aaO
S.
.
Sinn
Kontrollpflicht
besteht
gerade
derartiges
einfaches
"
Fehlverhalten
verhindern
.
Frage
Hinzutreten
qualifizierender
Umstände
gewesen
wäre
etwa
gesperrte
Spieler
Zugang
Verwendung
falscher
Ausweispapiere
erschlichen
hätte
vgl.
Senatsurteil
aaO
S.
stellt
hier
.
5
.
Unterlassung
allgemeiner
Zugangskontrollen
hat
Beklagte
jedoch
zumindest
hier
Rede
stehenden
Zeitraums
Januar
August
entschuldbaren
Rechtsirrtum
befunden
.
durfte
damaligen
Stand
Rechtsprechung
insbesondere
ebenfalls
Automatenspielbetrieb
betreffenden
Urteil
XI
.
Zivilsenats
31
.
Oktober
ausgehen
auch
antragsgemäß
verhängten
Spielsperre
Schutzpflichten
habe
Wahrnehmung
Vermögensinteressen
Gäste
gerichtet
waren
.
XI
.
hat
dort
ausgeführt
Betroffenen
erwüchsen
Antrag
ausdrücklichen
Wunsch
verhängten
Spielsperre
Rechte
.
Fall
nehme
Spielbank
Anregung
grundsätzlich
rechtsgeschäftliche
Bedeutung
zukomme
erteilen
Wunsch
ausgesprochen
hätte
.
Spielbank
mache
lediglich
wunschgemäß
Hausrecht
Gebrauch
baue
Motivation
Betroffenen
strafbewehrte
Hürden
Verweilen
Spielsälen
.
übernehme
Pflicht
Betreuung
Vermögens
Betroffenen
Schadensersatzverpflichtung
Fall
Betroffene
Spielsperre
Zugang
Spielsälen
verschaffe
Spiel
Verluste
erleide
Spielbank
freistehe
jederzeit
Grund
Spielsperre
wieder
aufzuheben
.
inzwischen
Senatsurteil
15
.
Dezember
aaO
überholten
Betrachtungsweise
durfte
Beklagte
folgern
jedenfalls
Kleinen
Spiel
gesperrten
Spielern
insoweit
auch
Einklang
Spielordnung
allgemeinen
Kontrollpflichten
oblagen
deutlichen
Hinweise
hinausgingen
gesperrten
Spielern
Zutritt
Spielsaal/Automatenspielsaal
gestattet
sei
Ansprüche
Auszahlung
etwaiger
Gewinne
noch
Rückerstattung
Spielverlusten
beständen
.
Weitergehende
Kontrollen
waren
nur
besonderen
hinzutretenden
Umständen
erforderlich
etwa
betreffende
Spieler
Einsätze
notwendigen
Geldbeträge
unmittelbar
flussbereich
Spielbank
unterliegenden
Telecash-Geräten
besorgte
.
war
hier
jedoch
zumindest
weit
überwiegend
Fall
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Kläger
auch
Telecash-Geräte
Beklagten
benutzt
hat
.
Senat
vermag
jedoch
festzustellen
Abhebungen
Automaten
zuzuordnen
sind
.
Zurückverweisung
gibt
Kläger
Gelegenheit
insoweit
ergänzend
vorzutragen
.
6
.
abschließende
klageabweisende
Entscheidung
ist
Senat
auch
weiteren
Grunde
möglich
.
Kläger
hatte
bereits
Klageschrift
vorgetragen
Beweis
gestellt
Spielsuchterkrankung
partielle
Geschäftsunfähigkeit
vorgelegen
habe
.
massiven
Spielsuchterkrankung
habe
Betreuung
Beratungsstelle
Glücksspielabhängige
befunden
;
stationäre
Rehabilitationsmaßnahme
sei
bewilligt
worden
.
War
Kläger
tatsächlich
partiell
geschäftsunfähig
so
waren
abgeschlossenen
Spielverträge
§
Abs.
nichtig
.
Dementsprechend
kommt
insoweit
Anspruch
gers
Rückzahlung
Spieleinsätze
Gesichtspunkt
ungerechtfertigten
Bereicherung
Betracht
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung