NAMEN ZR 9/07 Verkündet : 22 November Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Bc Spielbank hat auch Automatenspielsälen generelle Kontrollpflicht Zutritt antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll Fortführung . Bekanntwerden Senatsurteils durfte Spielbank früheren Stand Rechtsprechung jedoch annehmen derartige generelle Kontrollpflicht bestehe . befand insoweit entschuldbaren Rechtsirrtum . Urteil 22 November ZR 9/07 . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Beklagte betreibt öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielcasinos . Kläger eigenen Angaben spielsüchtig ist beantragte Beklagten Schreiben 24 . April unwiderruflich Dauer Spielcasinos sperren " lassen . Beklagte bestätigte Schreiben gleichen Tage " sofort unwiderruflich bundesweite Sperre Spielcasinos " erfolge . Dennoch suchte Kläger Zeit Januar August Automatenspielsäle Casino verlor dort eigenen Angaben Beträge Größenordnung DM . Automatenspielsäle konnten anders abgesperrten Personenkontrollen unterliegenden Bereich " Großen Spiels " auch Personenkontrolle betreten werden . Eingängen Sälen waren Schilder angebracht Minderjährigen gesperrten Spiel zugelassenen Personen Zutritt Spielsaal/Automatenspielsaal gestattet ist Falle Spielverlustes Personen Anspruch Rückerstattung Spieleinsätze bestehe ; Falle Gewinns bestehe Anspruch Rückerstattung Spieleinsätze noch Anspruch Auszahlung Gewinne . Spieleinsätze benötigten Geldbeträge beschaffte Kläger überwiegend EC-Karte Geldautomaten Spielbank Gebäude jedoch Spielbereichs aufgestellt waren . Kläger erhebt Beklagte Anspruch Rückzahlung verlorenen Einsätze . lastet habe versäumt wirksame Kontrollen Automatenspiel fernzuhalten . Vorinstanzen haben Klage geringfügigen Kürzungen Anspruchshöhe stattgegeben . zweitinstanzliche Verurteilungssumme beläuft € Zinsen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils rückverweisung Sache Berufungsgericht . Schadensersatzanspruch Klägers Beklagte Vertragsverletzung lässt feststellen . Zwar hat Beklagte Pflichten Kläger objektiv verletzt ; jedoch kann berufen fraglichen Zeitraums entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben . 1 . Senat hat Urteil 15 . Dezember teilweiser Abkehr Urteil XI . Zivilsenats 31 . Oktober XI 6/95 entschieden wunschgemäß erteilte Ansprüche Ersatz Spielverlusten begründen kann Spielbank Sperre ausreichende Kontrollen durchsetzt . Spielbank hat antragsgemäß Gegensatz einseitig verhängten Spielsperre Schutzpflichten Wahrnehmung Vermögensinteressen Gäste gerichtet sind . wird auch Revision Beklagten mehr grundsätzlich Abrede gestellt . 2 . Entscheidung war hier Teilnahme tenspiel gegangen Spielsäle anders Teilnahme " Großen Spiel " Personenkontrolle vorgeschrieben war ist besondere Kontrollen betreten werden konnten . damalige Sachverhalt hatte besonderes Gepräge erhalten betroffene Spieler Sperre Automatenspiel teilgenommen hatte Spieleinsätze erforderlichen Geldbeträge jeweils Automatenspielsaal vorhandenen Mitarbeitern Spielbank bedienten Telecash-Geräten entnommen hatte . Jedenfalls derartigen Telecash-Abhebungen hätte zuständigen Mitarbeiter Spielbank hinreichender bestanden kontrollieren Spieler gesperrten Spielern zählte . 3 . vorliegende Rechtsstreit betrifft ebenfalls Einsätze spiel . Anders früheren Entscheidung waren verspielten Beträge hier jedoch überwiegend Spielsaal befindlichen Kontrolle Mitarbeiter Spielbank unterliegenden Telecash-Gerät EC-Karte Spielbereichs aufgestellten Bank-Geldautomaten abgehoben worden . Dementsprechend ist nunmehr früheren Urteil offen gelassene Rechtsfrage beantworten auch Automatenspiel generelle Kontrollpflicht besteht Zutritt gesperrten Spielern verhindern soll . Frage ist Übereinstimmung Vorinstanzen bejahen . Senat Urteil 15 . Dezember ausgeführt hat besteht Sinn eigenen Antrag Spielers verhängten Spielsperre Schutz Spielers selbst . Spieler will selbst Hilfe Spielbank gefahrträchtig erkannten Zugang verstellen . liegt kritische Selbsterkenntnis Spielsucht gefährdeten Spielers Phase zugrunde Einschränkung Selbstbeurteilung fähig ist . Seiten Spielbank wird Einsicht Spielers akzeptiert erklärt Spiel auszuschließen Spielverträge mehr abzuschließen . Spielbank geht Annahme Antrags vertragliche Bindung Antragsteller auch gerade Vermögensinteresse schützt Spielsucht befürchtenden wirtschaftlichen Schäden bewahren . Grundsätze gelten nur " Große Spiel " gleicher Weise auch hier beurteilende Automatenspiel . berücksichtigt Senat auch Angaben Deutschen Hauptstelle Suchtgefahren über % Spielsüchtigen Automaten spielen Anteil " Kleinen Spiels " Gesamtertrag Spielbanken Jahre immerhin % betrug mitgeteilt . m.w . Besprechung Senatsurteils . Dementsprechend ist auch Bereich Automatenspiels dringend geboten verhängte Spielsperre effektiv durchzusetzen Schutzfunktion entfalten kann . Verpflichtung ist Beklagte hier objektiv nachgekommen . bloße Eingang Automatenspielsäle angebrachte Hinweis gesperrten Spielern sei Zutritt verboten hätten Anspruch Auszahlung Gewinne Ersatz Verluste war geeignet wirksame Schutzfunktion entfalten . Übrigen hat Senat hingewiesen Aussage allenfalls allgemeine Geschäftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen könnte . wäre aber Verstoßes § jetzt : Abs. unwirksam Beklagte Kardinalpflicht Einhaltung Spielsperre überwachen verletzt hat Haftung freizeichnen kann . Einschränkung Kontrollpflichten Beklagten lässt auch herleiten Kläger so Behauptung Beklagten Anfang wusste Betreten Automatensäle Personenkontrollen stattfinden . Spielsperre wurde Revisionserwiderung Recht geltend macht umfassend einschränkungslos verhängt . Kläger Beklagte Abschluss Spielsperre konkludent Wahrnehmung Kardinalpflichten teilweise befreit haben könnte ist ersichtlich Beklagten Tatsacheninstanzen so auch behauptet worden . Unrecht beruft Beklagte Innenminister Landes erlassenen Spielordnung Fassung Bekanntmachung 19 . Juni Ministerialblatt S. zuletzt geändert Bekanntmachung 25 . Oktober Ministerialblatt S. Personenkontrolle lediglich Große Spiel angeordnet ist § Abs. Satz Spielbankleitung ausschließlichen Zutritt gesonderten Räumen veranstalteten Automatenspiel Vorschriften absehen kann Absatz Satz . Regelung betrifft lediglich Beklagten Konzessionsgeber auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten . enthebt Beklagte hingegen Schutzpflichten Eingehung privatrechtlichen vertraglichen Bindung einzelnen gesperrten Spieler ergeben . Senat hat aaO S. hervorgehoben Überwachung müsse Spielbank möglich zumutbar " sein . Anhaltspunkte hier Fall gewesen sein soll sind ersichtlich . Einführung genereller Personenkontrollen gleichzeitigem Abgleich Sperrdatei mag zwar zusätzlichem finanziellem Aufwand verbunden sein . Gesichtspunkt stand aber Möglichkeit noch Zumutbarkeit . Insbesondere ist erkennbar Durchführung Kontrollen wirtschaftlichen Betrieb Spielbank nennenswerter Weise hätte beeinträchtigen können . Zumutbarkeit umfassenden Ausweiskontrolle Zugang spricht auch Spielbanken schon heute üblich ist aaO S. unwidersprochen gebliebenen Angaben Klägers mittlerweile dortige Innenministerium angeordnet worden ist ebenfalls tatsächlich praktiziert wird . 4 . Beklagte kann Kläger auch entgegenhalten habe Zutritt Automatenspiel seinerseits Sperrvertrag verstoßen . Natur Selbstsperrevertrages ergibt nämlich Verletzung Kontrollpflichten haftbare Spielbank gesperrten Spieler einfaches " Fehlverhalten haftungsmindernd § entgegenhalten kann Senatsurteil aaO S. . Sinn Kontrollpflicht besteht gerade derartiges einfaches " Fehlverhalten verhindern . Frage Hinzutreten qualifizierender Umstände gewesen wäre etwa gesperrte Spieler Zugang Verwendung falscher Ausweispapiere erschlichen hätte vgl. Senatsurteil aaO S. stellt hier . 5 . Unterlassung allgemeiner Zugangskontrollen hat Beklagte jedoch zumindest hier Rede stehenden Zeitraums Januar August entschuldbaren Rechtsirrtum befunden . durfte damaligen Stand Rechtsprechung insbesondere ebenfalls Automatenspielbetrieb betreffenden Urteil XI . Zivilsenats 31 . Oktober ausgehen auch antragsgemäß verhängten Spielsperre Schutzpflichten habe Wahrnehmung Vermögensinteressen Gäste gerichtet waren . XI . hat dort ausgeführt Betroffenen erwüchsen Antrag ausdrücklichen Wunsch verhängten Spielsperre Rechte . Fall nehme Spielbank Anregung grundsätzlich rechtsgeschäftliche Bedeutung zukomme erteilen Wunsch ausgesprochen hätte . Spielbank mache lediglich wunschgemäß Hausrecht Gebrauch baue Motivation Betroffenen strafbewehrte Hürden Verweilen Spielsälen . übernehme Pflicht Betreuung Vermögens Betroffenen Schadensersatzverpflichtung Fall Betroffene Spielsperre Zugang Spielsälen verschaffe Spiel Verluste erleide Spielbank freistehe jederzeit Grund Spielsperre wieder aufzuheben . inzwischen Senatsurteil 15 . Dezember aaO überholten Betrachtungsweise durfte Beklagte folgern jedenfalls Kleinen Spiel gesperrten Spielern insoweit auch Einklang Spielordnung allgemeinen Kontrollpflichten oblagen deutlichen Hinweise hinausgingen gesperrten Spielern Zutritt Spielsaal/Automatenspielsaal gestattet sei Ansprüche Auszahlung etwaiger Gewinne noch Rückerstattung Spielverlusten beständen . Weitergehende Kontrollen waren nur besonderen hinzutretenden Umständen erforderlich etwa betreffende Spieler Einsätze notwendigen Geldbeträge unmittelbar flussbereich Spielbank unterliegenden Telecash-Geräten besorgte . war hier jedoch zumindest weit überwiegend Fall . Zwar hat Berufungsgericht festgestellt Kläger auch Telecash-Geräte Beklagten benutzt hat . Senat vermag jedoch festzustellen Abhebungen Automaten zuzuordnen sind . Zurückverweisung gibt Kläger Gelegenheit insoweit ergänzend vorzutragen . 6 . abschließende klageabweisende Entscheidung ist Senat auch weiteren Grunde möglich . Kläger hatte bereits Klageschrift vorgetragen Beweis gestellt Spielsuchterkrankung partielle Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe . massiven Spielsuchterkrankung habe Betreuung Beratungsstelle Glücksspielabhängige befunden ; stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei bewilligt worden . War Kläger tatsächlich partiell geschäftsunfähig so waren abgeschlossenen Spielverträge § Abs. nichtig . Dementsprechend kommt insoweit Anspruch gers Rückzahlung Spieleinsätze Gesichtspunkt ungerechtfertigten Bereicherung Betracht . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung