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7.8 KiB

NAMEN
7/15
Verkündet
:
8
.
September
Justizobersekretärin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Stiftungskollisionsrecht
ist
Grundsätze
Internationalen
Gesellschaftsrechts
zurückzugreifen
.
Personalstatut
Stiftung
ist
auch
Rechtsstellung
Destinatär
folgenden
Ansprüche
maßgeblich
.
Urteil
8
.
September
7/15
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
ist
eingetragene
dort
ansässige
Privatstiftung
Zweck
Sicherung
Stiftungsvermögens
Erhaltung
Pflege
historischer
Bauten
Unterstützung
jeweiligen
Begünstigten
Erträgen
Stiftungsvermögens
ist
.
begehrt
Klage
Feststellung
Beklagte
mehr
Begünstigte
sei
Ansprüche
Zahlung
Bezügen
habe
.
Stifterin
errichtete
21
.
April
Notar
Stiftungszusatzurkunde
Beklagte
Begünstigte
benannt
wird
.
April
erhielt
Beklagte
monatliche
Zuwendungen
Klägerin
.
erfolgten
März
Mai
nochmals
Einmalzahlungen
.
Klägerin
ist
Ansicht
ursprüngliche
Begünstigtenstellung
Beklagten
sei
entfallen
.
ergebe
weiteren
Stiftungszusatzurkunden
8
November
12
.
Juni
insoweit
unstreitig
ist
mehr
Begünstigte
aufgeführt
werde
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
festgestellt
Beklagte
Begünstigte
Klägerin
sei
Beklagte
Ansprüche
Zahlung
Klägerin
Zusammenhang
früheren
derzeitigen
Stellung
Begünstigte
Klägerin
habe
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
klageabweisenden
Urteils
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Oberlandesgericht
hat
ausgeführt
Rahmen
erhobenen
negativen
Feststellungsklage
müsse
Klägerin
lediglich
darlegen
Beklagte
Anspruchs
bestimmten
Lebenssachverhalts
Unrecht
berühme
.
habe
getan
.
obliege
Beklagten
Anspruchstellerin
materiellen
Berechtigung
Beweis
Tatsachen
Anspruch
herleite
.
Auch
leugnenden
Feststellungsklage
sei
Streitgegenstand
materielle
Anspruch
Nichtbestehen
gestritten
werde
.
erstinstanzlich
noch
Berufungsverfahren
habe
Beklagte
substantiiert
vorgebracht
noch
Begünstigte
Klägerin
sei
.
bleibe
letztlich
unklar
Beklagte
Rechtsstellung
Begünstigte
Klägerin
innehabe
.
müsse
negativen
Feststellungsklage
stattgegeben
werden
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
feststellen
können
Beklagte
noch
Destinatärin
klagenden
Stiftung
benannt
ist
.
anschließenden
Erwägungen
Beweislast
hat
unzutreffend
deutsche
Recht
zugrunde
gelegt
.
Maßgeblich
ist
jedoch
österreichische
Recht
Ermittlung
§
Berufungsgericht
unterlassen
hat
Revision
Recht
rügt
.
Kommt
hier
Beurteilung
Sachverhalts
Anwendung
ausländischen
Rechts
Betracht
ist
deutsche
internationale
Privatrecht
Amts
anzuwenden
.
Regelungen
auch
kodifiziert
worden
sind
beanspruchen
allgemeine
Verbindlichkeit
ankommt
Parteien
Anwendung
ausländischen
Rechts
beruft
.
Rechtsprechung
;
Senat
Urteil
20
.
März
;
Urteile
7
.
April
21
.
September
.
.
deutsche
Stiftungskollisionsrecht
ist
gesetzlich
geregelt
.
fehlt
Hinsicht
völkerrechtlichen
Vorgaben
auch
autonomen
Regelungen
nationalen
Rechts
.
Rechtsgebiet
ist
Grundsätze
Internationalen
Gesellschaftsrechts
zurückzugreifen
MüKoBGB/Kindler
6
.
Aufl
.
.
315
;
Leible
S.
.
führt
vorliegend
Anwendbarkeit
österreichischen
Rechts
.
Personalstatut
Gesellschaften
richtet
sogenannten
Gründungstheorie
Auslandsgesellschaft
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Staatsvertrags
Bezug
Niederlassungsfreiheit
gleichgestellten
Staat
gegründet
worden
ist
Urteile
27
.
Oktober
ZR
.
11
.
Januar
Rn
.
.
.
Nur
Gesellschaften
Drittstaat
gegründet
worden
sind
hält
Rechtsprechung
sogenannten
Sitztheorie
Personalstatut
Recht
Sitzstaats
maßgeblich
ist
Urteil
27
.
Oktober
aaO
.
Übertragung
Grundsätze
Personalstatut
Stiftungen
ist
hiernach
österreichische
Recht
maßgeblich
Klägerin
gegründet
wurde
.
Literatur
vorstehende
Differenzierung
Herkunft
ausländischen
Stiftung
allein
Sitztheorie
maßgeblich
erklärt
wird
aaO
.
gemeint
sein
sollte
auch
Stiftungen
gleichgestellten
Staat
gelten
solle
führt
anderen
Ergebnis
Klägerin
österreichischen
Verwaltungssitz
unterhält
.
Anspruch
Beklagte
berühmt
wird
sachlichen
Anwendungsbereich
Personalstatuts
klagenden
Stiftung
umfasst
.
Internationalen
Gesellschaftsrecht
unterliegen
nur
Entstehung
Gesellschaft
Rechtsfähigkeit
organschaftliche
Verfassung
sonstigen
inneren
Verhältnisse
Personalstatut
.
Vielmehr
bestimmen
hiernach
auch
Rechtsstellung
Gesellschafter
Stellung
folgenden
Rechte
Ausgestaltung
Kindler
aaO
.
;
.
etwa
Rechenschaftsansprüche
3
.
Aufl
.
Art
.
.
Ausschüttungssperren
Urteile
25
.
Juni
11
.
Januar
aaO
mithin
auch
Ausschüttungsansprüche
.
Übertragung
Grundsätze
Stiftungsrecht
bedeutet
auch
Rechtsstellung
Destinatär
folgenden
Ansprüche
Zuwendungen
Stiftungsvermögen
erhalten
Personalstatut
Stiftung
maßgeblich
ist
.
Zwar
ist
Destinatär
Stiftung
Gesellschaftern
Handelsgesellschaft
unmittelbar
gleichzusetzen
inkorporiertes
Mitglied
Stiftung
ist
so
Beteiligten
Binnenbeziehung
gesellschaftsrechtsähnlichen
Struktur
besteht
.
Jedoch
sind
Zwecke
Handelsgesellschaft
Stiftung
Bezug
Gesellschafter
Destinatäre
so
ähnlich
geboten
ist
analoger
Anwendung
Grundsätze
Internationalen
Gesellschaftsrechts
auch
Rechtsverhältnis
Stiftung
potentiellem
Destinatär
Personalstatut
Stiftung
zuzuordnen
.
Typischerweise
ist
Handelsgesellschaft
Erwirtschaftung
Gewinns
gerichtet
letztlich
Form
Ausschüttungen
Gesellschaftern
zugutekommen
soll
.
Sind
hier
Destinatäre
bestimmt
ist
vergleichbarer
Weise
Zweck
Stiftung
Vermögen
Erträge
hieraus
unmittelbar
mittelbar
Begünstigten
zuzuwenden
.
Verhältnis
Stiftung
ist
entscheidenden
Hinsicht
Rechtsbeziehung
Gesellschaftern
Gesellschaft
gleichartig
.
Unterliegen
somit
Rechtsstellung
Beklagten
Berechtigung
Zuwendungen
Klägerin
erhalten
österreichischem
Personalstatut
ist
Verteilung
Beweislast
maßgeblichen
Tatsachen
ebenfalls
österreichischem
Recht
beurteilen
.
allgemeinen
Beweislastregeln
sind
materiell-rechtlich
qualifizieren
entnehmen
.
beruht
engen
Verflechtung
Regelungen
Verteilung
Beweislast
materiellen
Rechten
Parteien
.
Verweisung
ausländische
materielle
Recht
enthält
notwendig
auch
Verweisung
geltenden
Beweislastregeln
betreffenden
Rechts
vgl.
Urteile
8
November
26
November
ZR
;
Coester-Waltjen
.
;
Linke/Hau
Internationales
Zivilverfahrensrecht
5
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
.
Schuldverhältnisse
ergibt
bereits
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
864/2007
.
Frage
Verteilung
Beweislast
trennen
ist
allerdings
subjektive
Obliegenheit
Beweisführung
.
ist
ebenso
Beweisantritt
Fragen
Beweiswürdigung
prozessualer
Natur
beurteilen
.
2
.
Sache
wird
§
Abs.
neuen
Verhandlung
scheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Ermittlung
maßgeblichen
österreichischen
Rechts
Revisionsgericht
Möglichkeit
Urteil
12
November
sieht
Senat
.
ist
auszuschließen
Maßgabe
anwendbaren
österreichischen
Rechts
neue
tatrichterliche
Feststellungen
notwendig
werden
so
ohnehin
Zurückverweisung
Betracht
kommt
.
Berufungsgericht
wird
neuen
Verfahren
auch
Gelegenheit
haben
gegebenenfalls
weiteren
Rügen
Revision
befassen
einzugehen
Senat
vorliegenden
Verfahrensstadium
Veranlassung
hat
.
Zusammenhang
merkt
Senat
allerdings
selbst
klagende
Stiftung
österreichischen
Recht
streitentscheidenden
Tatsachen
beweisbelastet
sein
sollte
Lasten
gehen
könnte
weiterhin
maßgeblichen
Urkunden
vollständig
vorlegt
sekundäre
Darlegungslast
vgl.
Senat
Urteil
19
.
Mai
ZR
NJW-RR
.
-9-
ziehungsweise
etwaig
österreichischen
Recht
bestehende
vergleichbare
Rechtsfigur
.
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.03.2014
OLG
Entscheidung