NAMEN 7/15 Verkündet : 8 . September Justizobersekretärin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Stiftungskollisionsrecht ist Grundsätze Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen . Personalstatut Stiftung ist auch Rechtsstellung Destinatär folgenden Ansprüche maßgeblich . Urteil 8 . September 7/15 ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 November aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin ist eingetragene dort ansässige Privatstiftung Zweck Sicherung Stiftungsvermögens Erhaltung Pflege historischer Bauten Unterstützung jeweiligen Begünstigten Erträgen Stiftungsvermögens ist . begehrt Klage Feststellung Beklagte mehr Begünstigte sei Ansprüche Zahlung Bezügen habe . Stifterin errichtete 21 . April Notar Stiftungszusatzurkunde Beklagte Begünstigte benannt wird . April erhielt Beklagte monatliche Zuwendungen Klägerin . erfolgten März Mai nochmals Einmalzahlungen . Klägerin ist Ansicht ursprüngliche Begünstigtenstellung Beklagten sei entfallen . ergebe weiteren Stiftungszusatzurkunden 8 November 12 . Juni insoweit unstreitig ist mehr Begünstigte aufgeführt werde . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert festgestellt Beklagte Begünstigte Klägerin sei Beklagte Ansprüche Zahlung Klägerin Zusammenhang früheren derzeitigen Stellung Begünstigte Klägerin habe . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils verfolgt . Entscheidungsgründe zulässige Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat ausgeführt Rahmen erhobenen negativen Feststellungsklage müsse Klägerin lediglich darlegen Beklagte Anspruchs bestimmten Lebenssachverhalts Unrecht berühme . habe getan . obliege Beklagten Anspruchstellerin materiellen Berechtigung Beweis Tatsachen Anspruch herleite . Auch leugnenden Feststellungsklage sei Streitgegenstand materielle Anspruch Nichtbestehen gestritten werde . erstinstanzlich noch Berufungsverfahren habe Beklagte substantiiert vorgebracht noch Begünstigte Klägerin sei . bleibe letztlich unklar Beklagte Rechtsstellung Begünstigte Klägerin innehabe . müsse negativen Feststellungsklage stattgegeben werden . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlichen Prüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat feststellen können Beklagte noch Destinatärin klagenden Stiftung benannt ist . anschließenden Erwägungen Beweislast hat unzutreffend deutsche Recht zugrunde gelegt . Maßgeblich ist jedoch österreichische Recht Ermittlung § Berufungsgericht unterlassen hat Revision Recht rügt . Kommt hier Beurteilung Sachverhalts Anwendung ausländischen Rechts Betracht ist deutsche internationale Privatrecht Amts anzuwenden . Regelungen auch kodifiziert worden sind beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit ankommt Parteien Anwendung ausländischen Rechts beruft . Rechtsprechung ; Senat Urteil 20 . März ; Urteile 7 . April 21 . September . . deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich geregelt . fehlt Hinsicht völkerrechtlichen Vorgaben auch autonomen Regelungen nationalen Rechts . Rechtsgebiet ist Grundsätze Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen MüKoBGB/Kindler 6 . Aufl . . 315 ; Leible S. . führt vorliegend Anwendbarkeit österreichischen Rechts . Personalstatut Gesellschaften richtet sogenannten Gründungstheorie Auslandsgesellschaft Mitgliedstaat Europäischen Union Staatsvertrags Bezug Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist Urteile 27 . Oktober ZR . 11 . Januar Rn . . . Nur Gesellschaften Drittstaat gegründet worden sind hält Rechtsprechung sogenannten Sitztheorie Personalstatut Recht Sitzstaats maßgeblich ist Urteil 27 . Oktober aaO . Übertragung Grundsätze Personalstatut Stiftungen ist hiernach österreichische Recht maßgeblich Klägerin gegründet wurde . Literatur vorstehende Differenzierung Herkunft ausländischen Stiftung allein Sitztheorie maßgeblich erklärt wird aaO . gemeint sein sollte auch Stiftungen gleichgestellten Staat gelten solle führt anderen Ergebnis Klägerin österreichischen Verwaltungssitz unterhält . Anspruch Beklagte berühmt wird sachlichen Anwendungsbereich Personalstatuts klagenden Stiftung umfasst . Internationalen Gesellschaftsrecht unterliegen nur Entstehung Gesellschaft Rechtsfähigkeit organschaftliche Verfassung sonstigen inneren Verhältnisse Personalstatut . Vielmehr bestimmen hiernach auch Rechtsstellung Gesellschafter Stellung folgenden Rechte Ausgestaltung Kindler aaO . ; . etwa Rechenschaftsansprüche 3 . Aufl . Art . . Ausschüttungssperren Urteile 25 . Juni 11 . Januar aaO mithin auch Ausschüttungsansprüche . Übertragung Grundsätze Stiftungsrecht bedeutet auch Rechtsstellung Destinatär folgenden Ansprüche Zuwendungen Stiftungsvermögen erhalten Personalstatut Stiftung maßgeblich ist . Zwar ist Destinatär Stiftung Gesellschaftern Handelsgesellschaft unmittelbar gleichzusetzen inkorporiertes Mitglied Stiftung ist so Beteiligten Binnenbeziehung gesellschaftsrechtsähnlichen Struktur besteht . Jedoch sind Zwecke Handelsgesellschaft Stiftung Bezug Gesellschafter Destinatäre so ähnlich geboten ist analoger Anwendung Grundsätze Internationalen Gesellschaftsrechts auch Rechtsverhältnis Stiftung potentiellem Destinatär Personalstatut Stiftung zuzuordnen . Typischerweise ist Handelsgesellschaft Erwirtschaftung Gewinns gerichtet letztlich Form Ausschüttungen Gesellschaftern zugutekommen soll . Sind hier Destinatäre bestimmt ist vergleichbarer Weise Zweck Stiftung Vermögen Erträge hieraus unmittelbar mittelbar Begünstigten zuzuwenden . Verhältnis Stiftung ist entscheidenden Hinsicht Rechtsbeziehung Gesellschaftern Gesellschaft gleichartig . Unterliegen somit Rechtsstellung Beklagten Berechtigung Zuwendungen Klägerin erhalten österreichischem Personalstatut ist Verteilung Beweislast maßgeblichen Tatsachen ebenfalls österreichischem Recht beurteilen . allgemeinen Beweislastregeln sind materiell-rechtlich qualifizieren entnehmen . beruht engen Verflechtung Regelungen Verteilung Beweislast materiellen Rechten Parteien . Verweisung ausländische materielle Recht enthält notwendig auch Verweisung geltenden Beweislastregeln betreffenden Rechts vgl. Urteile 8 November 26 November ZR ; Coester-Waltjen . ; Linke/Hau Internationales Zivilverfahrensrecht 5 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . . Schuldverhältnisse ergibt bereits Art . Abs. Verordnung Nr. Art . Abs. Verordnung Nr. 864/2007 . Frage Verteilung Beweislast trennen ist allerdings subjektive Obliegenheit Beweisführung . ist ebenso Beweisantritt Fragen Beweiswürdigung prozessualer Natur beurteilen . 2 . Sache wird § Abs. neuen Verhandlung scheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Ermittlung maßgeblichen österreichischen Rechts Revisionsgericht Möglichkeit Urteil 12 November sieht Senat . ist auszuschließen Maßgabe anwendbaren österreichischen Rechts neue tatrichterliche Feststellungen notwendig werden so ohnehin Zurückverweisung Betracht kommt . Berufungsgericht wird neuen Verfahren auch Gelegenheit haben gegebenenfalls weiteren Rügen Revision befassen einzugehen Senat vorliegenden Verfahrensstadium Veranlassung hat . Zusammenhang merkt Senat allerdings selbst klagende Stiftung österreichischen Recht streitentscheidenden Tatsachen beweisbelastet sein sollte Lasten gehen könnte weiterhin maßgeblichen Urkunden vollständig vorlegt sekundäre Darlegungslast vgl. Senat Urteil 19 . Mai ZR NJW-RR . -9- ziehungsweise etwaig österreichischen Recht bestehende vergleichbare Rechtsfigur . Arend Vorinstanzen : Entscheidung 26.03.2014 OLG Entscheidung