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2284 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
Oktober
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Oktober
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1
.
Zivilsenat
18
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Beklagte
ist
Eigentümer
Oktober
eröffneten
Altenpflegeheims
Vertrag
17
.
Januar
monatlichen
Zins
DM
GmbH
verpachtete
.
Beklagte
April
Bauvorhaben
begann
erhielt
26
November
damaligen
Landrat
Landkreises
Rechtsvorgängers
jetzt
klagenden
Landkreises
unterzeichnete
Siegel
Kreises
versehene
Erklärungen
.
Pflegesatzvereinbarung
überschriebene
Erklärung
lautet
:
"
vorgeschlagene
Pflegesatz
DM
täglich
wird
Zeitpunkt
Fertigstellung
Kreisverwaltung
gerechtfertigt
akzeptiert
bezahlt
.
"
anderen
nachfolgend
"
Vollbelegungszusage
"
bezeichneten
Erklärung
heißt
:
"
Bedarf
Heimplätzen
Pflegeplätzen
auch
Hinblick
Niveau
bestehender
Seniorenheime
ist
so
groß
Vollbelegung
neu
bauenden
Heim
Plätzen
Kreisverwaltung
garantiert
wird
.
"
Finanzierung
Teilsumme
Bauvorhaben
nahm
Beklagte
B.
Industriebank
AG
Rahmen
Kommunalkreditprogramms
Kredit
über
Mio.
DM
Landkreis
8
.
Januar
Ausfallbürgschaft
übernahm
.
Ministerium
neren
Landes
genehmigte
17
.
Januar
Antrag
Kreises
Übernahme
Bürgschaft
Rechtsaufsichtsbehörde
.
Altenpflegeheim
Eröffnung
Erklärungen
Landkreises
entsprechend
belegt
wurde
Pachtzahlungen
Betreiberin
Beklagten
ausblieben
aufgenommenen
Kredit
bediente
wurde
Landkreis
Bank
Ausfallbürgschaft
Anspruch
genommen
.
Gegenstand
§
gestützten
Klage
sind
16
November
6
.
Juni
aufgelaufenen
Rückstände
Höhe
insgesamt
DM
Verzugzinsen
.
Beklagte
ist
Auffassung
stünden
eigenem
abgetretenem
Recht
GmbH
Schadensersatzansprüche
Erklärungen
26
November
unterlassenen
ausreichenden
Belegung
Altenpflegeheims
Zusammenhang
stehen
.
Landgericht
hat
Klage
entsprochen
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
bewertet
Erklärungen
Landrates
einseitig
verpflichtende
verwaltungsrechtliche
Willenserklärungen
Form
öffentlich-rechtlicher
Zusagen
Wirksamkeit
entfalten
können
§
Abs.
Gesetzes
Selbstverwaltung
Gemeinden
Landkreise
Kommunalverfassung
KV
17
.
Mai
.
S.
Genehmigung
Rechtsaufsichtsbehörde
bedurft
hätten
.
Auch
Beklagten
ausginge
Landrat
habe
Empfänger
Zusage
obliegende
Amtspflicht
getroffen
Genehmigung
zuständigen
Behörde
einzuholen
sei
schon
Vortrag
Beklagten
fraglich
Landrat
Aufsichtsbehörde
ausreichend
genannten
Vorgang
unterrichtet
habe
.
Jedenfalls
aber
fehle
Nachweis
Beklagten
behauptete
Schaden
Nichteinholung
Genehmigung
beruhe
.
hätten
Beklagte
GmbH
Genehmigungsbedürftigkeit
Vollbelegungszusage
erkennen
müssen
.
müßten
Vermögensdispositionen
derart
gravierendes
Mitverschulden
anrechnen
lassen
etwa
Nichteinholung
Genehmigung
begründete
Amtshaftung
Klägers
verdrängt
würde
.
gelte
auch
Landrat
vorwerfe
überhaupt
unwirksame
Zusagen
abgegeben
haben
.
Vertrauenshaftung
begründe
Beklagte
Volljurist
GmbH
Geschäftsleben
tätige
Geschäftsbereichs
gerade
Umgang
Behörden
vertraute
juristische
Person
gebotenen
Sorgfalt
schwebende
Unwirksamkeit
Zusagen
hätten
erkennen
können
müssen
.
Ferner
könne
Beklagte
herleiten
ger
Einweisung
pflegebedürftigen
Personen
Vollbelegungszusage
"
garantierte
"
Belegung
Inbetriebnahme
herbeigeführt
habe
.
Schließlich
sei
auch
Vorwurf
berechtigt
Kläger
habe
versucht
GmbH
"
kaputtzumachen
"
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
beanstanden
ist
allerdings
Ausgangspunkt
gerichts
Übereinstimmung
Urteil
Oberverwaltungsgerichts
Landes
27
.
März
hier
Rede
stehenden
Erklärungen
Landrates
einseitig
verpflichtende
verwaltungsrechtliche
Willenserklärungen
Form
öffentlich-rechtlicher
Zusagen
bewertet
.
Landrat
Pflegesatzvereinbarung
Vollbelegungszusage
nur
Kläger
Tatsacheninstanzen
vertreten
hat
unverbindlich
Bedarf
Heimplätzen
Pflegesätzen
geäußert
hat
Beklagten
damals
vorgesehenen
Betreiber
errichtenden
Altenpflegeheims
entsprechenden
Belegung
verpflichten
wollte
hat
Berufungsgericht
Bezugnahme
Urteil
Oberverwaltungsgerichts
zeigt
insbesondere
Wortlaut
Sinn
Erklärungen
entnommen
;
bezogen
Gegenstand
Heimunterbringung
alter
Menschen
Maßnahmen
Altenhilfe
Sinne
§
Abs.
Nr.
grundsätzlich
Aufgaben
örtlichen
Sozialhilfeträgers
mithin
öffentlich-rechtlichen
Aufgabenbereich
Landkreises
gehörten
.
Wortlauts
Vollbelegungszusage
bezweifeln
mag
Behörde
Einschränkung
"
Vollbelegung
"
garantieren
wolle
ist
hier
unstreitigen
Hintergrund
damaligen
Zeit
beträchtlicher
Bedarf
Pflegeplätzen
bestand
alte
kranke
Menschen
Landkreis
völlig
unzureichend
untergebracht
waren
Einrichtungen
alsbald
geschlossen
werden
sollten
Auslegung
Erklärung
Sinne
gerechtfertigt
jedenfalls
hier
Streit
stehende
Zeit
unmittelbar
Fertigstellung
Altenpflegeheims
Bedeutung
haben
sollte
.
2
.
Berufungsgericht
ist
ferner
beizutreten
Erklärungen
Vollbelegung
Pflegesätzen
§
§
Abs.
KV
Genehmigung
Rechtsaufsichtsbehörde
bedurften
.
§
Abs.
KV
dürfen
Gemeinden
Kreiswirtschaft
gilt
§
KV
entsprechend
Bürgschaften
Verpflichtungen
Gewährverträgen
nur
Erfüllung
Aufgaben
übernehmen
;
Rechtsgeschäfte
bedürfen
Genehmigung
Rechtsaufsichtsbehörde
Rahmen
laufenden
Verwaltung
abgeschlossen
werden
.
§
Abs.
KV
gilt
sinngemäß
auch
Rechtsgeschäfte
Absatz
genannten
Rechtsgeschäften
wirtschaftlich
gleichkommen
Gesetz
Rechtsgeschäfte
hervorhebt
Gemeinde
künftigen
Haushaltsjahren
Verpflichtungen
Leistung
Ausgaben
erwachsen
können
.
Erklärungen
Landrates
hier
Zusage
verstehen
hat
Bürgschaft
Gewährvertrag
gleichkommende
Geschäfte
anzusehen
sind
Auswirkungen
Finanzkraft
Landkreises
Rahmen
laufenden
Verwaltung
hinausgehen
hat
Berufungsgericht
rechtsbedenkenfrei
festgestellt
.
steht
Überlegung
Beklagten
Zusage
Pflegesätzen
habe
letztlich
nur
dasjenige
festgehalten
Landkreis
sozialhilferechtlichen
Vorschriften
sowieso
verpflichtet
gewesen
sei
Zukunft
verpflichtet
gewesen
wäre
.
3
.
Landrat
traf
Amtspflicht
erteilten
Zusagen
gung
Rechtsaufsichtsbehörde
einzuholen
.
Genehmigungsvorbehalt
dient
zwar
gesehen
Interesse
einzelnen
will
kommunale
Gebietskörperschaft
weitreichenden
Leistungsfähigkeit
überschreitenden
Geschäften
schützen
vgl.
;
Urteil
6
.
Juni
XI
.
erteilten
Zusagen
jedoch
geeignet
bestimmt
waren
Errichtung
späteren
Betrieb
Altenpflegeheims
Vertrauensgrundlage
bilden
hatte
Landrat
verpflichtet
war
Zulässigkeit
Verpflichtungserklärungen
sorgfältig
prüfen
vgl.
Senatsurteil
Genehmigung
auch
Interesse
Empfänger
Zusagen
einzuholen
also
Beklagten
seinerzeit
noch
vorgesehenen
Betreiber
Stelle
Folgezeit
GmbH
getreten
ist
.
Landrat
Pflicht
nachgekommen
wäre
hat
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
festgestellt
.
Bezugnahme
schriftsätzliches
Vorbringen
Beklagten
Ministerium
sei
Rede
gewesen
Landkreis
eingegangenen
Verpflichtungen
überprüft
werden
müßten
insofern
erforderlichen
Genehmigungen
wohl
erteilt
werden
würden
möglich
hält
Kläger
Aufsichtsbehörde
Vollbelegungszusage
Pflegesatzzusage
unterrichtet
hatte
besagt
Frage
auch
Genehmigung
beantragt
hat
.
Würdigung
spricht
übrigen
offenbar
Entscheidung
Genehmigungsbehörde
gekommen
ist
Kläger
Beklagten
auch
dann
hätte
unterrichten
müssen
Sinne
Vorhabens
negativ
ausgefallen
wäre
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
Landrat
Verschulden
Last
fiel
Genehmigung
Erklärungen
eingeholt
überhaupt
Zusagen
abgegeben
hat
Vorliegen
Genehmigung
Wirksamkeit
erlangen
konnten
.
Zugrundelegung
objektivierten
Rahmen
§
Abs.
gilt
läßt
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Sachvortrag
Beklagten
Verschulden
Landrates
verneinen
.
Sorgfaltsmaßstab
kommt
Beurteilung
Verschuldens
Kenntnisse
Fähigkeiten
Führung
übernommenen
Amts
Durchschnitt
erforderlich
sind
vgl.
Senatsurteil
.
Landrat
Befugnisse
Grenzen
kennen
muß
Kommunalverfassung
ausgestaltet
worden
sind
liegt
Hand
.
gilt
auch
dann
Landrat
Kläger
hier
geltend
macht
Berufung
Amt
Arzt
tätig
gewesen
ist
Verwaltungspraxis
verfügt
hat
.
5
.
Beklagte
Wege
Schadensersatzes
so
gestellt
werden
möchte
Erfüllung
Zusagen
Kläger
stünde
hängt
sein
Amtshaftungsanspruch
Zusagen
Rechtsaufsichtsbehörde
genehmigt
worden
wären
.
Recht
weist
Berufungsgericht
insoweit
Beklagten
Beweislast
hält
Frage
wiedergegebenen
Äußerungen
Gespräch
Vertretern
Ministeriums
Arbeit
Soziales
Ministeriums
Inneren
Regierungspräsidiums
Amtes
Versorgung
Soziales
Landkreises
25
.
August
noch
Lasten
Beklagten
beantwortet
;
Zusagen
genehmigen
waren
wäre
alsbald
Abgabe
Jahreswende
spätestens
Zusammenhang
Vorhaben
betreffenden
Ausfallbürgschaft
Klägers
entscheiden
gewesen
.
Zusagen
Kläger
Tatsacheninstanzen
vertreten
hat
offensichtlich
inhaltlich
genehmigungsfähig
gewesen
seien
ist
näher
begründet
worden
.
kann
jedoch
auch
umgekehrt
Revision
meint
ausgegangen
werden
Zusagen
hätten
genehmigt
werden
müssen
Recht
Gesetz
vereinbar
gewesen
seien
Rechtsaufsichtsbehörde
lediglich
Rechtmäßigkeit
Verhaltens
beaufsichtigten
Körperschaft
überprüfen
gehabt
habe
Ermessen
zugestanden
habe
.
ist
schon
richtig
Vereinbarkeit
Zusagen
geltenden
Recht
unterstellt
gerade
Zweck
einzuholenden
Genehmigungen
war
kommunale
Gebietskörperschaft
übermäßigen
Bindung
haushaltsrechtlicher
Hinsicht
schützen
.
Klärung
Frage
Zusagen
genehmigt
worden
wären
kann
Begründung
Berufungsgerichts
unterbleiben
Beklagte
GmbH
hätten
Genehmigungsbedürftigkeit
Vollbelegungszusage
erkennen
müssen
;
müßten
Durchführung
vorhabens
Eingehung
Pachtvertrages
Rücksicht
Vorliegen
Genehmigung
derart
schwerwiegendes
Mitverschulden
anrechnen
lassen
etwa
Nichteinholung
Genehmigung
begründete
Amtshaftung
Klägers
völlig
verdrängt
würde
.
Überlegungen
Ansatz
ausgehen
Beklagten
seinerzeit
Genehmigungsbedürftigkeit
Zusagen
positiv
bekannt
gewesen
ist
auch
geführten
Gespräche
Ministerium
überspannt
Berufungsgericht
Sorgfaltsanforderungen
Volljuristen
Geschäftsleben
tätige
juristische
Person
vernachlässigt
Gesichtspunkt
erster
Linie
Sache
Landrates
war
Befugnisse
Charakter
abgegebener
Erklärungen
Genehmigungsbedürftigkeit
vergewissern
.
Senat
hat
wiederholt
entschieden
Bürger
dürfe
allgemeinen
Erklärungen
Belehrungen
Beamten
vertrauen
Behörden
Obliegende
richtig
sachgemäß
tun
vgl.
Senatsurteile
23
.
Februar
ZR
;
18
.
Oktober
ZR
173
;
5
.
Mai
.
Bürger
braucht
hinreichend
Anlaß
Zweifeln
hat
anzunehmen
Behörden
falsch
handeln
.
Regelmäßig
ist
Schuldvorwurf
Bürger
begründet
klüger
ist
Sache
befaßten
Beamten
vgl.
Senatsurteil
.
gilt
grundsätzlich
auch
dann
betroffene
Bürger
Ausbildung
beruflichen
Stellung
Lage
wäre
Behörde
unterbreiteten
Sachverhalt
Verhalten
juristisch
begründete
Meinung
bilden
.
Einstandspflicht
Behörde
entfällt
auch
weiteres
Antragstellerseite
Unternehmen
steht
rechtliche
Kenntnisse
große
Erfahrung
Frage
stehenden
Gebiet
verfügt
vgl.
Senatsurteil
atomrechtlichen
Genehmigungsverfahren
.
Umstand
Beklagte
Volljurist
Genehmigungserteilung
schwebende
Unwirksamkeit
Zusagen
hätte
erkennen
können
müssen
kann
allein
Vorwurf
Amtshaftungsanspruch
gänzlich
ausschließenden
Mitverschuldens
begründen
.
Revision
beanstandet
insoweit
auch
Recht
Sachvortrag
Beklagten
übergangen
sei
kommunalverfassungsrechtlichen
Fragen
beruflich
nie
befaßt
gewesen
;
habe
insoweit
Kenntnisse
Inhalte
diesbezüglichen
Ausbildung
Erinnerung
gehabt
.
Berufungsgericht
ist
Beweisantritt
Beklagten
Genehmigungen
erteilt
worden
wären
Unrecht
nachgegangen
.
Revisionserwiderung
hält
zwar
Ergebnis
richtig
meint
Beklagte
habe
vorgetragen
Rechtsaufsichtsbehörde
gleichgelagerten
Fällen
entschieden
habe
hätte
entscheiden
müssen
.
Revision
weist
jedoch
Recht
Indizwirkung
Genehmigung
übernommenen
Ausfallbürgschaft
innewohnt
.
Rechtsaufsichtsbehörde
hatte
Zusammenhang
prüfen
Übernahme
Bürgschaft
Erfüllung
Aufgaben
Landkreises
diente
.
mußte
insoweit
Leistungsfähigkeit
beachten
wesentlichen
Gesichtspunkt
Bedacht
nehmen
Bürgschaft
geförderte
Vorhaben
so
solide
war
Inanspruchnahme
Landkreises
tunlichst
vermieden
würde
.
hing
aber
entscheidend
entsprechender
Bedarf
Heimplätzen
vorlag
öffentliche
Hand
Lage
war
Schließung
unzureichenden
Einrichtungen
anfallenden
höheren
Kosten
modernen
Anforderungen
gerecht
werdendes
neu
errichtetes
Altenpflegeheim
aufzubringen
.
hatte
Rechtsaufsichtsbehörde
aber
gerade
Vorüberlegungen
anzustellen
Gegenstand
hier
abgegebenen
Vollbelegungszusage
gewesen
sind
.
ist
naheliegend
Rechtsaufsichtsbehörde
Ausfallbürgschaft
nur
dann
hätte
genehmigen
dürfen
zugleich
Landrat
abgegebenen
Zusagen
Verwirklichung
inhaltlichen
Bedenken
hatte
.
Beweisantritt
Beklagten
steht
Revisionserwiderung
vertreten
hat
Landesregierung
27
November
Bildung
Bezirksregierungen
beschlossen
hat
klagende
Landkreis
Regierungsbezirk
zugeordnet
wurde
MBl
.
.
Offenbar
waren
entsprechenden
Behördenstrukturen
Januar
Bürgschaft
Ministerium
Inneren
genehmigt
wurde
noch
eingerichtet
.
Kläger
hat
Tatsacheninstanzen
dementsprechend
selbst
vorgetragen
Kommunalaufsicht
sei
seinerzeit
Ministerium
Inneren
konzentriert
gewesen
.
ist
beanstanden
Beklagte
Zeugnis
Beamten
bezieht
Genehmigung
Bürgschaft
entschieden
hat
.
6
.
Amtshaftungsanspruch
gestützt
ist
Landrat
habe
Einholung
Genehmigung
Rechtsaufsichtsbehörde
unterlassen
stünde
Kläger
erhobene
Verjährungseinrede
.
§
Abs.
verjährt
hier
geltend
gemachte
Amtshaftungsanspruch
Jahren
Zeitpunkt
Verletzte
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
Kenntnis
erlangt
.
Zusagen
Einholung
aufsichtsbehördlichen
Genehmigung
schwebend
unwirksam
waren
Betrieb
Heims
noch
aufgenommen
war
war
Schaden
noch
eingetreten
.
Allerdings
mußte
Beklagte
Schreiben
Klägers
10
Juli
angesprochenen
Widerrufs
Vollbelegungszusage
einstellen
Belegung
Altenpflegeheims
vorgesehen
verwirklicht
würde
auch
Investitionsaufwendungen
unrentierlich
sein
könnten
.
Gleichwohl
kann
Zeitpunkt
noch
ausgegangen
werden
Beklagte
habe
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
Kenntnis
erlangt
.
Senat
bestimmt
ständiger
Rechtsprechung
Verjährungsbeginn
Sinne
§
Abs.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Verletzte
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
Kenntnis
erlangt
Kenntnis
vorhanden
ist
Geschädigte
bekannten
Tatsachen
bestimmte
Person
Schadensersatzklage
sei
auch
nur
Feststellungsklage
erheben
kann
verständiger
Würdigung
so
Erfolgsaussicht
hat
zumutbar
ist
vgl.
Senatsurteil
11
.
Mai
.
Zumutbarkeit
ist
beispielsweise
verneint
worden
aussichtsreiche
Möglichkeit
bestand
Verhandlungen
Behörde
zwar
Schadensersatz
engeren
Sinne
erlangen
wohl
aber
anderweitige
Kompensation
Vermögenseinbuße
ausgeglichen
wurde
Schadensersatzprozesses
bedurfte
aaO
.
vorliegenden
Fall
stellte
25
.
Februar
Verwaltungsgericht
Kläger
Verfahrens
erhobene
Klage
Zahlung
Pflegekostenzuschüssen
Beklagte
Zusagen
26
November
gestützt
hat
geeignetes
Mittel
Zusammenhang
Erklärungen
Landrates
aufgetretenen
Streitpunkte
Lösung
zuzuführen
.
Erst
Urteil
Oberverwaltungsgerichts
27
.
März
entschied
Beklagten
Betreiberin
Pflegeheims
endgültig
schwebend
unwirksamen
Zusagen
Erfüllungsansprüche
vermittelten
getätigten
Aufwendungen
unrentierlich
erwiesen
.
erhielt
Beklagte
erst
endgültige
Erledigung
Verfahrens
Kenntnisse
Sinne
Senatsrechtsprechung
zumutbar
machten
Amtshaftungsansprüche
Klage
erheben
vgl.
Fragen
Senatsurteile
12
.
Oktober
ZR
Veröffentlichung
vorgesehen
.
ist
Wege
Feststellungswiderklage
Parallelsache
3
.
April
mithin
dreijährigen
Verjährungsfrist
geschehen
.
hinaus
hat
Beklagte
3
.
Februar
unverjährter
Zeit
Zahlungen
22
.
Dezember
12
.
Mai
10
November
Kläger
übergegangenen
Darlehensansprüche
aufgerechnet
so
Beklagte
insoweit
zusätzlich
Schutz
§
Satz
erfährt
.
7
.
Amtshaftungsanspruch
Beklagten
können
auch
wände
§
Abs.
entgegengesetzt
werden
.
Beklagte
ging
Revisionsverfahren
unterstellenden
Sachvortrag
zunächst
notwendige
Genehmigungen
Vorhaben
seien
erteilt
.
Erklärungen
Landrates
Zusagen
qualifizieren
seien
Wirksamkeit
Genehmigung
bedurften
stellte
erst
Zeitpunkt
deutlicher
Beklagten
bereits
ablehnende
Haltung
Aufsichtsbehörde
Bedingungen
Altenpflegeheim
betrieben
wurde
bekannt
war
.
Zeitpunkt
war
Beklagten
auch
Hinblick
bereits
angestrengte
verwaltungsgerichtliche
Verfahren
Pflegekostenzuschüssen
mehr
zumutbar
Kläger
Anspruch
nehmen
Genehmigungen
Aufsichtsbehörde
einzuholen
.
.
Sollte
weiteren
Verfahren
ergeben
Pflegesatzzusage
Vollbelegungszusage
Rechtsaufsichtsbehörde
genehmigt
worden
wären
stehen
aufrechenbare
Amtshaftungsansprüche
Beklagten
Gesichtspunkten
Raum
:
1
.
Revision
ist
Auffassung
Kläger
habe
sächlichen
rechtlichen
Möglichkeit
Heim
Beklagten
entsprechend
schwebend
unwirksamen
Vollbelegungszusage
Beginn
Inbetriebnahme
voll
belegen
Ermessen
Richtung
ausüben
müssen
Initiative
Einrichtung
Heims
ausgegangen
sei
.
Revision
ist
zuzugeben
faktische
Belegung
Verpflichtung
gleichzusetzen
ist
gesetzlichen
Genehmigungserfordernisse
notwendig
ausgehebelt
hätte
Genehmigung
noch
eingeholt
war
.
Dennoch
ist
Revision
befürwortete
Ermessensreduzierung
Vollbelegung
hinzuwirken
Raum
.
War
nämlich
Genehmigung
erteilen
blieben
Zusagen
unverbindlich
.
Wollte
Hinblick
Beklagten
geltend
gemachte
Vorgeschichte
Reduzierung
Ermessens
Klägers
annehmen
Beklagten
errichtete
Heim
Rücksicht
vollständig
belegen
liefe
Erfüllungsanspruch
Beklagten
wirksam
gewordenen
Zusage
zustünde
vgl.
Senatsurteil
22
.
Juni
ZR
NVwZ
406
;
Senatsbeschluß
13
Juli
NVwZ
.
Allerdings
besteht
weiteren
Verfahren
gegebenenfalls
Anlaß
Beweis
gestellten
Vorbringen
Beklagten
nachzugehen
Heim
sei
Kläger
vermittelnden
veranlassenden
Heimunterbringungen
Sozialhilfeempfängern
bewußt
ausgeklammert
worden
Interessenten
bereits
Anträge
Aufnahme
Pflegeheim
gestellt
hätten
seien
Heim
Beklagten
hingewiesen
worden
Bewohner
Jahren
geschlossenen
Heime
seien
vorrangig
andere
Heime
später
errichteten
höheren
Pflegesätzen
arbeitenden
verlegt
worden
.
Insbesondere
zuletzt
genannten
Vorbringens
kann
anderweitiger
Feststellungen
ausgeschlossen
werden
Kläger
Beklagten
gezielt
benachteiligt
hat
.
2
.
Ferner
kommt
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
richtig
sieht
Amtspflichtverletzung
Betracht
Landrat
gegeben
hat
Genehmigungsbedürftigkeit
Ausstehen
Genehmigung
Versagung
hinzuweisen
.
Insoweit
ist
denken
Zusagen
jedenfalls
objektiven
Inhalt
Grundlage
weittragende
Investitionsentscheidung
sein
sollten
.
zugleich
Grundlage
Annahme
haftungsrechtlich
schutzwürdigen
Vertrauens
waren
Ersatz
negativen
Interesses
rechtfertigt
hängt
auch
subjektiven
Kenntnissen
aufdrängenden
Erkenntnismöglichkeiten
Empfängers
vgl.
Senatsurteil
.
Überlegung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Volljurist
GmbH
habe
Geschäftsleben
tätige
juristische
Person
gebotenen
Sorgfalt
Genehmigungsbedürftigkeit
erkennen
müssen
steht
Annahme
Vertrauens
.
Berufungsgericht
läßt
bereits
ausgeführt
Gesichtspunkt
unberücksichtigt
primär
Sache
Landrates
war
geltenden
Kompetenzvorschriften
Genehmigungsvorbehalte
kennen
beachten
vgl.
Beklagte
grundsätzlich
vertrauen
durfte
Landrat
werde
rechtmäßig
verhalten
.
Konkrete
Feststellungen
Schluß
erlaubten
Beklagte
habe
Wirksamkeit
Zusagen
und/oder
Vorliegen
Genehmigungen
vertrauen
dürfen
habe
Genehmigungsbedürftigkeit
Zusagen
gekannt
hat
Berufungsgericht
bisher
getroffen
auch
Gespräch
Ministerium
15
.
Januar
geht
.
Zusammenhang
Abschluß
Pachtvertrages
Vortrag
Beklagten
Zusagen
informierte
GmbH
fehlender
Genehmigung
überhaupt
wußte
ist
ebenfalls
Revision
Recht
rügt
festgestellt
.
IV
.
1
.
Revision
ist
Auffassung
Rückgriffsanspruch
Klägers
Inanspruchnahme
Bürgschaft
stehe
Innenverhältnis
Prozeßparteien
wirtschaftliche
Risiko
Zusagen
Landrates
jährlichen
Betrag
DM
Tag
Plätze
Tage
DM
Beklagten
Kläger
verlagert
worden
sei
.
Überlegung
folgt
Senat
.
Tatsacheninstanzen
ist
entsprechende
Abrede
annähernd
behauptet
worden
.
ergibt
auch
wirtschaftlichen
Zusammenhängen
sagen
Bürgschaftsübernahme
zugrunde
liegen
.
sollten
Zusagen
Beklagten
zwar
Planungen
Sicherheit
bieten
wirtschaftliche
Risiko
gesamte
Vorhaben
verblieb
jedoch
.
Beklagte
kann
Rückgriffsanspruch
Klägers
weitergehenden
Einwände
auch
Grundsatz
Glauben
erheben
Amtshaftungsgrundsätzen
begründet
sind
.
Wollte
Hinsicht
anders
entscheiden
würde
übersehen
Zusagen
Rechtsaufsichtsbehörde
genehmigt
waren
würde
übernommenen
Bürgschaftsverpflichtung
Inhalt
geben
Genehmigung
gedeckt
wäre
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Verzugszinsen
%
Betrag
zugesprochen
Erfüllung
Hauptschuld
Bank
geleistet
hat
.
Betrag
sind
auch
Säumniszuschläge
enthalten
.
Revision
beanstandet
insoweit
Recht
angefochtene
Entscheidung
Beziehung
Bestimmung
§
Satz
hinreichend
beachtet
.
Anwendung
wird
Berufungsgericht
meint
ausgeschlossen
Kläger
abgelösten
Beträge
Hauptschuld
zusammengefaßt
hat
§
Abs.
Einschränkung
anwendbar
wäre
.
Forderungsübergang
§
Charakter
Anspruchs
verändert
wird
ist
Verzinsung
Zinsansprüchen
nur
Voraussetzungen
§
Satz
möglich
vgl.
Urteil
9
.
Februar
XI
.
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
Kapsa