NAMEN Verkündet : 26 . Oktober Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Oktober Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 1 . Zivilsenat 18 . Dezember aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Beklagte ist Eigentümer Oktober eröffneten Altenpflegeheims Vertrag 17 . Januar monatlichen Zins DM GmbH verpachtete . Beklagte April Bauvorhaben begann erhielt 26 November damaligen Landrat Landkreises Rechtsvorgängers jetzt klagenden Landkreises unterzeichnete Siegel Kreises versehene Erklärungen . Pflegesatzvereinbarung überschriebene Erklärung lautet : " vorgeschlagene Pflegesatz DM täglich wird Zeitpunkt Fertigstellung Kreisverwaltung gerechtfertigt akzeptiert bezahlt . " anderen nachfolgend " Vollbelegungszusage " bezeichneten Erklärung heißt : " Bedarf Heimplätzen Pflegeplätzen auch Hinblick Niveau bestehender Seniorenheime ist so groß Vollbelegung neu bauenden Heim Plätzen Kreisverwaltung garantiert wird . " Finanzierung Teilsumme Bauvorhaben nahm Beklagte B. Industriebank AG Rahmen Kommunalkreditprogramms Kredit über Mio. DM Landkreis 8 . Januar Ausfallbürgschaft übernahm . Ministerium neren Landes genehmigte 17 . Januar Antrag Kreises Übernahme Bürgschaft Rechtsaufsichtsbehörde . Altenpflegeheim Eröffnung Erklärungen Landkreises entsprechend belegt wurde Pachtzahlungen Betreiberin Beklagten ausblieben aufgenommenen Kredit bediente wurde Landkreis Bank Ausfallbürgschaft Anspruch genommen . Gegenstand § gestützten Klage sind 16 November 6 . Juni aufgelaufenen Rückstände Höhe insgesamt DM Verzugzinsen . Beklagte ist Auffassung stünden eigenem abgetretenem Recht GmbH Schadensersatzansprüche Erklärungen 26 November unterlassenen ausreichenden Belegung Altenpflegeheims Zusammenhang stehen . Landgericht hat Klage entsprochen . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht bewertet Erklärungen Landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen Form öffentlich-rechtlicher Zusagen Wirksamkeit entfalten können § Abs. Gesetzes Selbstverwaltung Gemeinden Landkreise Kommunalverfassung KV 17 . Mai . S. Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätten . Auch Beklagten ausginge Landrat habe Empfänger Zusage obliegende Amtspflicht getroffen Genehmigung zuständigen Behörde einzuholen sei schon Vortrag Beklagten fraglich Landrat Aufsichtsbehörde ausreichend genannten Vorgang unterrichtet habe . Jedenfalls aber fehle Nachweis Beklagten behauptete Schaden Nichteinholung Genehmigung beruhe . hätten Beklagte GmbH Genehmigungsbedürftigkeit Vollbelegungszusage erkennen müssen . müßten Vermögensdispositionen derart gravierendes Mitverschulden anrechnen lassen etwa Nichteinholung Genehmigung begründete Amtshaftung Klägers verdrängt würde . gelte auch Landrat vorwerfe überhaupt unwirksame Zusagen abgegeben haben . Vertrauenshaftung begründe Beklagte Volljurist GmbH Geschäftsleben tätige Geschäftsbereichs gerade Umgang Behörden vertraute juristische Person gebotenen Sorgfalt schwebende Unwirksamkeit Zusagen hätten erkennen können müssen . Ferner könne Beklagte herleiten ger Einweisung pflegebedürftigen Personen Vollbelegungszusage " garantierte " Belegung Inbetriebnahme herbeigeführt habe . Schließlich sei auch Vorwurf berechtigt Kläger habe versucht GmbH " kaputtzumachen " . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung Punkten stand . 1 . beanstanden ist allerdings Ausgangspunkt gerichts Übereinstimmung Urteil Oberverwaltungsgerichts Landes 27 . März hier Rede stehenden Erklärungen Landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen Form öffentlich-rechtlicher Zusagen bewertet . Landrat Pflegesatzvereinbarung Vollbelegungszusage nur Kläger Tatsacheninstanzen vertreten hat unverbindlich Bedarf Heimplätzen Pflegesätzen geäußert hat Beklagten damals vorgesehenen Betreiber errichtenden Altenpflegeheims entsprechenden Belegung verpflichten wollte hat Berufungsgericht Bezugnahme Urteil Oberverwaltungsgerichts zeigt insbesondere Wortlaut Sinn Erklärungen entnommen ; bezogen Gegenstand Heimunterbringung alter Menschen Maßnahmen Altenhilfe Sinne § Abs. Nr. grundsätzlich Aufgaben örtlichen Sozialhilfeträgers mithin öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich Landkreises gehörten . Wortlauts Vollbelegungszusage bezweifeln mag Behörde Einschränkung " Vollbelegung " garantieren wolle ist hier unstreitigen Hintergrund damaligen Zeit beträchtlicher Bedarf Pflegeplätzen bestand alte kranke Menschen Landkreis völlig unzureichend untergebracht waren Einrichtungen alsbald geschlossen werden sollten Auslegung Erklärung Sinne gerechtfertigt jedenfalls hier Streit stehende Zeit unmittelbar Fertigstellung Altenpflegeheims Bedeutung haben sollte . 2 . Berufungsgericht ist ferner beizutreten Erklärungen Vollbelegung Pflegesätzen § § Abs. KV Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde bedurften . § Abs. KV dürfen Gemeinden Kreiswirtschaft gilt § KV entsprechend Bürgschaften Verpflichtungen Gewährverträgen nur Erfüllung Aufgaben übernehmen ; Rechtsgeschäfte bedürfen Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde Rahmen laufenden Verwaltung abgeschlossen werden . § Abs. KV gilt sinngemäß auch Rechtsgeschäfte Absatz genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen Gesetz Rechtsgeschäfte hervorhebt Gemeinde künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen Leistung Ausgaben erwachsen können . Erklärungen Landrates hier Zusage verstehen hat Bürgschaft Gewährvertrag gleichkommende Geschäfte anzusehen sind Auswirkungen Finanzkraft Landkreises Rahmen laufenden Verwaltung hinausgehen hat Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt . steht Überlegung Beklagten Zusage Pflegesätzen habe letztlich nur dasjenige festgehalten Landkreis sozialhilferechtlichen Vorschriften sowieso verpflichtet gewesen sei Zukunft verpflichtet gewesen wäre . 3 . Landrat traf Amtspflicht erteilten Zusagen gung Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen . Genehmigungsvorbehalt dient zwar gesehen Interesse einzelnen will kommunale Gebietskörperschaft weitreichenden Leistungsfähigkeit überschreitenden Geschäften schützen vgl. ; Urteil 6 . Juni XI . erteilten Zusagen jedoch geeignet bestimmt waren Errichtung späteren Betrieb Altenpflegeheims Vertrauensgrundlage bilden hatte Landrat verpflichtet war Zulässigkeit Verpflichtungserklärungen sorgfältig prüfen vgl. Senatsurteil Genehmigung auch Interesse Empfänger Zusagen einzuholen also Beklagten seinerzeit noch vorgesehenen Betreiber Stelle Folgezeit GmbH getreten ist . Landrat Pflicht nachgekommen wäre hat Berufungsgericht Revision Recht rügt festgestellt . Bezugnahme schriftsätzliches Vorbringen Beklagten Ministerium sei Rede gewesen Landkreis eingegangenen Verpflichtungen überprüft werden müßten insofern erforderlichen Genehmigungen wohl erteilt werden würden möglich hält Kläger Aufsichtsbehörde Vollbelegungszusage Pflegesatzzusage unterrichtet hatte besagt Frage auch Genehmigung beantragt hat . Würdigung spricht übrigen offenbar Entscheidung Genehmigungsbehörde gekommen ist Kläger Beklagten auch dann hätte unterrichten müssen Sinne Vorhabens negativ ausgefallen wäre . 4 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen Landrat Verschulden Last fiel Genehmigung Erklärungen eingeholt überhaupt Zusagen abgegeben hat Vorliegen Genehmigung Wirksamkeit erlangen konnten . Zugrundelegung objektivierten Rahmen § Abs. gilt läßt Revisionsverfahren zugrunde legenden Sachvortrag Beklagten Verschulden Landrates verneinen . Sorgfaltsmaßstab kommt Beurteilung Verschuldens Kenntnisse Fähigkeiten Führung übernommenen Amts Durchschnitt erforderlich sind vgl. Senatsurteil . Landrat Befugnisse Grenzen kennen muß Kommunalverfassung ausgestaltet worden sind liegt Hand . gilt auch dann Landrat Kläger hier geltend macht Berufung Amt Arzt tätig gewesen ist Verwaltungspraxis verfügt hat . 5 . Beklagte Wege Schadensersatzes so gestellt werden möchte Erfüllung Zusagen Kläger stünde hängt sein Amtshaftungsanspruch Zusagen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden wären . Recht weist Berufungsgericht insoweit Beklagten Beweislast hält Frage wiedergegebenen Äußerungen Gespräch Vertretern Ministeriums Arbeit Soziales Ministeriums Inneren Regierungspräsidiums Amtes Versorgung Soziales Landkreises 25 . August noch Lasten Beklagten beantwortet ; Zusagen genehmigen waren wäre alsbald Abgabe Jahreswende spätestens Zusammenhang Vorhaben betreffenden Ausfallbürgschaft Klägers entscheiden gewesen . Zusagen Kläger Tatsacheninstanzen vertreten hat offensichtlich inhaltlich genehmigungsfähig gewesen seien ist näher begründet worden . kann jedoch auch umgekehrt Revision meint ausgegangen werden Zusagen hätten genehmigt werden müssen Recht Gesetz vereinbar gewesen seien Rechtsaufsichtsbehörde lediglich Rechtmäßigkeit Verhaltens beaufsichtigten Körperschaft überprüfen gehabt habe Ermessen zugestanden habe . ist schon richtig Vereinbarkeit Zusagen geltenden Recht unterstellt gerade Zweck einzuholenden Genehmigungen war kommunale Gebietskörperschaft übermäßigen Bindung haushaltsrechtlicher Hinsicht schützen . Klärung Frage Zusagen genehmigt worden wären kann Begründung Berufungsgerichts unterbleiben Beklagte GmbH hätten Genehmigungsbedürftigkeit Vollbelegungszusage erkennen müssen ; müßten Durchführung vorhabens Eingehung Pachtvertrages Rücksicht Vorliegen Genehmigung derart schwerwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen etwa Nichteinholung Genehmigung begründete Amtshaftung Klägers völlig verdrängt würde . Überlegungen Ansatz ausgehen Beklagten seinerzeit Genehmigungsbedürftigkeit Zusagen positiv bekannt gewesen ist auch geführten Gespräche Ministerium überspannt Berufungsgericht Sorgfaltsanforderungen Volljuristen Geschäftsleben tätige juristische Person vernachlässigt Gesichtspunkt erster Linie Sache Landrates war Befugnisse Charakter abgegebener Erklärungen Genehmigungsbedürftigkeit vergewissern . Senat hat wiederholt entschieden Bürger dürfe allgemeinen Erklärungen Belehrungen Beamten vertrauen Behörden Obliegende richtig sachgemäß tun vgl. Senatsurteile 23 . Februar ZR ; 18 . Oktober ZR 173 ; 5 . Mai . Bürger braucht hinreichend Anlaß Zweifeln hat anzunehmen Behörden falsch handeln . Regelmäßig ist Schuldvorwurf Bürger begründet klüger ist Sache befaßten Beamten vgl. Senatsurteil . gilt grundsätzlich auch dann betroffene Bürger Ausbildung beruflichen Stellung Lage wäre Behörde unterbreiteten Sachverhalt Verhalten juristisch begründete Meinung bilden . Einstandspflicht Behörde entfällt auch weiteres Antragstellerseite Unternehmen steht rechtliche Kenntnisse große Erfahrung Frage stehenden Gebiet verfügt vgl. Senatsurteil atomrechtlichen Genehmigungsverfahren . Umstand Beklagte Volljurist Genehmigungserteilung schwebende Unwirksamkeit Zusagen hätte erkennen können müssen kann allein Vorwurf Amtshaftungsanspruch gänzlich ausschließenden Mitverschuldens begründen . Revision beanstandet insoweit auch Recht Sachvortrag Beklagten übergangen sei kommunalverfassungsrechtlichen Fragen beruflich nie befaßt gewesen ; habe insoweit Kenntnisse Inhalte diesbezüglichen Ausbildung Erinnerung gehabt . Berufungsgericht ist Beweisantritt Beklagten Genehmigungen erteilt worden wären Unrecht nachgegangen . Revisionserwiderung hält zwar Ergebnis richtig meint Beklagte habe vorgetragen Rechtsaufsichtsbehörde gleichgelagerten Fällen entschieden habe hätte entscheiden müssen . Revision weist jedoch Recht Indizwirkung Genehmigung übernommenen Ausfallbürgschaft innewohnt . Rechtsaufsichtsbehörde hatte Zusammenhang prüfen Übernahme Bürgschaft Erfüllung Aufgaben Landkreises diente . mußte insoweit Leistungsfähigkeit beachten wesentlichen Gesichtspunkt Bedacht nehmen Bürgschaft geförderte Vorhaben so solide war Inanspruchnahme Landkreises tunlichst vermieden würde . hing aber entscheidend entsprechender Bedarf Heimplätzen vorlag öffentliche Hand Lage war Schließung unzureichenden Einrichtungen anfallenden höheren Kosten modernen Anforderungen gerecht werdendes neu errichtetes Altenpflegeheim aufzubringen . hatte Rechtsaufsichtsbehörde aber gerade Vorüberlegungen anzustellen Gegenstand hier abgegebenen Vollbelegungszusage gewesen sind . ist naheliegend Rechtsaufsichtsbehörde Ausfallbürgschaft nur dann hätte genehmigen dürfen zugleich Landrat abgegebenen Zusagen Verwirklichung inhaltlichen Bedenken hatte . Beweisantritt Beklagten steht Revisionserwiderung vertreten hat Landesregierung 27 November Bildung Bezirksregierungen beschlossen hat klagende Landkreis Regierungsbezirk zugeordnet wurde MBl . . Offenbar waren entsprechenden Behördenstrukturen Januar Bürgschaft Ministerium Inneren genehmigt wurde noch eingerichtet . Kläger hat Tatsacheninstanzen dementsprechend selbst vorgetragen Kommunalaufsicht sei seinerzeit Ministerium Inneren konzentriert gewesen . ist beanstanden Beklagte Zeugnis Beamten bezieht Genehmigung Bürgschaft entschieden hat . 6 . Amtshaftungsanspruch gestützt ist Landrat habe Einholung Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde unterlassen stünde Kläger erhobene Verjährungseinrede . § Abs. verjährt hier geltend gemachte Amtshaftungsanspruch Jahren Zeitpunkt Verletzte Schaden Person Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt . Zusagen Einholung aufsichtsbehördlichen Genehmigung schwebend unwirksam waren Betrieb Heims noch aufgenommen war war Schaden noch eingetreten . Allerdings mußte Beklagte Schreiben Klägers 10 Juli angesprochenen Widerrufs Vollbelegungszusage einstellen Belegung Altenpflegeheims vorgesehen verwirklicht würde auch Investitionsaufwendungen unrentierlich sein könnten . Gleichwohl kann Zeitpunkt noch ausgegangen werden Beklagte habe Schaden Person Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt . Senat bestimmt ständiger Rechtsprechung Verjährungsbeginn Sinne § Abs. maßgeblichen Zeitpunkt Verletzte Schaden Person Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt Kenntnis vorhanden ist Geschädigte bekannten Tatsachen bestimmte Person Schadensersatzklage sei auch nur Feststellungsklage erheben kann verständiger Würdigung so Erfolgsaussicht hat zumutbar ist vgl. Senatsurteil 11 . Mai . Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden aussichtsreiche Möglichkeit bestand Verhandlungen Behörde zwar Schadensersatz engeren Sinne erlangen wohl aber anderweitige Kompensation Vermögenseinbuße ausgeglichen wurde Schadensersatzprozesses bedurfte aaO . vorliegenden Fall stellte 25 . Februar Verwaltungsgericht Kläger Verfahrens erhobene Klage Zahlung Pflegekostenzuschüssen Beklagte Zusagen 26 November gestützt hat geeignetes Mittel Zusammenhang Erklärungen Landrates aufgetretenen Streitpunkte Lösung zuzuführen . Erst Urteil Oberverwaltungsgerichts 27 . März entschied Beklagten Betreiberin Pflegeheims endgültig schwebend unwirksamen Zusagen Erfüllungsansprüche vermittelten getätigten Aufwendungen unrentierlich erwiesen . erhielt Beklagte erst endgültige Erledigung Verfahrens Kenntnisse Sinne Senatsrechtsprechung zumutbar machten Amtshaftungsansprüche Klage erheben vgl. Fragen Senatsurteile 12 . Oktober ZR Veröffentlichung vorgesehen . ist Wege Feststellungswiderklage Parallelsache 3 . April mithin dreijährigen Verjährungsfrist geschehen . hinaus hat Beklagte 3 . Februar unverjährter Zeit Zahlungen 22 . Dezember 12 . Mai 10 November Kläger übergegangenen Darlehensansprüche aufgerechnet so Beklagte insoweit zusätzlich Schutz § Satz erfährt . 7 . Amtshaftungsanspruch Beklagten können auch wände § Abs. entgegengesetzt werden . Beklagte ging Revisionsverfahren unterstellenden Sachvortrag zunächst notwendige Genehmigungen Vorhaben seien erteilt . Erklärungen Landrates Zusagen qualifizieren seien Wirksamkeit Genehmigung bedurften stellte erst Zeitpunkt deutlicher Beklagten bereits ablehnende Haltung Aufsichtsbehörde Bedingungen Altenpflegeheim betrieben wurde bekannt war . Zeitpunkt war Beklagten auch Hinblick bereits angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren Pflegekostenzuschüssen mehr zumutbar Kläger Anspruch nehmen Genehmigungen Aufsichtsbehörde einzuholen . . Sollte weiteren Verfahren ergeben Pflegesatzzusage Vollbelegungszusage Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden wären stehen aufrechenbare Amtshaftungsansprüche Beklagten Gesichtspunkten Raum : 1 . Revision ist Auffassung Kläger habe sächlichen rechtlichen Möglichkeit Heim Beklagten entsprechend schwebend unwirksamen Vollbelegungszusage Beginn Inbetriebnahme voll belegen Ermessen Richtung ausüben müssen Initiative Einrichtung Heims ausgegangen sei . Revision ist zuzugeben faktische Belegung Verpflichtung gleichzusetzen ist gesetzlichen Genehmigungserfordernisse notwendig ausgehebelt hätte Genehmigung noch eingeholt war . Dennoch ist Revision befürwortete Ermessensreduzierung Vollbelegung hinzuwirken Raum . War nämlich Genehmigung erteilen blieben Zusagen unverbindlich . Wollte Hinblick Beklagten geltend gemachte Vorgeschichte Reduzierung Ermessens Klägers annehmen Beklagten errichtete Heim Rücksicht vollständig belegen liefe Erfüllungsanspruch Beklagten wirksam gewordenen Zusage zustünde vgl. Senatsurteil 22 . Juni ZR NVwZ 406 ; Senatsbeschluß 13 Juli NVwZ . Allerdings besteht weiteren Verfahren gegebenenfalls Anlaß Beweis gestellten Vorbringen Beklagten nachzugehen Heim sei Kläger vermittelnden veranlassenden Heimunterbringungen Sozialhilfeempfängern bewußt ausgeklammert worden Interessenten bereits Anträge Aufnahme Pflegeheim gestellt hätten seien Heim Beklagten hingewiesen worden Bewohner Jahren geschlossenen Heime seien vorrangig andere Heime später errichteten höheren Pflegesätzen arbeitenden verlegt worden . Insbesondere zuletzt genannten Vorbringens kann anderweitiger Feststellungen ausgeschlossen werden Kläger Beklagten gezielt benachteiligt hat . 2 . Ferner kommt Berufungsgericht Ausgangspunkt richtig sieht Amtspflichtverletzung Betracht Landrat gegeben hat Genehmigungsbedürftigkeit Ausstehen Genehmigung Versagung hinzuweisen . Insoweit ist denken Zusagen jedenfalls objektiven Inhalt Grundlage weittragende Investitionsentscheidung sein sollten . zugleich Grundlage Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens waren Ersatz negativen Interesses rechtfertigt hängt auch subjektiven Kenntnissen aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten Empfängers vgl. Senatsurteil . Überlegung Berufungsgerichts Beklagte habe Volljurist GmbH habe Geschäftsleben tätige juristische Person gebotenen Sorgfalt Genehmigungsbedürftigkeit erkennen müssen steht Annahme Vertrauens . Berufungsgericht läßt bereits ausgeführt Gesichtspunkt unberücksichtigt primär Sache Landrates war geltenden Kompetenzvorschriften Genehmigungsvorbehalte kennen beachten vgl. Beklagte grundsätzlich vertrauen durfte Landrat werde rechtmäßig verhalten . Konkrete Feststellungen Schluß erlaubten Beklagte habe Wirksamkeit Zusagen und/oder Vorliegen Genehmigungen vertrauen dürfen habe Genehmigungsbedürftigkeit Zusagen gekannt hat Berufungsgericht bisher getroffen auch Gespräch Ministerium 15 . Januar geht . Zusammenhang Abschluß Pachtvertrages Vortrag Beklagten Zusagen informierte GmbH fehlender Genehmigung überhaupt wußte ist ebenfalls Revision Recht rügt festgestellt . IV . 1 . Revision ist Auffassung Rückgriffsanspruch Klägers Inanspruchnahme Bürgschaft stehe Innenverhältnis Prozeßparteien wirtschaftliche Risiko Zusagen Landrates jährlichen Betrag DM Tag Plätze Tage DM Beklagten Kläger verlagert worden sei . Überlegung folgt Senat . Tatsacheninstanzen ist entsprechende Abrede annähernd behauptet worden . ergibt auch wirtschaftlichen Zusammenhängen sagen Bürgschaftsübernahme zugrunde liegen . sollten Zusagen Beklagten zwar Planungen Sicherheit bieten wirtschaftliche Risiko gesamte Vorhaben verblieb jedoch . Beklagte kann Rückgriffsanspruch Klägers weitergehenden Einwände auch Grundsatz Glauben erheben Amtshaftungsgrundsätzen begründet sind . Wollte Hinsicht anders entscheiden würde übersehen Zusagen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt waren würde übernommenen Bürgschaftsverpflichtung Inhalt geben Genehmigung gedeckt wäre . 2 . Berufungsgericht hat Kläger Verzugszinsen % Betrag zugesprochen Erfüllung Hauptschuld Bank geleistet hat . Betrag sind auch Säumniszuschläge enthalten . Revision beanstandet insoweit Recht angefochtene Entscheidung Beziehung Bestimmung § Satz hinreichend beachtet . Anwendung wird Berufungsgericht meint ausgeschlossen Kläger abgelösten Beträge Hauptschuld zusammengefaßt hat § Abs. Einschränkung anwendbar wäre . Forderungsübergang § Charakter Anspruchs verändert wird ist Verzinsung Zinsansprüchen nur Voraussetzungen § Satz möglich vgl. Urteil 9 . Februar XI . hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . Kapsa