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838 lines
7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Januar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
Beklagte
Vorwurf
fehlerhafter
Kapitalanlageberatung
Schadensersatz
Anspruch
.
Empfehlung
Geschäftsführers
Beklagten
zeichnete
Kläger
5
.
Dezember
mittelbare
Treuhänder
gehaltene
Kommanditbeteiligung
GmbH
Co.
geschlossenen
Medienfonds
Höhe
zuzüglich
%
.
Beteiligung
finanzierte
Kläger
Umfang
Eigenmitteln
Höhe
Restbetrags
Beklagten
vermitteltes
Darlehen
Hamburger
Bankhauses
Co.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Parteien
sei
Beratungsvertrag
gekommen
.
Beklagte
habe
hieraus
erwachsenen
Pflichten
verletzt
ordnungsgemäße
Plausibilitätsprüfung
vorgenommen
irreführende
mangelhafte
Prospektangaben
erörtert
unrichtig
mitgeteilt
habe
versprochenen
steuerlichen
Vorteile
sicher
seien
Rückzahlung
Einlage
einzelnen
Anleger
garantiert
sei
.
habe
pflichtwidrig
unterlassen
Kläger
Höhe
erfolgreichen
Empfehlung
Kapitalanlage
zufließenden
Provision
aufzuklären
.
Landgericht
hat
Klage
Ersatz
Zeichnungsschadens
Zahlung
Freistellung
Bankdarlehen
Feststellung
Verpflichtung
Ersatz
etwaiger
weiterer
Nachteile
weitgehend
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Wesentlichen
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
sei
Anlageberatungsvertrag
geschlossen
worden
.
Verhältnis
sei
Beklagte
verpflichtet
gewesen
Kläger
unaufgefordert
genaue
Höhe
Rahmen
Anlageberatung
zufließenden
Vergütung
hier
:
%
Zeichnungssumme
aufzuklären
.
Aufklärungspflicht
ergebe
Pflicht
Anlageberaters
zuvörderst
Interessen
Kapitalanlage
suchenden
Auftraggebers
wahren
.
Vorwurf
Vertrauensmissbrauchs
entgehen
können
sei
Berater
gehalten
vertragswidrige
Interessenkonflikte
konkreten
Ausmaß
aufzudecken
.
Zusammenhang
müsse
genaue
Umfang
gesamten
Vergütung
mitgeteilt
werden
Anlageinteressent
Umsatzinteresse
Beraters
Ausmaß
resultierenden
Interessenkonflikts
einschätzen
Objektivität
angebotenen
Beratung
beurteilen
könne
.
gelte
freien
Anlageberater
ebenso
Bank
.
sonach
bestehende
Aufklärungspflicht
habe
Beklagte
verletzt
Mitteilungen
Vergütung
gemacht
habe
Anlageprospekt
Angaben
gerade
Beklagten
zufließende
Provision
konkreten
Umfang
enthalte
.
Pflichtverletzung
Anlageentscheidung
Klägers
kausal
gewesen
sei
habe
Beklagte
vertreten
verpflichte
Ersatz
gesamten
Zeichnungsschadens
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Auch
Annahme
Zustandekommens
trags
Revision
Einwände
erhebt
war
Beklagte
verpflichtet
Kläger
unaufgefordert
genaue
Höhe
zufließenden
Vergütung
erfolgreiche
Empfehlung
Fondsanlage
aufzuklären
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
besteht
Besonderheiten
vertraglichen
Beziehung
Anleger
freien
bankmäßig
gebundenen
Anlageberater
§
Wertpapierhandelsgesetzes
eingreift
jedenfalls
dann
Verpflichtung
Berater
ungefragt
empfohlenen
Anlage
erwartete
Vergütung
Provision
aufzuklären
Anleger
selbst
Vergütung
Berater
zahlt
offen
Agio
Kosten
Eigenkapitalbeschaffung
ausgewiesen
werden
ihrerseits
Vertriebsprovisionen
aufgebracht
werden
Senat
Urteil
15
.
April
.
;
16
.
Dezember
.
;
Urteile
3
.
März
ZR
.
;
5
.
Mai
.
10
November
.
.
Senat
hat
Entscheidungen
Näheren
ausgeführt
vorerwähnte
Gestaltung
Anlageberatung
freien
Anlageberater
gebotener
typisierender
Betrachtungsweise
grundlegend
Anlageberatung
Bank
unterscheidet
Senatsurteile
15
.
April
aaO
S.
.
;
3
.
März
aaO
S.
.
;
5
.
Mai
aaO
.
10
November
aaO
;
s.
auch
Beschlüsse
9
.
März
XI
.
19
Juli
XI
.
.
Anleger
besteht
regelmäßig
schützenswertes
Vertrauen
freie
selbst
vergütete
Anlageberater
Leistungen
Kapitalsuchenden
erhält
;
vielmehr
sind
Anleger
Provisionsvergütung
Beraters
Kapitalsuchenden
auch
möglicherweise
verbundene
Interessenkonflikt
bewusst
.
genaue
Höhe
gerade
Anlageberater
zukommenden
Provision
geht
ist
gebotener
Abwägung
gegenüberstehenden
Interessen
Vertragsparteien
Sache
Anlegers
generelle
Provisionsinteresse
Beraters
bekannt
ist
dieserhalb
Anlageberater
nachzufragen
Senatsurteile
15
.
April
aaO
S.
.
13
;
3
.
März
aaO
S.
.
21
;
5
.
Mai
aaO
10
November
aaO
.
unberührt
bleibt
generelle
Pflicht
Anlageberaters
Rahmen
objektgerechten
Beratung
unaufgefordert
Vertriebsprovisionen
Aufklärung
geben
Größenordnung
%
Anlegern
einzubringenden
Kapitals
überschreiten
etwaige
irreführende
unrichtige
Angaben
Vertriebsprovisionen
unterlassen
rechtzeitig
richtigzustellen
s.
Senatsurteile
3
.
März
aaO
S.
.
S.
.
;
5
.
Mai
aaO
10
November
aaO
.
Rechtsprechung
abzugehen
besteht
Anlass
.
Insbesondere
hält
Senat
nach
vor
gebotenen
typisierenden
Betrachtungsweise
Pflichtenkreis
freier
bankungebundener
Berater
Bankensektor
tätigen
Berater
unterscheiden
ist
.
Differenzierung
Berufsgruppen
ist
verfassungsrechtlich
unbedenklich
hat
auch
ausdrückliche
Zustimmung
XI
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
gefunden
Beschlüsse
9
.
März
19
Juli
aaO
.
Maßgaben
hat
Berufungsgericht
Unrecht
angenommen
Beklagte
Aufklärungspflicht
verletzt
habe
Mitteilungen
Vergütung
gemacht
habe
Anlageprospekt
Angaben
genaue
Höhe
zufließenden
Provision
enthalte
.
bankmäßig
gebundene
Beklagte
erhielt
Kläger
selbst
Entgelt
Provision
.
Zeichnungsschein
Anlageprospekt
sind
offen
Agio
%
Beteiligungsbetrags
weitere
Kosten
Höhe
%
Zeichnungssumme
Eigenkapitalvermittlung
ausgewiesen
.
Lage
war
Beklagte
vorstehend
beschriebenen
Rechtsprechungsgrundsätzen
gehalten
Kläger
unaufgefordert
genaue
Höhe
zufließenden
Provision
Kenntnis
setzen
.
ist
unerheblich
Vergütung
Beklagten
%
Beteiligungssumme
betragen
Agio
Höhe
%
Zeichnungsbetrags
überstiegen
hat
.
Gesichtspunkt
ergibt
Hinzutreten
weiterer
Umstände
Pflicht
Beklagten
Kläger
ungefragt
Höhe
Provision
aufzuklären
vgl.
Senatsurteil
10
November
aaO
.
.
Belang
ist
Zusammenhang
Ansicht
Revisionserwiderung
auch
damalige
freundschaftliche
Verbundenheit
Kläger
Geschäftsführer
Beklagten
.
einhergehende
besondere
Vertrauen
Klägers
Interessen
orientierte
Beratung
bestand
unbeschadet
bewussten
Umstands
Beklagte
Empfehlung
Kapitalanlage
Vertriebsseite
Vergütung
erhalten
würde
.
Sollte
gelegen
gewesen
sein
genaue
Höhe
Beklagten
zufließenden
Provision
erfahren
so
hätte
nachfragen
können
müssen
vgl.
Senatsurteil
10
November
aaO
.
2
.
Berufungsurteil
ist
Umfang
Anfechtung
§
Abs.
Sache
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Berufungsgericht
weiteren
Kläger
geltend
gemachten
Pflichtverletzungen
Standpunkt
folgerichtig
abschließenden
lungen
getroffen
hat
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.11.2009
OLG
Entscheidung
I-6