NAMEN Verkündet : 19 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Januar Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger nimmt Beklagte Vorwurf fehlerhafter Kapitalanlageberatung Schadensersatz Anspruch . Empfehlung Geschäftsführers Beklagten zeichnete Kläger 5 . Dezember mittelbare Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligung GmbH Co. geschlossenen Medienfonds Höhe € zuzüglich % € . Beteiligung finanzierte Kläger Umfang € Eigenmitteln Höhe Restbetrags € Beklagten vermitteltes Darlehen Hamburger Bankhauses Co. Kläger hat geltend gemacht Parteien sei Beratungsvertrag gekommen . Beklagte habe hieraus erwachsenen Pflichten verletzt ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung vorgenommen irreführende mangelhafte Prospektangaben erörtert unrichtig mitgeteilt habe versprochenen steuerlichen Vorteile sicher seien Rückzahlung Einlage einzelnen Anleger garantiert sei . habe pflichtwidrig unterlassen Kläger Höhe erfolgreichen Empfehlung Kapitalanlage zufließenden Provision aufzuklären . Landgericht hat Klage Ersatz Zeichnungsschadens Zahlung Freistellung Bankdarlehen Feststellung Verpflichtung Ersatz etwaiger weiterer Nachteile weitgehend stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Wesentlichen zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte weiterhin vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe Revision Beklagten hat Erfolg . führt Umfang Anfechtung Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Parteien sei Anlageberatungsvertrag geschlossen worden . Verhältnis sei Beklagte verpflichtet gewesen Kläger unaufgefordert genaue Höhe Rahmen Anlageberatung zufließenden Vergütung hier : % Zeichnungssumme aufzuklären . Aufklärungspflicht ergebe Pflicht Anlageberaters zuvörderst Interessen Kapitalanlage suchenden Auftraggebers wahren . Vorwurf Vertrauensmissbrauchs entgehen können sei Berater gehalten vertragswidrige Interessenkonflikte konkreten Ausmaß aufzudecken . Zusammenhang müsse genaue Umfang gesamten Vergütung mitgeteilt werden Anlageinteressent Umsatzinteresse Beraters Ausmaß resultierenden Interessenkonflikts einschätzen Objektivität angebotenen Beratung beurteilen könne . gelte freien Anlageberater ebenso Bank . sonach bestehende Aufklärungspflicht habe Beklagte verletzt Mitteilungen Vergütung gemacht habe Anlageprospekt Angaben gerade Beklagten zufließende Provision konkreten Umfang enthalte . Pflichtverletzung Anlageentscheidung Klägers kausal gewesen sei habe Beklagte vertreten verpflichte Ersatz gesamten Zeichnungsschadens . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Auch Annahme Zustandekommens trags Revision Einwände erhebt war Beklagte verpflichtet Kläger unaufgefordert genaue Höhe zufließenden Vergütung erfolgreiche Empfehlung Fondsanlage aufzuklären . Rechtsprechung erkennenden Senats besteht Besonderheiten vertraglichen Beziehung Anleger freien bankmäßig gebundenen Anlageberater § Wertpapierhandelsgesetzes eingreift jedenfalls dann Verpflichtung Berater ungefragt empfohlenen Anlage erwartete Vergütung Provision aufzuklären Anleger selbst Vergütung Berater zahlt offen Agio Kosten Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden ihrerseits Vertriebsprovisionen aufgebracht werden Senat Urteil 15 . April . ; 16 . Dezember . ; Urteile 3 . März ZR . ; 5 . Mai . 10 November . . Senat hat Entscheidungen Näheren ausgeführt vorerwähnte Gestaltung Anlageberatung freien Anlageberater gebotener typisierender Betrachtungsweise grundlegend Anlageberatung Bank unterscheidet Senatsurteile 15 . April aaO S. . ; 3 . März aaO S. . ; 5 . Mai aaO . 10 November aaO ; s. auch Beschlüsse 9 . März XI . 19 Juli XI . . Anleger besteht regelmäßig schützenswertes Vertrauen freie selbst vergütete Anlageberater Leistungen Kapitalsuchenden erhält ; vielmehr sind Anleger Provisionsvergütung Beraters Kapitalsuchenden auch möglicherweise verbundene Interessenkonflikt bewusst . genaue Höhe gerade Anlageberater zukommenden Provision geht ist gebotener Abwägung gegenüberstehenden Interessen Vertragsparteien Sache Anlegers generelle Provisionsinteresse Beraters bekannt ist dieserhalb Anlageberater nachzufragen Senatsurteile 15 . April aaO S. . 13 ; 3 . März aaO S. . 21 ; 5 . Mai aaO 10 November aaO . unberührt bleibt generelle Pflicht Anlageberaters Rahmen objektgerechten Beratung unaufgefordert Vertriebsprovisionen Aufklärung geben Größenordnung % Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten etwaige irreführende unrichtige Angaben Vertriebsprovisionen unterlassen rechtzeitig richtigzustellen s. Senatsurteile 3 . März aaO S. . S. . ; 5 . Mai aaO 10 November aaO . Rechtsprechung abzugehen besteht Anlass . Insbesondere hält Senat nach vor gebotenen typisierenden Betrachtungsweise Pflichtenkreis freier bankungebundener Berater Bankensektor tätigen Berater unterscheiden ist . Differenzierung Berufsgruppen ist verfassungsrechtlich unbedenklich hat auch ausdrückliche Zustimmung XI . Zivilsenats Bundesgerichtshofs gefunden Beschlüsse 9 . März 19 Juli aaO . Maßgaben hat Berufungsgericht Unrecht angenommen Beklagte Aufklärungspflicht verletzt habe Mitteilungen Vergütung gemacht habe Anlageprospekt Angaben genaue Höhe zufließenden Provision enthalte . bankmäßig gebundene Beklagte erhielt Kläger selbst Entgelt Provision . Zeichnungsschein Anlageprospekt sind offen Agio % Beteiligungsbetrags weitere Kosten Höhe % Zeichnungssumme Eigenkapitalvermittlung ausgewiesen . Lage war Beklagte vorstehend beschriebenen Rechtsprechungsgrundsätzen gehalten Kläger unaufgefordert genaue Höhe zufließenden Provision Kenntnis setzen . ist unerheblich Vergütung Beklagten % Beteiligungssumme betragen Agio Höhe % Zeichnungsbetrags überstiegen hat . Gesichtspunkt ergibt Hinzutreten weiterer Umstände Pflicht Beklagten Kläger ungefragt Höhe Provision aufzuklären vgl. Senatsurteil 10 November aaO . . Belang ist Zusammenhang Ansicht Revisionserwiderung auch damalige freundschaftliche Verbundenheit Kläger Geschäftsführer Beklagten . einhergehende besondere Vertrauen Klägers Interessen orientierte Beratung bestand unbeschadet bewussten Umstands Beklagte Empfehlung Kapitalanlage Vertriebsseite Vergütung erhalten würde . Sollte gelegen gewesen sein genaue Höhe Beklagten zufließenden Provision erfahren so hätte nachfragen können müssen vgl. Senatsurteil 10 November aaO . 2 . Berufungsurteil ist Umfang Anfechtung § Abs. Sache insoweit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden Berufungsgericht weiteren Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen Standpunkt folgerichtig abschließenden lungen getroffen hat Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 24.11.2009 OLG Entscheidung I-6