You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1263 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Auch
Rechtsanwalt
Eingang
Urteils
Kanzlei
Angestellte
Wege
Einzelanweisung
angehalten
hat
fehlerhaft
eingetragene
Frist
Berufungsbegründung
korrigieren
so
befreit
Rahmen
Vorbereitung
Prozesshandlung
Einlegung
Berufung
Richtigkeit
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
eigenverantwortlich
prüfen
.
Urteil
25
.
September
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
September
Vizepräsidenten
Richter
Hucke
Seiters
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
14
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
verlangt
Beklagten
Grundlage
Veräußerung
Grundstücks
Zusammenhang
stehenden
vertraglichen
Vereinbarung
5
.
Juni
Zahlung
;
hilfsweise
begehrt
Stellung
Sicherheit
Höhe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
11
.
Oktober
zugestellte
Urteil
hat
Klägerin
31
.
Oktober
Faxschreiben
Berufung
eingelegt
12
.
Dezember
ebenfalls
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
4
.
Januar
gestellt
.
21
.
Dezember
hat
Klägerin
Berufungsbegründung
eingereicht
gleichzeitig
Antrag
setzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gestellt
.
hat
begründet
11
.
Dezember
abgelaufene
Frist
Begründung
Berufung
nur
versäumt
worden
sei
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
tätige
ansonsten
stets
sorgfältig
arbeitende
zuverlässige
Notargehilfin
Eingang
landgerichtlichen
Urteils
sachbearbeitenden
Rechtsanwältin
ausdrücklich
schriftlich
mündlich
erteilte
Einzelanweisung
fehlerhaft
12
.
Dezember
notierte
Berufungsbegründungsfrist
sofort
überall
korrigieren
ausgeführt
habe
.
maßgebliche
Akte
sei
erst
Tag
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
vorgelegt
worden
.
Kammergericht
hat
Antrag
Klägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Urteil
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zurückgewiesen
Berufung
Recht
verworfen
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Versäumung
11
.
Dezember
abgelaufenen
Berufungsbegründungsfrist
beruhe
Klägerin
zuzurechnenden
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
.
Zwar
habe
mündliche
schriftliche
Anweisung
unzutreffend
notierte
Frist
Berufungsbegründung
sofort
überall
korrigieren
Ausgangspunkt
noch
Sorgfaltspflicht
entsprochen
grundsätzlich
vertrauen
dürfen
stets
zuverlässige
Büroangestellte
konkrete
Einzelanweisung
befolge
.
Anweisung
aber
bereits
unmittelbar
Zustellung
erstinstanzlichen
Urteils
erteilt
worden
sei
habe
Pflicht
bestanden
Korrektur
Frist
überprüfen
.
eigenständige
Prüfung
Fristeinhaltung
habe
vorliegend
mehr
stattgefunden
Handakten
Einlegung
Berufung
vorgelegt
worden
seien
Vorlage
Vorfristablauf
5
.
Dezember
verzichtet
worden
sei
.
sei
sichergestellt
worden
Sache
so
rechtzeitig
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
vorgelegt
werde
Überprüfung
noch
habe
erfolgen
können
.
habe
pflichtwidrig
Gegenkontrolle
angeordneten
Fristkorrektur
eigenständiger
Überprüfung
Berufungsbegründungsfrist
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
stattgefunden
spätestens
auch
Aktenvorlage
Vorfristablauf
gesonderte
Vorlageverfügung
11
.
Dezember
früher
möglich
gewesen
wäre
.
II
.
Beurteilung
hält
Rügen
Revision
stand
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Berufungsbegründungsfrist
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
gemäß
§
Abs.
zurechnen
lassen
muss
versäumt
worden
ist
.
Beurteilung
sind
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Rechtsanwalts
stellen
sind
Auffassung
Revision
überspannt
worden
.
1
.
Sorgfaltspflicht
Fristsachen
verlangt
Rechtsanwalt
Zumutbare
tun
Wahrung
Rechtsmittelfristen
gewährleisten
.
kann
Berechnung
Notierung
Fristen
gut
ausgebildeten
zuverlässig
erprobten
sorgfältig
überwachten
Bürokraft
übertragen
werden
.
Dann
hat
Rechtsanwalt
aber
geeignete
organisatorische
Maßnahmen
sicherzustellen
Fristen
zuverlässig
festgehalten
kontrolliert
werden
.
.
vgl.
nur
Beschluss
23
.
Januar
.
.
hat
Rechtsanwalt
Ablauf
Rechtsmittelbegründungsfristen
immer
dann
eigenverantwortlich
prüfen
Akten
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
insbesondere
Bearbeitung
vorgelegt
werden
.
Fall
muss
auch
weiteren
unerledigten
Fristen
Notierung
Handakten
prüfen
grundsätzlich
Prüfung
Vermerke
Handakten
beschränken
darf
.
anwaltliche
Prüfungspflicht
besteht
auch
dann
Handakte
Bearbeitung
zugleich
vorgelegt
worden
ist
so
Fällen
Vorlage
Handakte
Fristenkontrolle
veranlassen
ist
vgl.
Beschluss
8
.
Februar
ZB
.
Senat
Beschlüsse
22
.
September
ZB
.
20
.
Dezember
ZB
.
jeweils
.
2
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
Annahme
richts
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
sei
Streitfall
individueller
Sorgfaltsverstoß
vorzuwerfen
Einlegung
Berufung
erneute
Fristenprüfung
Vorlage
Handakte
vorgenommen
habe
frei
Rechtsfehlern
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hatte
glaubhaft
gemachten
Vorbringen
bereits
Zustellung
erstinstanzlichen
Urteils
maßgeblichen
Fristen
auch
Einreichung
Berufungsbegründung
berechnet
entsprechende
Notierung
Fristen
Büroangestellten
aufgegeben
.
verfügten
sofortigen
Wiedervorlage
stellte
Rechtsanwältin
sodann
11
.
Dezember
ablaufende
Berufungsbegründungsfrist
Kanzleiangestellten
fehlerhaft
12
.
Dezember
notiert
worden
war
.
erteilte
mündlich
schriftlich
DIN
Blatt
Hinweisen
"
Eilt
"
"
Sofort
"
Anweisung
Eintragung
bezüglich
Berufungsbegründungsfrist
sofort
überall
11
.
Dezember
abzuändern
.
Korrektur
fehlerhaft
eingetragenen
Frist
unterblieb
jedoch
gleichwohl
schriftliche
Anweisung
wurde
lediglich
Akte
abgeheftet
.
Etwa
Wochen
später
Erhalt
Auftrags
Urteil
Landgerichts
Berufung
einzulegen
fertigte
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
sodann
Berufungsschrift
Handakte
vorlegen
lassen
.
hätte
jedoch
veranlassen
sen
Weise
eigenverantwortlich
prüfen
können
auch
Berufungsbegründungsfrist
richtig
notiert
worden
ist
.
Vergeblich
macht
Revision
geltend
hier
Prozessbevollmächtigte
maßgeblichen
Fristen
unmittelbar
Zustellung
erstinstanzlichen
Urteils
selbst
berechnet
habe
auch
habe
vertrauen
dürfen
schriftlich
mündlich
erteilte
Korrekturanweisung
befolgt
werde
habe
erneuten
Überprüfung
bedurft
.
Vielmehr
schließt
sorgfältige
Vorbereitung
fristgebundenen
Prozesshandlung
stets
auch
selbständige
Prüfung
gesetzlichen
Anforderungen
Zulässigkeit
.
Rechtsanwalt
Zusammenhang
fristgebundenen
Verfahrenshandlung
Sache
befasst
wird
hat
Anlass
nehmen
Fristvermerke
Handakte
überprüfen
vgl.
9
Juli
.
.
Aufgabe
ist
Fristenberechnung
Fristenkontrolle
unterscheiden
lediglich
rechtzeitigen
Vorlage
Akten
Zweck
Bearbeitung
Rechtsanwalt
dienen
.
Nur
insoweit
kann
Rechtsanwalt
routinemäßigen
Fristenüberwachung
entlasten
.
ist
Rahmen
Vorbereitung
Prozesshandlung
befreit
Einhaltung
maßgeblichen
Fristen
nochmals
überprüfen
.
Zwar
muss
Prozesshandlung
Zuge
zeitnah
Ablauf
geltenden
Frist
vorbereitet
werden
.
ändert
aber
Eigenverantwortung
Rechtsanwalts
Richtigkeit
Einhaltung
etwa
schon
früheren
Zeitpunkt
berechneten
Frist
vgl.
Senat
Beschluss
13
November
ZB
Beschlüsse
17
.
März
8
.
Januar
.
.
Erfolg
beruft
Revision
Zusammenhang
Grundsatz
Rechtsanwalt
grundsätzlich
vertrauen
dürfe
ausgebildete
bisher
zuverlässig
tätige
Bürokraft
konkrete
Einzelanweisung
befolge
ordnungsgemäß
ausführe
.
Zwar
trifft
Allgemeinen
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Falle
Rechtsanwalt
anschließend
Ausführung
Weisung
vergewissern
muss
vgl.
Einzelnen
Beschlüsse
8
.
Februar
aaO
.
;
8
.
Januar
aaO
.
22
.
Januar
ZB
.
12
;
Senat
22
.
September
aaO
.
.
Rechtsprechung
kommt
aber
vorliegend
Tragen
.
selbst
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
unmittelbar
Erteilung
Weisung
verpflichtet
gewesen
wäre
Befolgung
Anordnung
vergewissert
hätte
so
hätte
gleichwohl
anders
Fristennotiz
selbst
vorgenommen
hätte
Pflicht
enthoben
Rahmen
Vorbereitung
Einlegung
Berufung
richtige
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
nochmals
überprüfen
vgl.
Beschluss
17
.
März
aaO
.
Hätte
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Fertigung
Berufungsschrift
geboten
notwendige
Prüfung
vorgenommen
wäre
fehlerhafte
Fristennotierung
aufgefallen
korrigiert
worden
.
3
.
Entsprechendes
gilt
noch
entscheidend
kommt
auch
Hinblick
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
zweites
Mal
Kontrollpflicht
entzogen
Prüfungsmöglichkeit
begeben
hat
Blick
Sicht
Parallelsache
weiteres
mögliche
fristwahrende
Bearbeitung
rufungsbegründung
Vorlage
Sache
auch
notierten
Vorfrist
5
.
Dezember
verzichtet
lediglich
Anweisung
erteilt
hat
Akte
erst
"
Ablauffrist
"
wieder
vorzulegen
.
Notierung
Vorfrist
hat
Sinn
sachbearbeitende
Rechtsanwalt
rechtzeitig
eigenverantwortlich
prüfen
kann
entsprechende
Frist
zutreffend
notiert
ist
noch
ausreichend
Zeit
Bearbeitung
Fertigung
Übermittlung
Rechtsmittelbegründung
verbleibt
vgl.
nur
Beschlüsse
15
.
August
.
24
.
Januar
ZB
.
.
Zwar
muss
Rechtsanwalt
Vorfrist
gelegte
Sache
stets
sogleich
bearbeiten
grundsätzlich
frei
ist
Begründungsfrist
vollständig
ausschöpfen
möchte
.
kann
Handakte
auch
Wiedervorlage
Tag
Fristablaufs
zurückgeben
erst
dann
vorlegen
lassen
.
Allerdings
erfordert
Zweck
Vorfrist
dann
vorab
erneute
sorgfältige
Prüfung
Begründungsfrist
nur
so
sichergestellt
werden
kann
Berufungsbegründung
rechtzeitig
erstellt
Gericht
übermittelt
werden
kann
vgl.
Beschluss
15
.
August
aaO
.
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hat
derartige
Prüfung
vorgenommen
Vorlage
Vorfrist
verzichtet
.
lag
maßgebliches
Versäumnis
anderenfalls
zumindest
Zeitpunkt
aufgefallen
wäre
Berufungsbegründungsfrist
noch
immer
unzutreffend
notiert
war
.
Prüfung
war
Rechtsanwältin
enthoben
5
.
Dezember
Akten
notierten
Vorfrist
vorgelegt
werden
sollten
mündlich
Wiedervorlage
"
Ablauffrist
"
angeordnet
hatte
.
Auffassung
Revision
vermochte
mündliche
Anweisung
Vertrauen
Prozessbevollmächtigten
begründen
Sache
noch
11
.
Dezember
letzten
Tag
Ablauf
Berufungsbegründungfrist
vorgelegt
werde
jedenfalls
noch
rechtzeitig
Verlängerungsantrag
besonderen
Zeitaufwand
erforderlich
gemacht
hätte
hätte
stellen
können
.
würde
selbst
dann
gelten
Klägerin
erstmals
Revisionsbegründung
Beifügung
weiteren
eidesstattlichen
Versicherung
vorgebracht
wird
Anordnung
"
Kann
heute
;
bitte
vorlegen
Ablauf
Elften
"
gelautet
hätte
.
erteilte
Weisung
sofort
erst
Tage
später
hätte
ausgeführt
werden
sollen
bestand
Falle
Gefahr
Drange
Geschäfte
Vergessenheit
geriet
.
hätten
"
Vergessen
"
ausreichende
organisatorische
Vorkehrungen
getroffen
sein
müssen
vgl.
Beschlüsse
8
.
Februar
aaO
22
.
Januar
aaO
.
15
;
Senat
Beschluss
22
.
September
aaO
.
fehlt
Sachvortrag
.
abgesehen
ist
neue
Vorbringen
auch
unbeachtlich
Kammergericht
gemachten
Angaben
Klägerin
erkennbar
unklar
unvollständig
waren
.
Aufklärung
§
war
geboten
so
Ergänzung
Angaben
Revisionsinstanz
unzulässig
ist
vgl.
Senatsbeschluss
20
.
Dezember
aaO
.
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung