NAMEN Verkündet : 25 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Auch Rechtsanwalt Eingang Urteils Kanzlei Angestellte Wege Einzelanweisung angehalten hat fehlerhaft eingetragene Frist Berufungsbegründung korrigieren so befreit Rahmen Vorbereitung Prozesshandlung Einlegung Berufung Richtigkeit Notierung Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen . Urteil 25 . September KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . September Vizepräsidenten Richter Hucke Seiters Tombrink Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 14 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . Januar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Klägerin verlangt Beklagten Grundlage Veräußerung Grundstücks Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung 5 . Juni Zahlung € ; hilfsweise begehrt Stellung Sicherheit Höhe . Landgericht hat Klage abgewiesen . 11 . Oktober zugestellte Urteil hat Klägerin 31 . Oktober Faxschreiben Berufung eingelegt 12 . Dezember ebenfalls Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist 4 . Januar gestellt . 21 . Dezember hat Klägerin Berufungsbegründung eingereicht gleichzeitig Antrag setzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gestellt . hat begründet 11 . Dezember abgelaufene Frist Begründung Berufung nur versäumt worden sei Kanzlei Prozessbevollmächtigten tätige ansonsten stets sorgfältig arbeitende zuverlässige Notargehilfin Eingang landgerichtlichen Urteils sachbearbeitenden Rechtsanwältin ausdrücklich schriftlich mündlich erteilte Einzelanweisung fehlerhaft 12 . Dezember notierte Berufungsbegründungsfrist sofort überall korrigieren ausgeführt habe . maßgebliche Akte sei erst Tag Ablauf Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden . Kammergericht hat Antrag Klägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Urteil wendet Klägerin Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zurückgewiesen Berufung Recht verworfen . Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Versäumung 11 . Dezember abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beruhe Klägerin zuzurechnenden Verschulden Prozessbevollmächtigten . Zwar habe mündliche schriftliche Anweisung unzutreffend notierte Frist Berufungsbegründung sofort überall korrigieren Ausgangspunkt noch Sorgfaltspflicht entsprochen grundsätzlich vertrauen dürfen stets zuverlässige Büroangestellte konkrete Einzelanweisung befolge . Anweisung aber bereits unmittelbar Zustellung erstinstanzlichen Urteils erteilt worden sei habe Pflicht bestanden Korrektur Frist überprüfen . eigenständige Prüfung Fristeinhaltung habe vorliegend mehr stattgefunden Handakten Einlegung Berufung vorgelegt worden seien Vorlage Vorfristablauf 5 . Dezember verzichtet worden sei . sei sichergestellt worden Sache so rechtzeitig Ablauf Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werde Überprüfung noch habe erfolgen können . habe pflichtwidrig Gegenkontrolle angeordneten Fristkorrektur eigenständiger Überprüfung Berufungsbegründungsfrist Prozessbevollmächtigte Klägerin stattgefunden spätestens auch Aktenvorlage Vorfristablauf gesonderte Vorlageverfügung 11 . Dezember früher möglich gewesen wäre . II . Beurteilung hält Rügen Revision stand . Recht hat Berufungsgericht angenommen Berufungsbegründungsfrist Verschulden Prozessbevollmächtigten Klägerin gemäß § Abs. zurechnen lassen muss versäumt worden ist . Beurteilung sind Anforderungen Sorgfaltspflichten Rechtsanwalts stellen sind Auffassung Revision überspannt worden . 1 . Sorgfaltspflicht Fristsachen verlangt Rechtsanwalt Zumutbare tun Wahrung Rechtsmittelfristen gewährleisten . kann Berechnung Notierung Fristen gut ausgebildeten zuverlässig erprobten sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden . Dann hat Rechtsanwalt aber geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen Fristen zuverlässig festgehalten kontrolliert werden . . vgl. nur Beschluss 23 . Januar . . hat Rechtsanwalt Ablauf Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen Akten Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung insbesondere Bearbeitung vorgelegt werden . Fall muss auch weiteren unerledigten Fristen Notierung Handakten prüfen grundsätzlich Prüfung Vermerke Handakten beschränken darf . anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann Handakte Bearbeitung zugleich vorgelegt worden ist so Fällen Vorlage Handakte Fristenkontrolle veranlassen ist vgl. Beschluss 8 . Februar ZB . Senat Beschlüsse 22 . September ZB . 20 . Dezember ZB . jeweils . 2 . Gemessen Grundsätzen ist Annahme richts Prozessbevollmächtigten Klägerin sei Streitfall individueller Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen Einlegung Berufung erneute Fristenprüfung Vorlage Handakte vorgenommen habe frei Rechtsfehlern . Prozessbevollmächtigte Klägerin hatte glaubhaft gemachten Vorbringen bereits Zustellung erstinstanzlichen Urteils maßgeblichen Fristen auch Einreichung Berufungsbegründung berechnet entsprechende Notierung Fristen Büroangestellten aufgegeben . verfügten sofortigen Wiedervorlage stellte Rechtsanwältin sodann 11 . Dezember ablaufende Berufungsbegründungsfrist Kanzleiangestellten fehlerhaft 12 . Dezember notiert worden war . erteilte mündlich schriftlich DIN Blatt Hinweisen " Eilt " " Sofort " Anweisung Eintragung bezüglich Berufungsbegründungsfrist sofort überall 11 . Dezember abzuändern . Korrektur fehlerhaft eingetragenen Frist unterblieb jedoch gleichwohl schriftliche Anweisung wurde lediglich Akte abgeheftet . Etwa Wochen später Erhalt Auftrags Urteil Landgerichts Berufung einzulegen fertigte Prozessbevollmächtigte Klägerin sodann Berufungsschrift Handakte vorlegen lassen . hätte jedoch veranlassen sen Weise eigenverantwortlich prüfen können auch Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist . Vergeblich macht Revision geltend hier Prozessbevollmächtigte maßgeblichen Fristen unmittelbar Zustellung erstinstanzlichen Urteils selbst berechnet habe auch habe vertrauen dürfen schriftlich mündlich erteilte Korrekturanweisung befolgt werde habe erneuten Überprüfung bedurft . Vielmehr schließt sorgfältige Vorbereitung fristgebundenen Prozesshandlung stets auch selbständige Prüfung gesetzlichen Anforderungen Zulässigkeit . Rechtsanwalt Zusammenhang fristgebundenen Verfahrenshandlung Sache befasst wird hat Anlass nehmen Fristvermerke Handakte überprüfen vgl. 9 Juli . . Aufgabe ist Fristenberechnung Fristenkontrolle unterscheiden lediglich rechtzeitigen Vorlage Akten Zweck Bearbeitung Rechtsanwalt dienen . Nur insoweit kann Rechtsanwalt routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten . ist Rahmen Vorbereitung Prozesshandlung befreit Einhaltung maßgeblichen Fristen nochmals überprüfen . Zwar muss Prozesshandlung Zuge zeitnah Ablauf geltenden Frist vorbereitet werden . ändert aber Eigenverantwortung Rechtsanwalts Richtigkeit Einhaltung etwa schon früheren Zeitpunkt berechneten Frist vgl. Senat Beschluss 13 November ZB Beschlüsse 17 . März 8 . Januar . . Erfolg beruft Revision Zusammenhang Grundsatz Rechtsanwalt grundsätzlich vertrauen dürfe ausgebildete bisher zuverlässig tätige Bürokraft konkrete Einzelanweisung befolge ordnungsgemäß ausführe . Zwar trifft Allgemeinen ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Falle Rechtsanwalt anschließend Ausführung Weisung vergewissern muss vgl. Einzelnen Beschlüsse 8 . Februar aaO . ; 8 . Januar aaO . 22 . Januar ZB . 12 ; Senat 22 . September aaO . . Rechtsprechung kommt aber vorliegend Tragen . selbst Prozessbevollmächtigte Klägerin unmittelbar Erteilung Weisung verpflichtet gewesen wäre Befolgung Anordnung vergewissert hätte so hätte gleichwohl anders Fristennotiz selbst vorgenommen hätte Pflicht enthoben Rahmen Vorbereitung Einlegung Berufung richtige Notierung Berufungsbegründungsfrist nochmals überprüfen vgl. Beschluss 17 . März aaO . Hätte Prozessbevollmächtigte Klägerin Fertigung Berufungsschrift geboten notwendige Prüfung vorgenommen wäre fehlerhafte Fristennotierung aufgefallen korrigiert worden . 3 . Entsprechendes gilt noch entscheidend kommt auch Hinblick Prozessbevollmächtigte Klägerin zweites Mal Kontrollpflicht entzogen Prüfungsmöglichkeit begeben hat Blick Sicht Parallelsache weiteres mögliche fristwahrende Bearbeitung rufungsbegründung Vorlage Sache auch notierten Vorfrist 5 . Dezember verzichtet lediglich Anweisung erteilt hat Akte erst " Ablauffrist " wieder vorzulegen . Notierung Vorfrist hat Sinn sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig eigenverantwortlich prüfen kann entsprechende Frist zutreffend notiert ist noch ausreichend Zeit Bearbeitung Fertigung Übermittlung Rechtsmittelbegründung verbleibt vgl. nur Beschlüsse 15 . August . 24 . Januar ZB . . Zwar muss Rechtsanwalt Vorfrist gelegte Sache stets sogleich bearbeiten grundsätzlich frei ist Begründungsfrist vollständig ausschöpfen möchte . kann Handakte auch Wiedervorlage Tag Fristablaufs zurückgeben erst dann vorlegen lassen . Allerdings erfordert Zweck Vorfrist dann vorab erneute sorgfältige Prüfung Begründungsfrist nur so sichergestellt werden kann Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt Gericht übermittelt werden kann vgl. Beschluss 15 . August aaO . . Prozessbevollmächtigte Klägerin hat derartige Prüfung vorgenommen Vorlage Vorfrist verzichtet . lag maßgebliches Versäumnis anderenfalls zumindest Zeitpunkt aufgefallen wäre Berufungsbegründungsfrist noch immer unzutreffend notiert war . Prüfung war Rechtsanwältin enthoben 5 . Dezember Akten notierten Vorfrist vorgelegt werden sollten mündlich Wiedervorlage " Ablauffrist " angeordnet hatte . Auffassung Revision vermochte mündliche Anweisung Vertrauen Prozessbevollmächtigten begründen Sache noch 11 . Dezember letzten Tag Ablauf Berufungsbegründungfrist vorgelegt werde jedenfalls noch rechtzeitig Verlängerungsantrag besonderen Zeitaufwand erforderlich gemacht hätte hätte stellen können . würde selbst dann gelten Klägerin erstmals Revisionsbegründung Beifügung weiteren eidesstattlichen Versicherung vorgebracht wird Anordnung " Kann heute ; bitte vorlegen Ablauf Elften " gelautet hätte . erteilte Weisung sofort erst Tage später hätte ausgeführt werden sollen bestand Falle Gefahr Drange Geschäfte Vergessenheit geriet . hätten " Vergessen " ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein müssen vgl. Beschlüsse 8 . Februar aaO 22 . Januar aaO . 15 ; Senat Beschluss 22 . September aaO . fehlt Sachvortrag . abgesehen ist neue Vorbringen auch unbeachtlich Kammergericht gemachten Angaben Klägerin erkennbar unklar unvollständig waren . Aufklärung § war geboten so Ergänzung Angaben Revisionsinstanz unzulässig ist vgl. Senatsbeschluss 20 . Dezember aaO . . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung