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535 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
4
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hucke
Seiters
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Urteil
Senats
10
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
Abs.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Senat
hat
Vorbringen
Klägers
Senatsurteil
10
.
Dezember
zugrunde
liegenden
Verfahren
vollumfänglich
berücksichtigt
Rechtsauffassungen
jedoch
Punkten
geteilt
.
Parteien
haben
Art
.
Abs.
GG
Anspruch
Gerichte
Würdigung
Sachverhalts
Rechtslage
übernehmen
.
sind
folgende
Gesichtspunkte
:
1
.
Senat
hat
Rechtsprechung
Frage
raussetzungen
Grundstücksverkehrsgenehmigung
geschaffene
Vertrauensschutz
entfällt
geändert
.
Demensprechend
war
Hinweis
gemäß
§
geboten
.
Kläger
ist
angegriffenen
Urteil
ergibt
Revisionserwiderung
engen
Voraussetzungen
Wegfall
Vertrauensschutzes
ausgegangen
.
Notwendigkeit
umfassenden
Einbeziehung
relevanten
Umstände
haftungsrechtliche
Vertrauensschutzprüfung
folgt
wertungsbedürftigen
Begriff
Vertrauensschutzes
.
Bereits
bisherige
Randnummer
Senatsurteils
10
.
Dezember
zitierte
Senatsrechtsprechung
hat
abgestellt
Wertung
rechtswidriger
begünstigender
Verwaltungsakt
haftungsrechtlich
schutzwürdiges
Vertrauen
begründet
nur
subjektive
Kenntnisse
aufdrängende
Erkenntnismöglichkeiten
Empfängers
auch
objektive
Umstände
einzubeziehen
sind
.
objektiven
Umstände
gerade
auch
Handlungen
Betroffenen
beruhen
können
liegt
Hand
.
2
.
Anhörungsrüge
differenziert
rechtsirrig
tungsmacht
Ausstellung
Vollmachtsurkunde
§
Erteilung
Auftrags
Innenverhältnis
Vollmachtgeber
Bevollmächtigtem
.
zitierte
Berufungsurteil
verneint
zwar
B.
GmbH
erteilten
Auftrag
Klägers
aber
lung
Vollmachtsurkunde
.
hat
insbesondere
Vollmachts-)Erklärung
Senat
verbindlich
ausgelegt
.
Senat
hat
Vortrag
Klägers
Kenntnis
genommen
jedoch
durchgreifend
erachtet
.
3
.
Beklagte
Kläger
behauptet
hat
dung
offensichtlich
unbegründet
gehalten
hat
ist
Bedeutung
.
Frage
Vertrauensschutzes
ist
abzustellen
Kläger
mangelnden
Rücknahme
Grundstücksverkehrsgenehmigung
3
.
September
schließen
konnte
Beklagte
etwaige
Restitutionsanmeldung
jedenfalls
offensichtlich
unbegründet
ansah
.
mangelnde
Rücknahme
konnte
indes
maßgeblichen
Sicht
Klägers
angegriffenen
Urteil
ausgeführt
wird
Seite
verschiedene
Gründe
geben
.
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Beklagten
Kläger
getätigten
Investitionen
mitgeteilt
hat
nehme
Grundstücksverkehrsgenehmigung
vorliegende
Restitutionsanmeldung
offensichtlich
unbegründet
sei
ist
festgestellt
.
Anhörungsrüge
zeigt
auch
entsprechenden
Sachvortrag
.
Übrigen
war
Streithelferin
angemeldete
Restitutionsanspruch
offensichtlich
unbegründet
.
Streithelferin
hat
Anspruch
erfolgreich
durchgesetzt
.
Kläger
musste
auch
"
klüger
"
sein
Amt
offene
Vermögensfragen
Beklagten
.
Anhörungsrüge
verkennt
Frage
Wegfalls
Vertrauensschutzes
tatsächliche
Kenntnis
Klägers
offensichtlich
unbegründeten
Restitutionsanmeldung
maßgeblich
ist
.
Entscheidend
ist
Zeitpunkt
Ausstellung
Vollmachtsurkunde
5
.
September
Sicht
Klägers
Erteilung
Grundstücksverkehrsgenehmigung
3
.
September
noch
Restitutionsansprüche
hätten
angemeldet
werden
können
mangelnden
Rücknahme
Grundstücksverkehrsgenehmigung
Beklagten
Fehlen
offensichtlich
unbegründeten
Anmeldungen
geschlossen
werden
konnte
.
Gerade
Kläger
Kenntnis
Restitutionsanmeldungen
hatte
lag
nahe
entsprach
Vergewisserungspflicht
§
Abs.
VermG
weiteren
Verfügungen
Auskunft
Beklagten
einzuholen
.
Senat
hat
Vortrag
Klägers
auch
hier
übergangen
lediglich
durchgreifend
erachtet
.
4
.
Senat
hat
Überlegungen
Klägers
analogen
Anwendung
§
hieraus
abzuleitenden
Rechtsfolge
Kenntnis
genommen
fernliegend
erachtet
.
Gerichte
sind
verpflichtet
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
.
5
.
Senat
Vergleichsvorschlag
Zeit
Oktober
Mitverschulden
Klägers
ausgegangen
ist
hat
Hintergrund
Versuch
gütlichen
Einigung
Senat
Zeitraum
Mitverschulden
Klägers
nachzuholender
Beweisaufnahme
ausgeschlossen
erachtet
hat
.
Kläger
zeigt
Übrigen
auch
weiteren
bereits
Senat
Kenntnis
genommenen
Vortrag
Mitverschulden
gehalten
hätte
Senat
hingewiesen
hätte
Mitverschulden
Betracht
kommt
.
6
.
Berufungsgericht
festgestellte
Berufungsurteil
Seite
Vortrag
Klägers
Wege
unentgeltlichen
Überlassung
Verwandte
erfolgten
Nutzung
sanierten
Räumlichkeiten
Frage
Nutzungsvorteils
Berücksichtigung
finden
kann
liegt
Hand
.
Hinweises
Senats
Wahrung
rechtlichen
Gehörs
Klägers
bedurfte
insofern
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.12.2013