BESCHLUSS 4 . Februar Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hucke Seiters Tombrink Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Urteil Senats 10 . Dezember wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : gemäß § 321a Abs. statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Anspruch Klägers rechtliches Gehör verletzt . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Senat hat Vorbringen Klägers Senatsurteil 10 . Dezember zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt Rechtsauffassungen jedoch Punkten geteilt . Parteien haben Art . Abs. GG Anspruch Gerichte Würdigung Sachverhalts Rechtslage übernehmen . sind folgende Gesichtspunkte : 1 . Senat hat Rechtsprechung Frage raussetzungen Grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffene Vertrauensschutz entfällt geändert . Demensprechend war Hinweis gemäß § geboten . Kläger ist angegriffenen Urteil ergibt Revisionserwiderung engen Voraussetzungen Wegfall Vertrauensschutzes ausgegangen . Notwendigkeit umfassenden Einbeziehung relevanten Umstände haftungsrechtliche Vertrauensschutzprüfung folgt wertungsbedürftigen Begriff Vertrauensschutzes . Bereits bisherige Randnummer Senatsurteils 10 . Dezember zitierte Senatsrechtsprechung hat abgestellt Wertung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet nur subjektive Kenntnisse aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten Empfängers auch objektive Umstände einzubeziehen sind . objektiven Umstände gerade auch Handlungen Betroffenen beruhen können liegt Hand . 2 . Anhörungsrüge differenziert rechtsirrig tungsmacht Ausstellung Vollmachtsurkunde § Erteilung Auftrags Innenverhältnis Vollmachtgeber Bevollmächtigtem . zitierte Berufungsurteil verneint zwar B. GmbH erteilten Auftrag Klägers aber lung Vollmachtsurkunde . hat insbesondere Vollmachts-)Erklärung Senat verbindlich ausgelegt . Senat hat Vortrag Klägers Kenntnis genommen jedoch durchgreifend erachtet . 3 . Beklagte Kläger behauptet hat dung offensichtlich unbegründet gehalten hat ist Bedeutung . Frage Vertrauensschutzes ist abzustellen Kläger mangelnden Rücknahme Grundstücksverkehrsgenehmigung 3 . September schließen konnte Beklagte etwaige Restitutionsanmeldung jedenfalls offensichtlich unbegründet ansah . mangelnde Rücknahme konnte indes maßgeblichen Sicht Klägers angegriffenen Urteil ausgeführt wird Seite verschiedene Gründe geben . Amt Regelung offener Vermögensfragen Beklagten Kläger getätigten Investitionen mitgeteilt hat nehme Grundstücksverkehrsgenehmigung vorliegende Restitutionsanmeldung offensichtlich unbegründet sei ist festgestellt . Anhörungsrüge zeigt auch entsprechenden Sachvortrag . Übrigen war Streithelferin angemeldete Restitutionsanspruch offensichtlich unbegründet . Streithelferin hat Anspruch erfolgreich durchgesetzt . Kläger musste auch " klüger " sein Amt offene Vermögensfragen Beklagten . Anhörungsrüge verkennt Frage Wegfalls Vertrauensschutzes tatsächliche Kenntnis Klägers offensichtlich unbegründeten Restitutionsanmeldung maßgeblich ist . Entscheidend ist Zeitpunkt Ausstellung Vollmachtsurkunde 5 . September Sicht Klägers Erteilung Grundstücksverkehrsgenehmigung 3 . September noch Restitutionsansprüche hätten angemeldet werden können mangelnden Rücknahme Grundstücksverkehrsgenehmigung Beklagten Fehlen offensichtlich unbegründeten Anmeldungen geschlossen werden konnte . Gerade Kläger Kenntnis Restitutionsanmeldungen hatte lag nahe entsprach Vergewisserungspflicht § Abs. VermG weiteren Verfügungen Auskunft Beklagten einzuholen . Senat hat Vortrag Klägers auch hier übergangen lediglich durchgreifend erachtet . 4 . Senat hat Überlegungen Klägers analogen Anwendung § hieraus abzuleitenden Rechtsfolge Kenntnis genommen fernliegend erachtet . Gerichte sind verpflichtet Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden . 5 . Senat Vergleichsvorschlag Zeit Oktober Mitverschulden Klägers ausgegangen ist hat Hintergrund Versuch gütlichen Einigung Senat Zeitraum Mitverschulden Klägers nachzuholender Beweisaufnahme ausgeschlossen erachtet hat . Kläger zeigt Übrigen auch weiteren bereits Senat Kenntnis genommenen Vortrag Mitverschulden gehalten hätte Senat hingewiesen hätte Mitverschulden Betracht kommt . 6 . Berufungsgericht festgestellte Berufungsurteil Seite Vortrag Klägers Wege unentgeltlichen Überlassung Verwandte erfolgten Nutzung sanierten Räumlichkeiten Frage Nutzungsvorteils Berücksichtigung finden kann liegt Hand . Hinweises Senats Wahrung rechtlichen Gehörs Klägers bedurfte insofern . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.12.2013