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1011 lines
8.5 KiB

BESCHLUSS
9
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
F.
:
15
.
Dezember
§
Abs.
:
5
.
Mai
;
;
GG
Art
.
Abs.
Streitigkeiten
Bestand
privatrechtlichen
dauernden
Dienstverhältnisses
ordentlichen
Gerichten
hier
:
Hauptgeschäftsführer
Handwerkskammer
bestimmt
Gebührenstreitwert
grundsätzlich
Anlehnung
§
Abs.
.
Abs.
.
.
Abs.
.
§
Abs.
ArbGG
.
Abs.
.
§
Abs.
.
sind
entsprechend
anwendbar
Bestätigung
Beschluß
13
.
Februar
ZR
.
verstößt
allgemeinen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
.
Beschluß
9
.
Juni
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Galke
Dr.
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Klägers
Streitwertfestsetzung
Senatsbeschluß
30
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
war
Grundlage
privatrechtlichen
Dienstvertrags
Jahresgehalt
DM
Hauptgeschäftsführer
erstbeklagten
Handwerkskammer
.
12
.
Februar
wurde
fristlos
gekündigt
.
Anschließend
schlossen
Parteien
Vereinbarung
Abfindung
Höhe
DM
Aufhebungsvertrag
Kläger
später
widerrechtlicher
Drohung
anfocht
.
Klage
hat
erster
Linie
Feststellung
begehrt
Aufhebungsvertrag
unwirksam
Dienstverhältnis
außerordentliche
Kündigung
Beklagten
aufgelöst
worden
sei
unveränderten
Vertragsbedingungen
fortbestehe
hat
Weiterbeschäftigung
Hauptgeschäftsführer
verlangt
hilfsweise
Interesse
Erstbeklagte
verurteilen
rückständige
Umlage
Altersversorgung
Klägers
Höhe
abzuführen
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Anträge
abgewiesen
.
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
hat
Senat
Beschluß
30
.
September
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerde
hat
zugleich
235.281,48
festgesetzt
.
ist
Senat
Übereinstimmung
Landgericht
dreifachen
Jahresbetrag
Vergütung
Klägers
Abzug
%
Feststellungsklage
ausgegangen
DM
DM
%
DM
hat
Hilfsantrag
zusätzlich
geforderte
Zahlung
streitwerterhöhend
berücksichtigt
.
Festsetzung
wendet
Kläger
30
.
März
eingegangen
Gegenvorstellung
.
vertritt
Ansicht
§
Ermittlung
Streitwerts
auszuübende
Ermessen
habe
Fällen
arbeitsgerichtliche
Streitigkeiten
geltenden
Bestimmung
Abs.
.
auszurichten
mindestens
aber
Regelungen
Abs.
.
öffentlich-rechtliche
Amtsverhältnisse
.
ersten
Alternative
wäre
Streitwert
vorliegend
festzusetzen
zweiten
.
abweichende
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
führe
erheblichen
Mißverhältnis
verschiedenen
Arbeitnehmergruppen
sei
Gleichheitsgrundsatz
Art
.
Abs.
GG
unvereinbar
.
II
.
Gegenvorstellung
ist
zulässig
begründet
.
1
.
Streitverhältnis
ist
gemäß
§
Nr.
Fassung
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
5
.
Mai
.
S.
Gerichtskostengesetz
Fassung
Bekanntmachung
15
.
Dezember
.
S.
;
folgenden
:
weiterhin
anzuwenden
.
auch
Gegenvorstellung
sonst
mehr
anfechtbare
Streitwertfestsetzung
wahrende
Frist
Monaten
Rechtskraft
Hauptsacheentscheidung
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
vgl.
Beschluß
12
.
Februar
IVa
ist
gewahrt
.
2
.
Wertfestsetzung
Beschluß
Senats
30
.
September
entspricht
gesetzlichen
Vorschriften
.
Gerichtskostengesetz
noch
Zivilprozeßordnung
enthalten
Ermittlung
Gegenstandswerts
Rechtsstreitigkeiten
Bestehen
Nichtbestehen
Beendigung
Dienstverhältnisses
bürgerlichen
Rechts
besondere
Bestimmungen
.
Abs.
jetzt
Abs.
.
Statusstreitigkeiten
Streitwert
13-fachen
Betrag
Endgrundgehalts
ruhegehaltsfähiger
Zulagen
Hälfte
Betrags
Dauer
Jahres
vereinbarten
Gehalts
vorsieht
gilt
nur
öffentlich-rechtliche
Amtsverhältnisse
.
Auch
ähnliche
Streitwertbestimmung
früheren
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
aufgehobenen
§
Abs.
Satz
ArbGG
heute
Abs.
Satz
.
Streitigkeiten
Art
Wertberechnung
höchstens
Betrag
Dauer
Vierteljahres
leistenden
Arbeitsentgelts
maßgebend
ist
beschränkt
Wortlaut
Gesetzessystematik
Rechtsstreitigkeiten
Arbeitsverhältnisse
Sinne
§
Abs.
Nr.
ArbGG
Gerichten
Arbeitssachen
.
Verfahren
ordentlichen
Gerichten
andere
Dienstverhältnisse
läßt
Sonderregelung
übertragen
Beschluß
13
.
Februar
ZR
.
Ermangelung
spezieller
Normen
ist
Gebührenstreitwert
Zivilprozeß
§
Abs.
.
V.m
.
freiem
Ermessen
festzusetzen
.
Maßgebend
ist
Gericht
schätzende
Interesse
Klägers
begehrten
Feststellung
.
Anhaltspunkt
kann
Abs.
jetzt
§
Abs.
.
getroffene
Regelung
§
vorgehende
Bestimmung
Wertberechnung
Klagen
Arbeitnehmern
wiederkehrende
Leistungen
dreifachen
Jahresbetrag
Leistungen
dienen
.
Klage
Fortbestehen
Dienstverhältnisses
wird
Kläger
Regel
vorrangig
Anspruch
vereinbarte
Vergütung
wahren
wollen
.
Interesse
entspricht
etwa
Wert
alternativ
möglichen
Klage
Feststellung
Dienstberechtigte
Fortzahlung
Vergütung
Kündigungszeitpunkt
verpflichtet
sei
Beschluß
13
.
Februar
aaO
.
entspricht
ganz
überwiegenden
Meinung
gilt
auch
Organmitglieder
Handelsgesellschaften
juristischen
Personen
vgl.
Anwendbarkeit
§
Abs.
Mitglieder
Vertretungsorganen
:
Beschluß
24
November
ZR
;
Wertberechnung
Bestandsstreitigkeiten
:
227
;
.
298
;
OLG
.
;
KG
544
;
OLG
.
;
OLG
.
215
;
336
;
Hartmann
Kostengesetze
35
.
Aufl
.
.
;
Schneider/Herget
Streitwert-Kommentar
Zivilprozeß
11
.
Aufl
.
.
vilprozeß
11
.
Aufl
.
.
;
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
.
;
siehe
auch
Germelmann
ArbGG
5
.
Aufl
.
.
91
;
Vollstädt
ArbGG
§
.
;
abweichend
jedenfalls
Verweisung
Rechtsstreits
Arbeitsgericht
ordentliche
Gericht
:
;
6
.
Aufl
.
.
.
Ausnahme
wird
wesentlichen
nur
dann
zugelassen
andere
Vertragsteil
Ablauf
Jahren
ordentlichen
Kündigung
Dienstverhältnisses
befugt
gewesen
wäre
vgl.
OLG
;
OLG
.
können
erwähnten
Vorschriften
§
Abs.
Satz
ArbGG
§
Abs.
Bestandsstreitigkeiten
Gegensatz
Klagen
wiederkehrende
Leistungen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
ArbGG
jetzt
§
Abs.
Satz
.
Streitwert
Regel
weit
tatsächlichen
Interesses
Klägers
Fortbestand
Arbeitsverhältnisses
ansetzen
Schätzung
Gegenstandswerts
§
auch
Rechtsgedanken
herangezogen
werden
.
handelt
Bestimmungen
eng
begrenzte
Ausnahmen
Schutz
zumeist
sozial
schwächeren
Arbeitnehmer
engeren
arbeitsrechtlichen
Sinn
öffentlich-rechtlichen
Bediensteten
ähnlicher
Stellung
.
Zielsetzung
entfällt
freien
Dienstverhältnis
jedenfalls
dann
hier
Beschäftigte
juristischer
Personen
Gehaltsklasse
weit
durchschnittlichen
Verdienstes
Arbeitnehmern
Beamten
geht
besonderen
sozialen
Schutzbedürftigkeit
Rede
sein
kann
.
Grundlage
ist
Senat
festgesetzte
Streitwert
auch
Kläger
stellt
richtig
errechnet
.
Herabsetzung
vorzeitigen
ordentlichen
Kündigungsrechts
Dienstherrn
kommt
Streitfall
Betracht
Beklagte
§
Abs.
Parteien
geschlossenen
Dienstvertrags
lediglich
Kündigung
wichtigem
Grund
berechtigt
war
.
3
.
Kläger
zuzugeben
ist
sehr
unterschiedliche
Bemessung
Streitwerts
Streitigkeiten
Bestand
Dienstverhältnisses
je
Arbeitnehmer
öffentlich-rechtliche
Bedienstete
einerseits
freie
Dienstverträge
Beschäftigte
andererseits
handelt
höchstens
Verdienst
Vierteljahres
13-fachen
Monatsbezüge
Hälfte
jährlichen
Gehalts
einen
Seite
Gegensatz
dreifachen
Jahresbetrag
Einkünfte
anderen
Seite
mag
rechtspolitisch
zweifelsfrei
sein
.
verstößt
aber
allgemeinen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
.
Art
.
Abs.
GG
gebietet
Gleiches
gleich
Ungleiches
Eigenart
entsprechend
verschieden
behandeln
.
ist
allerdings
auszugehen
Anwendung
Art
.
Abs.
GG
stets
Vergleich
beruht
nie
nur
einzelnen
Elementen
übereinstimmen
.
ist
Sache
Gesetzgebers
entscheiden
Elemente
ordnenden
Lebensverhältnisse
maßgebend
ansieht
Recht
gleich
verschieden
behandeln
.
Gleichheitssatz
ist
erst
verletzt
vernünftiger
Natur
Sache
ergebender
sonstwie
einleuchtender
Grund
Gesetzgeber
vorgenommene
Differenzierung
Gleichbehandlung
finden
läßt
BVerfGE
271
;
258
;
ähnlich
BVerfGE
.
gewisse
Typisierung
Generalisierung
ist
hierbei
unvermeidbar
vgl.
BVerfGE
;
;
.
Sozialpolitische
Entscheidungen
sind
ferner
grundsätzlich
hinzunehmen
BVerfGE
;
.
Allein
Gruppe
besonderem
Anlaß
besondere
Vergünstigungen
zugestanden
werden
kann
verfassungsrechtliches
Gebot
herleiten
Vorteile
Anspruch
nehmen
dürfen
BVerfGE
;
.
gemessen
ist
kostenrechtlichen
Bestimmungen
vorgenommene
Differenzierung
wesentlichen
abhängig
Beschäftigten
sonstigen
dauernden
Dienstverhältnis
stehenden
Dienstverpflichteten
verfassungsrechtlich
beanstanden
.
findet
ausgeführt
Rechtfertigung
typischerweise
gegebenen
besonderen
sozialen
Schutzbedürftigkeit
Arbeitnehmer
vergleichbar
eingestuften
öffentlich-rechtlichen
Bediensteten
ebenso
regelmäßig
freien
Dienstverhältnissen
allgemeinen
dort
wesentlich
höheren
Bezüge
Fällen
vorauszusetzenden
Geschäftsgewandtheit
Dienstverpflichteten
weitgehend
entfällt
.
gleichartige
Privilegierung
Personenkreises
ist
verfassungsrechtlichen
Gründen
geboten
.
Härten
Ungleichgewichte
etwa
Kläger
verweist
immer
trennscharf
möglichen
Zuordnung
Dienstvertrags
Arbeitsverhältnis
freien
Dienstverhältnis
entstehen
können
müssen
notwendigerweise
typisierenden
Regelung
hingenommen
werden
.
Kapsa