BESCHLUSS 9 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. F. : 15 . Dezember § Abs. : 5 . Mai ; ; GG Art . Abs. Streitigkeiten Bestand privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses ordentlichen Gerichten hier : Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer bestimmt Gebührenstreitwert grundsätzlich Anlehnung § Abs. . Abs. . . Abs. . § Abs. ArbGG . Abs. . § Abs. . sind entsprechend anwendbar Bestätigung Beschluß 13 . Februar ZR . verstößt allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG . Beschluß 9 . Juni . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Galke Dr. beschlossen : Gegenvorstellung Klägers Streitwertfestsetzung Senatsbeschluß 30 . September wird zurückgewiesen . Gründe : Kläger war Grundlage privatrechtlichen Dienstvertrags Jahresgehalt DM Hauptgeschäftsführer erstbeklagten Handwerkskammer . 12 . Februar wurde fristlos gekündigt . Anschließend schlossen Parteien Vereinbarung Abfindung Höhe DM Aufhebungsvertrag Kläger später widerrechtlicher Drohung anfocht . Klage hat erster Linie Feststellung begehrt Aufhebungsvertrag unwirksam Dienstverhältnis außerordentliche Kündigung Beklagten aufgelöst worden sei unveränderten Vertragsbedingungen fortbestehe hat Weiterbeschäftigung Hauptgeschäftsführer verlangt hilfsweise Interesse Erstbeklagte verurteilen rückständige Umlage Altersversorgung Klägers Höhe € abzuführen . Landgericht Oberlandesgericht haben Anträge abgewiesen . Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision hat Senat Beschluß 30 . September zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerde hat zugleich 235.281,48 € festgesetzt . ist Senat Übereinstimmung Landgericht dreifachen Jahresbetrag Vergütung Klägers Abzug % Feststellungsklage ausgegangen DM DM % DM € hat Hilfsantrag zusätzlich geforderte Zahlung € streitwerterhöhend berücksichtigt . Festsetzung wendet Kläger 30 . März eingegangen Gegenvorstellung . vertritt Ansicht § Ermittlung Streitwerts auszuübende Ermessen habe Fällen arbeitsgerichtliche Streitigkeiten geltenden Bestimmung Abs. . auszurichten mindestens aber Regelungen Abs. . öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse . ersten Alternative wäre Streitwert vorliegend € festzusetzen zweiten € . abweichende Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führe erheblichen Mißverhältnis verschiedenen Arbeitnehmergruppen sei Gleichheitsgrundsatz Art . Abs. GG unvereinbar . II . Gegenvorstellung ist zulässig begründet . 1 . Streitverhältnis ist gemäß § Nr. Fassung Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 5 . Mai . S. Gerichtskostengesetz Fassung Bekanntmachung 15 . Dezember . S. ; folgenden : weiterhin anzuwenden . auch Gegenvorstellung sonst mehr anfechtbare Streitwertfestsetzung wahrende Frist Monaten Rechtskraft Hauptsacheentscheidung § Abs. Satz Abs. Satz vgl. Beschluß 12 . Februar IVa ist gewahrt . 2 . Wertfestsetzung Beschluß Senats 30 . September entspricht gesetzlichen Vorschriften . Gerichtskostengesetz noch Zivilprozeßordnung enthalten Ermittlung Gegenstandswerts Rechtsstreitigkeiten Bestehen Nichtbestehen Beendigung Dienstverhältnisses bürgerlichen Rechts besondere Bestimmungen . Abs. jetzt Abs. . Statusstreitigkeiten Streitwert 13-fachen Betrag Endgrundgehalts ruhegehaltsfähiger Zulagen Hälfte Betrags Dauer Jahres vereinbarten Gehalts vorsieht gilt nur öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse . Auch ähnliche Streitwertbestimmung früheren Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aufgehobenen § Abs. Satz ArbGG heute Abs. Satz . Streitigkeiten Art Wertberechnung höchstens Betrag Dauer Vierteljahres leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist beschränkt Wortlaut Gesetzessystematik Rechtsstreitigkeiten Arbeitsverhältnisse Sinne § Abs. Nr. ArbGG Gerichten Arbeitssachen . Verfahren ordentlichen Gerichten andere Dienstverhältnisse läßt Sonderregelung übertragen Beschluß 13 . Februar ZR . Ermangelung spezieller Normen ist Gebührenstreitwert Zivilprozeß § Abs. . V.m . freiem Ermessen festzusetzen . Maßgebend ist Gericht schätzende Interesse Klägers begehrten Feststellung . Anhaltspunkt kann Abs. jetzt § Abs. . getroffene Regelung § vorgehende Bestimmung Wertberechnung Klagen Arbeitnehmern wiederkehrende Leistungen dreifachen Jahresbetrag Leistungen dienen . Klage Fortbestehen Dienstverhältnisses wird Kläger Regel vorrangig Anspruch vereinbarte Vergütung wahren wollen . Interesse entspricht etwa Wert alternativ möglichen Klage Feststellung Dienstberechtigte Fortzahlung Vergütung Kündigungszeitpunkt verpflichtet sei Beschluß 13 . Februar aaO . entspricht ganz überwiegenden Meinung gilt auch Organmitglieder Handelsgesellschaften juristischen Personen vgl. Anwendbarkeit § Abs. Mitglieder Vertretungsorganen : Beschluß 24 November ZR ; Wertberechnung Bestandsstreitigkeiten : 227 ; . 298 ; OLG . ; KG 544 ; OLG . ; OLG . 215 ; 336 ; Hartmann Kostengesetze 35 . Aufl . . ; Schneider/Herget Streitwert-Kommentar Zivilprozeß 11 . Aufl . . vilprozeß 11 . Aufl . . ; Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . . ; siehe auch Germelmann ArbGG 5 . Aufl . . 91 ; Vollstädt ArbGG § . ; abweichend jedenfalls Verweisung Rechtsstreits Arbeitsgericht ordentliche Gericht : ; 6 . Aufl . . . Ausnahme wird wesentlichen nur dann zugelassen andere Vertragsteil Ablauf Jahren ordentlichen Kündigung Dienstverhältnisses befugt gewesen wäre vgl. OLG ; OLG . können erwähnten Vorschriften § Abs. Satz ArbGG § Abs. Bestandsstreitigkeiten Gegensatz Klagen wiederkehrende Leistungen § Abs. § Abs. Satz ArbGG jetzt § Abs. Satz . Streitwert Regel weit tatsächlichen Interesses Klägers Fortbestand Arbeitsverhältnisses ansetzen Schätzung Gegenstandswerts § auch Rechtsgedanken herangezogen werden . handelt Bestimmungen eng begrenzte Ausnahmen Schutz zumeist sozial schwächeren Arbeitnehmer engeren arbeitsrechtlichen Sinn öffentlich-rechtlichen Bediensteten ähnlicher Stellung . Zielsetzung entfällt freien Dienstverhältnis jedenfalls dann hier Beschäftigte juristischer Personen Gehaltsklasse weit durchschnittlichen Verdienstes Arbeitnehmern Beamten geht besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit Rede sein kann . Grundlage ist Senat festgesetzte Streitwert auch Kläger stellt richtig errechnet . Herabsetzung vorzeitigen ordentlichen Kündigungsrechts Dienstherrn kommt Streitfall Betracht Beklagte § Abs. Parteien geschlossenen Dienstvertrags lediglich Kündigung wichtigem Grund berechtigt war . 3 . Kläger zuzugeben ist sehr unterschiedliche Bemessung Streitwerts Streitigkeiten Bestand Dienstverhältnisses je Arbeitnehmer öffentlich-rechtliche Bedienstete einerseits freie Dienstverträge Beschäftigte andererseits handelt höchstens Verdienst Vierteljahres 13-fachen Monatsbezüge Hälfte jährlichen Gehalts einen Seite Gegensatz dreifachen Jahresbetrag Einkünfte anderen Seite mag rechtspolitisch zweifelsfrei sein . verstößt aber allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG . Art . Abs. GG gebietet Gleiches gleich Ungleiches Eigenart entsprechend verschieden behandeln . ist allerdings auszugehen Anwendung Art . Abs. GG stets Vergleich beruht nie nur einzelnen Elementen übereinstimmen . ist Sache Gesetzgebers entscheiden Elemente ordnenden Lebensverhältnisse maßgebend ansieht Recht gleich verschieden behandeln . Gleichheitssatz ist erst verletzt vernünftiger Natur Sache ergebender sonstwie einleuchtender Grund Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung Gleichbehandlung finden läßt BVerfGE 271 ; 258 ; ähnlich BVerfGE . gewisse Typisierung Generalisierung ist hierbei unvermeidbar vgl. BVerfGE ; ; . Sozialpolitische Entscheidungen sind ferner grundsätzlich hinzunehmen BVerfGE ; . Allein Gruppe besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden werden kann verfassungsrechtliches Gebot herleiten Vorteile Anspruch nehmen dürfen BVerfGE ; . gemessen ist kostenrechtlichen Bestimmungen vorgenommene Differenzierung wesentlichen abhängig Beschäftigten sonstigen dauernden Dienstverhältnis stehenden Dienstverpflichteten verfassungsrechtlich beanstanden . findet ausgeführt Rechtfertigung typischerweise gegebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit Arbeitnehmer vergleichbar eingestuften öffentlich-rechtlichen Bediensteten ebenso regelmäßig freien Dienstverhältnissen allgemeinen dort wesentlich höheren Bezüge Fällen vorauszusetzenden Geschäftsgewandtheit Dienstverpflichteten weitgehend entfällt . gleichartige Privilegierung Personenkreises ist verfassungsrechtlichen Gründen geboten . Härten Ungleichgewichte etwa Kläger verweist immer trennscharf möglichen Zuordnung Dienstvertrags Arbeitsverhältnis freien Dienstverhältnis entstehen können müssen notwendigerweise typisierenden Regelung hingenommen werden . Kapsa