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1883 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
28
Juli
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
nimmt
Beklagten
abgetretenem
Recht
B.
AG
Folgenden
B.
Zahlung
Zinsen
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Anspruch
.
B.
ist
Treuhandkommanditistin
tungsbeschränkt
Co.
Fondsgesellschaft
;
Folgenden
:
.
3
.
März
erklärte
Beklagte
B.
Beitritt
seinerzeit
noch
GmbH
Co.
firmierend
telbarer
Treugeber-)Kommanditist
Einlage
.
Grundlage
Treuhandvertrags
31
.
März
fungierte
B.
derin
Beklagten
.
frei
verfügbarer
Liquidität
Treuhänerhielt
klagte
Jahren
Abzug
Rückzahlung
gewinnunabhängige
Ausschüttungen
Höhe
insgesamt
.
erwarb
AG
Containerchassis
vermietete
veräußernde
Unternehmen
sale-andlease-back"-Verfahren
.
Erwerb
wurde
Darlehen
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Folgenden
nur
:
Klägerin
finanziert
.
AG
Juni
Insolvenzantrag
gestellt
hatte
erzielte
Einnahmen
mehr
geriet
Weise
finanzielle
rigkeiten
.
Vereinbarung
25./31
.
Mai
legten
Klägerin
bestehenden
Kredite
neue
Laufzeiten
.
Schreiben
12
November
lehnte
Klägerin
Angebot
"
Rückzahlung
fälligen
Finanzierungen
3
November
.
Zugleich
bat
Kommanditisten
"
vollständigen
Wiedereinlage
"
geleisteten
Auszahlungen
aufzufordern
.
verlangte
B.
Datum
10
.
zember
Beklagten
anderen
Treugeber-Kommanditisten
Hinweis
Freistellungsanspruch
Treuhandvertrag
Fristsetzung
20
.
Dezember
Rückzahlung
Ausschüttungen
.
Schreiben
lautet
auszugsweise
folgt
:
"
wissen
hat
Fondsgesellschaft
teilweise
Darlehen
W.
Bank
finanziert
.
Kapitaldienst
Darlehen
konnte
Ausfall
Mietzahlungen
mehr
geleistet
werden
.
Auszahlungen
Fondsgesellschaft
Anleger
Jahren
stellen
Rückzahlung
Hafteinlagen
.
B.
haftet
Treuhandkommanditistin
Gläubigern
Gesellschaft
Umfang
zurückgezahlten
Hafteinlagen
.
W.
Bank
hat
B.
Anspruch
genommen
.
B.
steht
Treugeber
Treuhandvertrag
Verbindung
Gesellschaftsvertrag
Freistellungsanspruch
.
Ansprüche
W.
Bank
Treuhandkommanditistin
definitiv
bestehen
bleibt
leider
andere
Wahl
Freistellungsanspruch
Treuhandvertrag
Verbindung
Gesellschaftsvertrag
geltend
machen
.
müssen
auffordern
Fondsgesellschaft
erhaltenen
Auszahlungen
Höhe
Jahre
geleisteten
Einzahlungen
Höhe
Rückgewähr
Jahre
getätigten
Ausschüttungen
dienten
spätestens
20
.
Dezember
eingehend
Konto
B.
einzuzahlen
Wiedereinlageverpflichtung
Fondsgesellschaft
erfüllen
können
.
Fondsgesellschaft
B.
haben
vergangenen
Jahr
erheblichem
Umfang
Verfügung
stehenden
Möglichkeiten
gearbeitet
Fortführung
Fonds
Wiedereinzahlung
ausgezahlten
Beträge
vermieden
Chance
Werterholung
erhalten
bleibt
.
ist
leider
gelungen
.
bedaure
Entwicklung
nun
geführt
hat
B.
auffordern
muss
auch
restlichen
Beträge
wieder
einzuzahlen
.
....
"
Datum
13
.
Dezember
unterrichtete
ber-Kommanditisten
Anleger
Klägerin
B.
kommanditistin
Anspruch
genommen
habe
B.
Treugeals
gezwungen
sei
Anlegern
Wiedereinzahlung
bereits
ausgezahlten
Beträge
Höhe
ursprünglichen
Haftkapitals
einzufordern
.
Schreiben
hat
auszugsweise
folgenden
Inhalt
:
"
Geschäftsführung
hatte
Gesellschafterversammlung
berichtet
Bankhaus
Annahme
Kaufangebotes
Firma
entschieden
hat
Bank
erwartet
Anleger
schon
erhaltenen
Auszahlungen
wieder
einzahlen
.
möchte
mitteilen
Bankhaus
B.
Anspruch
genommen
hat
B.
gezwungen
ist
Gesellschafter
anzuschreiben
Wiedereinzahlung
Laufzeit
Fonds
bereits
ausgezahlten
Beträge
Höhe
ursprünglichen
Haftkapitals
einzufordern
.
"
Zahlungsaufforderung
B.
kam
Beklagte
.
2./6
.
Mai
vereinbarten
Klägerin
verbleibende
Sollsaldo
Veräußerung
weiterer
Containerchassis
"
Inanspruchnahme
Kommanditisten
Treuhandkommanditisten
"
zurückgeführt
werden
sollte
.
Stand
Inanspruchnahme
Kommanditisten
sollte
Klägerin
unaufgefordert
14-tägig
informiert
werden
.
Vertrag
20
.
Oktober/18
November
trat
B.
lungsanspruch
Beklagten
Treuhandvertrag
Höhe
Klägerin
.
Schreiben
21
November
erklärte
Klägerin
Kündigung
bestehenden
Geschäftsverbindung
forderte
Rückzahlung
Sollsaldos
946.977,33
.
Hierüber
informierte
Klägerin
B.
Schreiben
gleichen
Tage
verlangte
zugleich
"
Wiedereinzahlung
Hafteinlage
"
.
Datum
1
.
Dezember
begehrte
Klägerin
Beklagten
Begleichung
abgetretenen
Forderung
spätestens
9
.
Dezember
.
Beklagte
verweigerte
Zahlung
Begründung
geltend
gemachte
Anspruch
sei
verjährt
.
22
.
Dezember
beantragte
Klägerin
Erlass
Mahnbescheids
30
.
Dezember
erlassen
Beklagten
3
.
Januar
zugestellt
wurde
.
Verfahren
wurde
Eingang
Widerspruchs
Beklagten
Landgericht
abgegeben
.
Parteien
streiten
Frage
Klageforderung
verjährt
ist
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Ersturteil
abgeändert
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
Urteils
ersten
Instanz
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Verjährung
Klageforderung
verneint
Wesentlichen
ausgeführt
:
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
beginne
Verjährung
Befreiungsanspruchs
§
Satz
erst
Schluss
Jahres
Forderung
fällig
werde
Befreiung
verlangt
werde
.
Gemessen
sei
Streitfall
allerdings
feststellbar
Klägerin
Darlehensrückzahlungsanspruch
Anlagegesellschaft
bereits
Jahre
fällig
gestellt
habe
.
Vortrag
Klägerin
sei
Fälligkeit
Darlehensforderung
erst
Kündigung
21
November
herbeigeführt
worden
.
sei
Beklagte
ausreichend
substantiiert
entgegengetreten
.
Auch
Wege
Urkundenbeweises
verwerteten
Aussagen
Zeugen
Parallelverfahren
Landgericht
vernommen
worden
seien
hätten
Fälligstellung
Kreditschulden
Jahre
bestätigt
.
gelte
ebenfalls
Landgericht
durchgeführte
Beweisaufnahme
.
fehle
auch
genügenden
Anhaltspunkten
konkludente
Fälligstellung
.
sei
Geltendmachung
Freistellungsanspruchs
Treuhänderin
Verjährungsfrist
Jahre
Lauf
gesetzt
worden
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
führe
Unerträglichkeiten
Wertungswidersprüchen
Freistellungsanspruch
lange
Fälligkeit
Drittforderung
fällig
würde
.
Schutzes
könne
Treuhänderin
Geltendmachung
Freistellungsanspruchs
Anlegern
begeben
.
Unerheblich
sei
Klägerin
bereits
Kündigungsrecht
zugestanden
habe
einvernehmliche
Lösung
verhandelt
worden
sei
Kündigung
Fälligstellung
Darlehen
hätte
vermeiden
können
.
Inanspruchnahme
Fondsgesellschaft
Klägerin
habe
festgestanden
noch
sei
absehbar
gewesen
.
Auch
Gesichtspunkt
Grundsatzes
Glauben
müsse
Klägerin
so
behandeln
lassen
sei
Darlehensforderung
bereits
Jahre
Rückzahlung
fällig
geworden
.
fehle
widersprüchlichen
Verhalten
Klägerin
Kündigung
Fälligstellung
Darlehensforderungen
absehe
wirtschaftlichen
Möglichkeiten
Rückführung
notleidenden
Kredits
suchen
.
Hinausschieben
Fälligkeit
stelle
auch
"
ambivalentes
Verhalten
"
gegangen
sei
Insolvenz
Treuhänderin
Fondsgesellschaft
verhindern
.
sei
auch
besondere
Härte
Beklagten
erkennen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Verjährung
Klageforderung
Unrecht
verneint
.
1
.
Zutreffend
Revision
auch
beanstandet
ist
fungsgericht
ausgegangen
Beklagte
Treugeber
gemäß
Satz
verpflichtet
ist
B.
Treuhänderin
chen
Haftung
Verbindlichkeiten
freizustellen
gehaltenen
verwalteten
Gesellschaftsbeteiligung
entstanden
sind
vgl.
Senatsurteil
5
.
Mai
.
.
ergibt
Treuhandvertrag
getroffenen
Vereinbarungen
Aufgaben
Treuhänderin
Verbindung
§
§
Abs.
.
muss
Beklagte
B.
Kommanditistenhaftung
Klägerin
Gesellschaftsgläubigerin
freihalten
Haftung
entfallenden
Kapitalanteil
betrifft
.
Kommanditistenhaftung
ist
Leistung
Einlage
zunächst
entfallen
§
Abs.
jedoch
Höhe
gewinnunabhängigen
Liquiditätsüberschüssen
geleisteten
schüttungen
hier
:
§
Abs.
wieder
aufgelebt
.
rechtsfehlerfreier
Feststellung
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
fälligen
Anspruch
Darlehensrückgewähr
Höhe
946.977,33
§
Abs.
Satz
mithin
Umfang
Haftsumme
Befriedigung
Klägerin
benötigt
wird
vgl.
Urteil
22
.
März
ZR
.
.
2
.
sonach
bestehenden
Freistellungsanspruch
§
Satz
iVm
§
Abs.
iVm
§
Abs.
§
Abs.
iVm
Abs.
Satz
hat
B.
wirksam
Klägerin
Gläubigerin
rung
B.
befreien
ist
abgetreten
§
;
hat
Folge
Befreiungsanspruch
Zahlungsanspruch
hier
:
gerichtet
Leistung
umwandelt
vgl.
Senatsurteil
5
.
Mai
aaO
S.
.
Urteile
22
.
März
aaO
S.
.
11
.
März
.
Umwandlung
hier
s.
nachfolgend
schon
Abtretung
geschehen
ist
.
3
.
Anspruch
ist
jedoch
verjährt
Abs.
.
rungsfrist
hat
spätestens
Dezember
begonnen
ist
mithin
Ende
31
.
Dezember
also
Einreichung
Mahnantrags
Dezember
abgelaufen
§
Abs.
.
Befreiungsanspruch
§
Satz
wird
einhelliger
Auffassung
sofort
Eingehung
Verbindlichkeit
freizustellen
ist
fällig
unabhängig
ihrerseits
bereits
fällig
ist
arg
.
Satz
.
allgemeinen
verjährungsrechtlichen
Grundsätzen
wäre
Zeitpunkt
Befreiungsanspruch
entsteht
fällig
wird
auch
maßgeblich
Zeitpunkt
Verjährungsfrist
Anspruchs
beginnt
§
Abs.
Nr.
Folge
Eintritt
Fälligkeit
Drittforderung
Freistellung
begehrt
wird
ankäme
s.
Senatsurteile
12
November
.
5
.
Mai
aaO
S.
.
;
Urteil
22
.
März
aaO
S.
.
.
würde
allerdings
unbesehener
strikter
Anwendung
insbesondere
langfristig
angelegte
Verbindlichkeiten
Unzuträglichkeiten
ziehen
Interessen
Parteien
Treuhandvertrags
hier
vorliegenden
Art
Zweck
§
Satz
zuwiderliefen
.
Wäre
Lauf
Verjährungsfrist
allein
Fälligkeit
Freistellungsanspruchs
abzustellen
könnte
Treuhandkommanditistin
Befreiungsgläubiger
Vermeidung
Verjährung
bereits
Zeitpunkt
Geltendmachung
Freistellungsanspruchs
Treugeber
Befreiungsschuldner
gezwungen
sein
Fälligkeit
Drittforderung
absehbar
ist
noch
feststeht
Erfüllung
überhaupt
Mittel
Treugebers
zurückgegriffen
werden
muss
;
Geltendmachung
wirtschaftliche
Notwendigkeit
wäre
indes
verfrüht
interessengerecht
s.
Senatsurteile
12
November
aaO
.
5
.
Mai
aaO
S.
.
;
Urteil
22
.
März
aaO
S.
.
Beschluss
26
.
Juni
.
.
sinnvollen
unbefriedigenden
Folgen
vermeiden
beginnt
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verjährungsfrist
Befreiungsanspruch
Treuhänders
§
Satz
frühestens
Schluss
Jahres
laufen
Forderung
fällig
wird
befreien
ist
s.
Senatsurteil
5
.
Mai
aaO
S.
.
;
Urteil
22
.
März
aaO
S.
.
Beschluss
26
.
Juni
aaO
;
vgl.
auch
Senatsurteil
12
November
aaO
.
.
Anders
jedoch
liegt
Befreiungsanspruch
Fälligkeit
Drittforderung
befreien
ist
Zahlungsanspruch
umwandelt
Inanspruchnahme
Befreiungsgläubigers
Drittgläubiger
Sicherheit
erwarten
ist
feststeht
Erfüllung
Drittforderung
Mittel
Befreiungsschuldners
zurückgegriffen
werden
muss
.
Falle
ist
Schluss
Jahres
Zahlungsanspruch
Umwandlung
Befreiungsanspruchs
entsteht
Verjährungsbeginn
maßgebend
§
Abs.
.
Befindet
Befreiungsgläubiger
Lage
Inanspruchnahme
Drittgläubiger
Sicherheit
erwarten
lässt
steht
Erfüllung
Drittforderung
Mittel
Befreiungsschuldners
zurückgegriffen
werden
muss
so
wandelt
Befreiungsanspruch
Zahlungsanspruch
;
Befreiungsgläubiger
kann
dann
Zahlung
selbst
verlangen
vgl.
Urteile
16
.
September
ZR
13
November
ZR
.
;
26
34
;
Nr.
;
s.
auch
BeckOGK/Röver
§
.
[
Stand
:
15
.
August
;
7
.
Aufl
.
.
5
;
jeweils
.
Fallgestaltung
bedürfen
Ansicht
Berufungsgerichts
Befreiungsgläubiger
auch
Befreiungsschuldner
Schutzes
unzuträglichen
Zwang
"
verfrühten
"
Anspruchsgeltendmachung
Inanspruchnahme
Befreiungsgläubigers
Drittgläubiger
bereits
ebenso
sicher
feststeht
resultierende
Inanspruchnahme
Befreiungsschuldners
Befreiungsgläubiger
.
kann
nunmehr
Zahlung
verlangen
Befreiungsschuldner
hat
berechtigtes
Interesse
Zahlungsanspruch
angemessener
Zeit
verjährungshemmender
Weise
geltend
gemacht
wird
.
Befreiungsgläubiger
ist
Vorliegen
auch
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
seinerseits
zumutbar
Schluss
Jahres
Umwandlung
Befreiungsanspruchs
Zahlungsanspruch
beginnenden
dreijährigen
Verjährungsfrist
verjährungshemmende
Maßnahmen
ergreifen
.
Anknüpfung
Verjährungsbeginns
Geltendmachung
Forderung
erhobenen
Bedenken
Berufungsgerichts
greifen
entscheidend
Anspruchserhebung
abzustellen
ist
unabhängige
Umwandlung
Befreiungsanspruchs
Zahlungsforderung
.
Fälligkeit
Drittforderung
befreien
ist
besteht
insofern
Zusammenhang
Inanspruchnahme
Befreiungsgläubigers
Drittgläubiger
Sicherheit
erwarten
muss
.
hat
Verjährung
Befreiungsanspruchs
B.
Beklagten
spätestens
Ende
31
.
Dezember
begonnen
Folge
Anspruch
Ablauf
31
.
Dezember
noch
Abtretung
Anspruchs
Klägerin
verjährt
ist
.
Spätestens
Dezember
wandelte
Befreiungsanspruch
B.
Zahlungsanspruch
Inanspruchnahme
Befreiungsgläubiger
Klägerin
Drittgläubiger
Sicherheit
erwarten
war
feststand
Erfüllung
Drittforderung
Mittel
Beklagten
Befreiungsschuldner
zurückgegriffen
werden
musste
.
Schreiben
Klägerin
B.
12
November
Anleger
10
.
Dezember
Anleger
13
.
Dezember
geht
Insolvenz
AG
wirtschaftlich
Notlage
geraten
war
mehr
liquidiert
werden
musste
Darlehen
Klägerin
vorhandenen
Masse
insbesondere
:
Erlösen
Veräußerung
vollständig
getilgt
werden
konnte
also
"
notleidend
"
geworden
war
vermittelt
B.
Treugeber-Kom-
manditisten
:
Beklagte
voller
Höhe
jeweils
gezahlten
gewinnunabhängigen
Ausschüttungen
herangezogen
werden
mussten
.
Inanspruchnahme
Beklagten
übrigen
Treugeber-Kommanditisten
wurde
dementsprechend
auch
bereits
Gang
gesetzt
.
Inanspruchnahme
war
vornherein
allein
Außenhaftung
B.
Abs.
§
Abs.
korrespondierenden
Befreiungsanspruch
B.
§
Satz
iVm
Abs.
möglich
.
Beklagte
hatte
Kommanditeinlage
ebenso
übrigen
Treugeber-Kommanditisten
bereits
geleistet
war
Ermangelung
dahingehenden
gesellschaftsvertraglichen
Regelung
unmittelbar
B.
noch
gegenüber
verpflichtet
geflossenen
abhängigen
Ausschüttungen
zurückzuzahlen
vgl.
Urteile
12
.
März
.
1
Juli
.
jeweils
.
Somit
war
Inanspruchnahme
B.
Klägerin
Ende
Sicherheit
erwarten
.
Berufungsgericht
ausgeht
Ende
Inanspruchnahme
Fondsgesellschaft
festgestanden
habe
noch
absehbar
gewesen
sei
Zeit
noch
einvernehmliche
Lösung
verhandelt
worden
sei
Kündigung
Fälligstellung
Darlehen
hätte
vermeiden
können
rügt
Revision
zutreffend
rechtsfehlerhaft
.
betreffende
Feststellung
Berufungsgerichts
findet
Schreiben
12
November
10
.
Dezember
13
.
Dezember
nur
Stütze
Widerlegung
.
stand
Ende
nämlich
mehr
Zweifel
Inanspruchnahme
B.
:
mittelbaren
Kommanditisten
also
auch
klagten
vollen
Höhe
gewinnunabhängigen
Ausschüttungen
erfolgen
müsse
werde
indessen
voraussetzte
Darlehensforderung
Klägerin
fällig
gestellt
wird
.
Außenhaftung
§
Abs.
§
Abs.
kam
nur
fälligen
rückzahlungsforderung
§
Abs.
Satz
Klägerin
Zuge
.
Annahme
Berufungsgerichts
war
B.
Treugeber-Kommanditisten
ebenso
gehenden
gesellschaftsvertraglichen
Regelung
"
Wiedereinzahlung
"
gewinnunabhängigen
Ausschüttungen
"
Wiederauffüllung
Kommanditeinlage
"
verpflichtet
.
Haftung
Zahlung
Umfang
gewinnunabhängigen
Ausschüttungen
bestand
B.
allein
Klägerin
hierbei
allein
§
Abs.
§
Abs.
.
Umstände
waren
B.
spätestens
Dezember
kannt
§
Abs.
Nr.
.
geht
Schreiben
10
.
zember
unzweideutig
Beklagten
anderen
Treugeber-Kommanditisten
Hinweis
Notlage
ausgereichten
Darlehens
Klägerin
eigene
Inanspruchnahme
Klägerin
Rückzahlung
Ausschüttungen
Freistellungsanspruch
Treuhandvertrag
Rückgewähr
ausgeschütteten
Beträge
selbst
verlangte
.
stand
nur
Augen
Inanspruchnahme
Klägerin
Drittgläubiger
Sicherheit
erwarten
war
Erfüllung
Drittforderung
Mittel
Beklagten
Befreiungsschuldner
zurückgegriffen
werden
musste
auch
bisheriger
Befreiungsanspruch
Anspruch
Zahlung
selbst
umgewandelt
hatte
eben
Zahlungs-)Anspruch
geltend
machte
.
4
.
Frage
Darlehensforderung
Klägerin
bereits
Jahre
insbesondere
:
konkludente
Kündigung
fällig
geworden
ist
kommt
hiernach
.
Gleiches
gilt
Frage
Anwendung
Grundsätze
Glauben
§
geboten
sein
könnte
Verjährungsbeginn
bereits
Jahre
auszugehen
.
5
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Klage
erweist
unbegründet
geltend
gemachte
Anspruch
verjährt
ist
so
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
zurückgewiesen
werden
muss
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung