NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 28 Juli aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Dezember wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagten abgetretenem Recht B. AG Folgenden B. Zahlung € Zinsen vorgerichtlicher Anwaltskosten Anspruch . B. ist Treuhandkommanditistin tungsbeschränkt Co. Fondsgesellschaft ; Folgenden : . 3 . März erklärte Beklagte B. Beitritt seinerzeit noch GmbH Co. firmierend telbarer Treugeber-)Kommanditist Einlage € . Grundlage Treuhandvertrags 31 . März fungierte B. derin Beklagten . frei verfügbarer Liquidität Treuhänerhielt klagte Jahren Abzug Rückzahlung € gewinnunabhängige Ausschüttungen Höhe insgesamt € . erwarb AG Containerchassis vermietete veräußernde Unternehmen sale-andlease-back"-Verfahren . Erwerb wurde Darlehen Rechtsvorgängerin Klägerin Folgenden nur : Klägerin finanziert . AG Juni Insolvenzantrag gestellt hatte erzielte Einnahmen mehr geriet Weise finanzielle rigkeiten . Vereinbarung 25./31 . Mai legten Klägerin bestehenden Kredite neue Laufzeiten . Schreiben 12 November lehnte Klägerin Angebot " Rückzahlung fälligen Finanzierungen 3 November . Zugleich bat Kommanditisten " vollständigen Wiedereinlage " geleisteten Auszahlungen aufzufordern . verlangte B. Datum 10 . zember Beklagten anderen Treugeber-Kommanditisten Hinweis Freistellungsanspruch Treuhandvertrag Fristsetzung 20 . Dezember Rückzahlung Ausschüttungen . Schreiben lautet auszugsweise folgt : " wissen hat Fondsgesellschaft teilweise Darlehen W. Bank finanziert . Kapitaldienst Darlehen konnte Ausfall Mietzahlungen mehr geleistet werden . Auszahlungen Fondsgesellschaft Anleger Jahren stellen Rückzahlung Hafteinlagen . B. haftet Treuhandkommanditistin Gläubigern Gesellschaft Umfang zurückgezahlten Hafteinlagen . W. Bank hat B. Anspruch genommen . B. steht Treugeber Treuhandvertrag Verbindung Gesellschaftsvertrag Freistellungsanspruch . Ansprüche W. Bank Treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider andere Wahl Freistellungsanspruch Treuhandvertrag Verbindung Gesellschaftsvertrag geltend machen . müssen auffordern Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen Höhe Jahre geleisteten Einzahlungen Höhe Rückgewähr Jahre getätigten Ausschüttungen dienten spätestens 20 . Dezember eingehend Konto B. … einzuzahlen Wiedereinlageverpflichtung Fondsgesellschaft erfüllen können . Fondsgesellschaft B. haben vergangenen Jahr erheblichem Umfang Verfügung stehenden Möglichkeiten gearbeitet Fortführung Fonds Wiedereinzahlung ausgezahlten Beträge vermieden Chance Werterholung erhalten bleibt . ist leider gelungen . bedaure Entwicklung nun geführt hat B. auffordern muss auch restlichen Beträge wieder einzuzahlen . .... " Datum 13 . Dezember unterrichtete ber-Kommanditisten Anleger Klägerin B. kommanditistin Anspruch genommen habe B. Treugeals gezwungen sei Anlegern Wiedereinzahlung bereits ausgezahlten Beträge Höhe ursprünglichen Haftkapitals einzufordern . Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt : " Geschäftsführung hatte Gesellschafterversammlung berichtet Bankhaus Annahme Kaufangebotes Firma entschieden hat Bank erwartet Anleger schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen . möchte mitteilen Bankhaus B. Anspruch genommen hat B. gezwungen ist Gesellschafter anzuschreiben Wiedereinzahlung Laufzeit Fonds bereits ausgezahlten Beträge Höhe ursprünglichen Haftkapitals einzufordern . … " Zahlungsaufforderung B. kam Beklagte . 2./6 . Mai vereinbarten Klägerin verbleibende Sollsaldo Veräußerung weiterer Containerchassis " Inanspruchnahme Kommanditisten Treuhandkommanditisten " zurückgeführt werden sollte . Stand Inanspruchnahme Kommanditisten sollte Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden . Vertrag 20 . Oktober/18 November trat B. lungsanspruch Beklagten Treuhandvertrag Höhe € Klägerin . Schreiben 21 November erklärte Klägerin Kündigung bestehenden Geschäftsverbindung forderte Rückzahlung Sollsaldos 946.977,33 € . Hierüber informierte Klägerin B. Schreiben gleichen Tage verlangte zugleich " Wiedereinzahlung Hafteinlage " . Datum 1 . Dezember begehrte Klägerin Beklagten Begleichung abgetretenen Forderung € spätestens 9 . Dezember . Beklagte verweigerte Zahlung Begründung geltend gemachte Anspruch sei verjährt . 22 . Dezember beantragte Klägerin Erlass Mahnbescheids 30 . Dezember erlassen Beklagten 3 . Januar zugestellt wurde . Verfahren wurde Eingang Widerspruchs Beklagten Landgericht abgegeben . Parteien streiten Frage Klageforderung verjährt ist . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Ersturteil abgeändert Klage stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung Urteils ersten Instanz . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Verjährung Klageforderung verneint Wesentlichen ausgeführt : höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne Verjährung Befreiungsanspruchs § Satz erst Schluss Jahres Forderung fällig werde Befreiung verlangt werde . Gemessen sei Streitfall allerdings feststellbar Klägerin Darlehensrückzahlungsanspruch Anlagegesellschaft bereits Jahre fällig gestellt habe . Vortrag Klägerin sei Fälligkeit Darlehensforderung erst Kündigung 21 November herbeigeführt worden . sei Beklagte ausreichend substantiiert entgegengetreten . Auch Wege Urkundenbeweises verwerteten Aussagen Zeugen Parallelverfahren Landgericht vernommen worden seien hätten Fälligstellung Kreditschulden Jahre bestätigt . gelte ebenfalls Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme . fehle auch genügenden Anhaltspunkten konkludente Fälligstellung . sei Geltendmachung Freistellungsanspruchs Treuhänderin Verjährungsfrist Jahre Lauf gesetzt worden . höchstrichterlichen Rechtsprechung führe Unerträglichkeiten Wertungswidersprüchen Freistellungsanspruch lange Fälligkeit Drittforderung fällig würde . Schutzes könne Treuhänderin Geltendmachung Freistellungsanspruchs Anlegern begeben . Unerheblich sei Klägerin bereits Kündigungsrecht zugestanden habe einvernehmliche Lösung verhandelt worden sei Kündigung Fälligstellung Darlehen hätte vermeiden können . Inanspruchnahme Fondsgesellschaft Klägerin habe festgestanden noch sei absehbar gewesen . Auch Gesichtspunkt Grundsatzes Glauben müsse Klägerin so behandeln lassen sei Darlehensforderung bereits Jahre Rückzahlung fällig geworden . fehle widersprüchlichen Verhalten Klägerin Kündigung Fälligstellung Darlehensforderungen absehe wirtschaftlichen Möglichkeiten Rückführung notleidenden Kredits suchen . Hinausschieben Fälligkeit stelle auch " ambivalentes Verhalten " gegangen sei Insolvenz Treuhänderin Fondsgesellschaft verhindern . sei auch besondere Härte Beklagten erkennen . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Verjährung Klageforderung Unrecht verneint . 1 . Zutreffend Revision auch beanstandet ist fungsgericht ausgegangen Beklagte Treugeber gemäß Satz verpflichtet ist B. Treuhänderin chen Haftung Verbindlichkeiten freizustellen gehaltenen verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind vgl. Senatsurteil 5 . Mai . . ergibt Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen Aufgaben Treuhänderin Verbindung § § Abs. . muss Beklagte B. Kommanditistenhaftung Klägerin Gesellschaftsgläubigerin freihalten Haftung entfallenden Kapitalanteil betrifft . Kommanditistenhaftung ist Leistung Einlage zunächst entfallen § Abs. jedoch Höhe gewinnunabhängigen Liquiditätsüberschüssen geleisteten schüttungen hier : € § Abs. wieder aufgelebt . rechtsfehlerfreier Feststellung Berufungsgerichts hat Klägerin fälligen Anspruch Darlehensrückgewähr Höhe 946.977,33 € § Abs. Satz mithin Umfang Haftsumme Befriedigung Klägerin benötigt wird vgl. Urteil 22 . März ZR . . 2 . sonach bestehenden Freistellungsanspruch § Satz iVm § Abs. iVm § Abs. § Abs. iVm Abs. Satz hat B. wirksam Klägerin Gläubigerin rung B. befreien ist abgetreten § ; hat Folge Befreiungsanspruch Zahlungsanspruch hier : gerichtet Leistung € umwandelt vgl. Senatsurteil 5 . Mai aaO S. . Urteile 22 . März aaO S. . 11 . März . Umwandlung hier s. nachfolgend schon Abtretung geschehen ist . 3 . Anspruch ist jedoch verjährt Abs. . rungsfrist hat spätestens Dezember begonnen ist mithin Ende 31 . Dezember also Einreichung Mahnantrags Dezember abgelaufen § Abs. . Befreiungsanspruch § Satz wird einhelliger Auffassung sofort Eingehung Verbindlichkeit freizustellen ist fällig unabhängig ihrerseits bereits fällig ist arg . Satz . allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre Zeitpunkt Befreiungsanspruch entsteht fällig wird auch maßgeblich Zeitpunkt Verjährungsfrist Anspruchs beginnt § Abs. Nr. Folge Eintritt Fälligkeit Drittforderung Freistellung begehrt wird ankäme s. Senatsurteile 12 November . 5 . Mai aaO S. . ; Urteil 22 . März aaO S. . . würde allerdings unbesehener strikter Anwendung insbesondere langfristig angelegte Verbindlichkeiten Unzuträglichkeiten ziehen Interessen Parteien Treuhandvertrags hier vorliegenden Art Zweck § Satz zuwiderliefen . Wäre Lauf Verjährungsfrist allein Fälligkeit Freistellungsanspruchs abzustellen könnte Treuhandkommanditistin Befreiungsgläubiger Vermeidung Verjährung bereits Zeitpunkt Geltendmachung Freistellungsanspruchs Treugeber Befreiungsschuldner gezwungen sein Fälligkeit Drittforderung absehbar ist noch feststeht Erfüllung überhaupt Mittel Treugebers zurückgegriffen werden muss ; Geltendmachung wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht interessengerecht s. Senatsurteile 12 November aaO . 5 . Mai aaO S. . ; Urteil 22 . März aaO S. . Beschluss 26 . Juni . . sinnvollen unbefriedigenden Folgen vermeiden beginnt neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verjährungsfrist Befreiungsanspruch Treuhänders § Satz frühestens Schluss Jahres laufen Forderung fällig wird befreien ist s. Senatsurteil 5 . Mai aaO S. . ; Urteil 22 . März aaO S. . Beschluss 26 . Juni aaO ; vgl. auch Senatsurteil 12 November aaO . . Anders jedoch liegt Befreiungsanspruch Fälligkeit Drittforderung befreien ist Zahlungsanspruch umwandelt Inanspruchnahme Befreiungsgläubigers Drittgläubiger Sicherheit erwarten ist feststeht Erfüllung Drittforderung Mittel Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss . Falle ist Schluss Jahres Zahlungsanspruch Umwandlung Befreiungsanspruchs entsteht Verjährungsbeginn maßgebend § Abs. . Befindet Befreiungsgläubiger Lage Inanspruchnahme Drittgläubiger Sicherheit erwarten lässt steht Erfüllung Drittforderung Mittel Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss so wandelt Befreiungsanspruch Zahlungsanspruch ; Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung selbst verlangen vgl. Urteile 16 . September ZR 13 November ZR . ; 26 34 ; Nr. ; s. auch BeckOGK/Röver § . [ Stand : 15 . August ; 7 . Aufl . . 5 ; jeweils . Fallgestaltung bedürfen Ansicht Berufungsgerichts Befreiungsgläubiger auch Befreiungsschuldner Schutzes unzuträglichen Zwang " verfrühten " Anspruchsgeltendmachung Inanspruchnahme Befreiungsgläubigers Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht resultierende Inanspruchnahme Befreiungsschuldners Befreiungsgläubiger . kann nunmehr Zahlung verlangen Befreiungsschuldner hat berechtigtes Interesse Zahlungsanspruch angemessener Zeit verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird . Befreiungsgläubiger ist Vorliegen auch subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. seinerseits zumutbar Schluss Jahres Umwandlung Befreiungsanspruchs Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen . Anknüpfung Verjährungsbeginns Geltendmachung Forderung erhobenen Bedenken Berufungsgerichts greifen entscheidend Anspruchserhebung abzustellen ist unabhängige Umwandlung Befreiungsanspruchs Zahlungsforderung . Fälligkeit Drittforderung befreien ist besteht insofern Zusammenhang Inanspruchnahme Befreiungsgläubigers Drittgläubiger Sicherheit erwarten muss . hat Verjährung Befreiungsanspruchs B. Beklagten spätestens Ende 31 . Dezember begonnen Folge Anspruch Ablauf 31 . Dezember noch Abtretung Anspruchs Klägerin verjährt ist . Spätestens Dezember wandelte Befreiungsanspruch B. Zahlungsanspruch Inanspruchnahme Befreiungsgläubiger Klägerin Drittgläubiger Sicherheit erwarten war feststand Erfüllung Drittforderung Mittel Beklagten Befreiungsschuldner zurückgegriffen werden musste . Schreiben Klägerin B. 12 November Anleger 10 . Dezember Anleger 13 . Dezember geht Insolvenz AG wirtschaftlich Notlage geraten war mehr liquidiert werden musste Darlehen Klägerin vorhandenen Masse insbesondere : Erlösen Veräußerung vollständig getilgt werden konnte also " notleidend " geworden war vermittelt B. Treugeber-Kom- manditisten : Beklagte voller Höhe jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten . Inanspruchnahme Beklagten übrigen Treugeber-Kommanditisten wurde dementsprechend auch bereits Gang gesetzt . Inanspruchnahme war vornherein allein Außenhaftung B. Abs. § Abs. korrespondierenden Befreiungsanspruch B. § Satz iVm Abs. möglich . Beklagte hatte Kommanditeinlage ebenso übrigen Treugeber-Kommanditisten bereits geleistet war Ermangelung dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung unmittelbar B. noch gegenüber verpflichtet geflossenen abhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen vgl. Urteile 12 . März . 1 Juli . jeweils . Somit war Inanspruchnahme B. Klägerin Ende Sicherheit erwarten . Berufungsgericht ausgeht Ende Inanspruchnahme Fondsgesellschaft festgestanden habe noch absehbar gewesen sei Zeit noch einvernehmliche Lösung verhandelt worden sei Kündigung Fälligstellung Darlehen hätte vermeiden können rügt Revision zutreffend rechtsfehlerhaft . betreffende Feststellung Berufungsgerichts findet Schreiben 12 November 10 . Dezember 13 . Dezember nur Stütze Widerlegung . stand Ende nämlich mehr Zweifel Inanspruchnahme B. : mittelbaren Kommanditisten also auch klagten vollen Höhe gewinnunabhängigen Ausschüttungen erfolgen müsse werde indessen voraussetzte Darlehensforderung Klägerin fällig gestellt wird . Außenhaftung § Abs. § Abs. kam nur fälligen rückzahlungsforderung § Abs. Satz Klägerin Zuge . Annahme Berufungsgerichts war B. Treugeber-Kommanditisten ebenso gehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung " Wiedereinzahlung " gewinnunabhängigen Ausschüttungen " Wiederauffüllung Kommanditeinlage " verpflichtet . Haftung Zahlung Umfang gewinnunabhängigen Ausschüttungen bestand B. allein Klägerin hierbei allein § Abs. § Abs. . Umstände waren B. spätestens Dezember kannt § Abs. Nr. . geht Schreiben 10 . zember unzweideutig Beklagten anderen Treugeber-Kommanditisten Hinweis Notlage ausgereichten Darlehens Klägerin eigene Inanspruchnahme Klägerin Rückzahlung Ausschüttungen Freistellungsanspruch Treuhandvertrag Rückgewähr ausgeschütteten Beträge selbst verlangte . stand nur Augen Inanspruchnahme Klägerin Drittgläubiger Sicherheit erwarten war Erfüllung Drittforderung Mittel Beklagten Befreiungsschuldner zurückgegriffen werden musste auch bisheriger Befreiungsanspruch Anspruch Zahlung selbst umgewandelt hatte eben Zahlungs-)Anspruch geltend machte . 4 . Frage Darlehensforderung Klägerin bereits Jahre insbesondere : konkludente Kündigung fällig geworden ist kommt hiernach . Gleiches gilt Frage Anwendung Grundsätze Glauben § geboten sein könnte Verjährungsbeginn bereits Jahre auszugehen . 5 . kann Berufungsurteil Bestand haben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden Aufhebung angefochtenen Entscheidung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Klage erweist unbegründet geltend gemachte Anspruch verjährt ist so Berufung Klägerin Urteil Landgerichts zurückgewiesen werden muss . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung