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1242 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Stellen
Bestimmungen
Anschluß
Formularvertrag
hier
:
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
unterzeichneten
Zusatzvereinbarung
Vertragspartei
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingung
Abs.
Satz
so
reicht
Beurteilung
Zusatzvereinbarung
sei
"
ausgehandelt
"
Abs.
Satz
Feststellung
Verwender
anderen
Vertragspartei
Unterzeichnung
"
freigestellt
"
habe
;
Voraussetzung
"
Aushandeln
ist
jedenfalls
ganz
leicht
verständlichen
Text
Verwender
andere
Vertragspartei
Inhalt
Tragweite
Zusatzvereinbarung
lehrt
hat
sonstwie
erkennbar
geworden
ist
andere
Sinn
wirklich
erfaßt
hat
.
Urteil
19
.
Mai
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
schloß
13
.
März
Beklagten
Außendienstmitarbeiterin
handelte
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
Dauer
Monaten
.
Beklagten
vorformulierten
Vertragstext
verpflichtete
Kläger
Leistungen
Beklagten
Mehrwertsteuer
zahlen
;
Gesamtbetrag
sollte
14
.
März
fällig
sein
Darlehen
finanziert
.
Weiter
enthält
Vertragsformular
umfangreiche
Bestimmungen
Rechtsfolgen
Fall
Kündigung
§
.
Getrennt
beiderseits
unterschriebenen
Vertragsurkunde
unterzeichneten
Kläger
Vertreterin
Beklagten
anschließend
weiteres
Schriftstück
.
oberen
Teil
stand
Überschrift
"
Kündigungsrecht
"
folgender
formularmäßiger
Text
:
"
Recht
Vertragsschließenden
heute
geschlossenen
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
§
jederzeit
auch
Vorliegen
wichtigen
Grundes
kündigen
kann
vertraglich
ausgeschlossen
werden
Recht
fristlosen
Kündigung
wichtigem
Grund
§
bleibt
unberührt
.
wirksamer
Ausschluß
besonderen
gesetzlichen
Kündigungsrechtes
ist
Kunden
Berechtigung
verbunden
jederzeit
auch
Ablauf
Partnervermittlungsvertrag
bestimmten
Vertragszeit
Monaten
Bedarf
unentgeltlich
weitere
Partnervorschläge
zahlenmäßige
Begrenzung
abzurufen
.
"
unteren
Teil
hatte
handschriftlich
jeweils
Satz
Formular
vorgesehene
Linien
gesetzt
nämlich
Kläger
:
"
bin
Ausschluß
Kündigungsrechts
einverstanden
.
"
Außendienstmitarbeiterin
Beklagten
:
"
Fa.
GmbH
Beklagte
ist
Ausschluß
Kündigungsrechts
einverstanden
.
"
Schreiben
2
.
April
kündigte
Kläger
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
Berufung
§
hilfsweise
§
.
Verlangen
Rückzahlung
Höhe
geleisteten
Anzahlung
hat
Beklagte
entgegengehalten
Kläger
stehe
Kündigungsrecht
;
hat
behauptet
habe
bereits
Woche
Kläger
bestimmten
Partnervorschläge
ausgearbeitet
.
Amtsgericht
Landgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageanspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
verneint
Anspruch
Klägers
Zurückerstattung
Anzahlung
ausgesprochene
Kündigung
Partnerschaftsvermittlungsvertrages
unwirksam
gewesen
sei
.
Voraussetzungen
fristlose
Kündigung
wichtigem
Grund
§
habe
Kläger
dargelegt
.
Kündigungsrecht
§
sei
Zusatzvereinbarung
13
.
März
wirksam
ausgeschlossen
worden
.
Zusatz
handele
Inhaltskontrolle
§
§
unterliegende
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Beklagten
zuvor
geschlossenen
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
losgelöste
selbständige
Vereinbarung
Parteien
"
ausgehandelt
"
hätten
.
Mitarbeiterin
Beklagten
habe
nämlich
Kläger
ausdrücklich
hingewiesen
freistehe
Zusatzvereinbarung
akzeptieren
Entscheidung
zuvor
abgeschlossenen
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
berühre
;
Kläger
zuvor
Bedeutung
Sinn
Zusatzvereinbarung
mündlich
erläutert
habe
komme
.
Gründen
ergebe
Inhaltskontrolle
Zusatzvereinbarung
auch
Gesichtspunkt
Umgehungsverbots
.
II
.
hält
entscheidenden
Punkt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Sachverhalt
war
Zusatzvereinbarung
Ausschluß
Kündigungsrechts
Parteien
"
Einzelnen
ausgehandelt
"
Abs.
Satz
.
Vielmehr
handelte
Beklagten
Kläger
einseitig
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§
Abs.
Satz
Satz
.
Partnerschaftsanbahnungsinstitut
kann
aber
anerkanntermaßen
Vertragspartner
§
zustehende
Kündigungsrecht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Formularverträgen
wirksam
ausschließen
;
Senatsurteil
5
November
.
1
.
Ausgangspunkt
ist
sieht
auch
Berufungsgericht
anders
Parteien
abgeschlossenen
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
Dienstvertrag
handelt
"
Dienste
höherer
Art
"
leisten
sind
Dienstleistung
Verpflichtete
Dienstverhältnis
festen
Bezügen
steht
Gesetz
jederzeit
gekündigt
werden
kann
§
Abs.
;
;
Senatsurteil
5
November
aaO
.
Abs.
ist
zwingende
dispositive
Regelung
grundsätzlich
einzelvertragliche
Abrede
abbedungen
werden
kann
vgl.
nur
Staudinger/Preis
§
.
m.w
.
.
Partnerschaftsvermittlungsverträge
wird
zwar
vereinzelt
Standpunkt
vertreten
sei
besonderen
persönlichen
Bezuges
Ausschluß
Kündigungsmöglichkeit
selbst
Individualvereinbarung
§
nichtig
OLG
;
W.
11
.
Aufl
.
.
10
;
;
vgl.
auch
MünchKommBGB/Henssler
4
.
Aufl
.
.
.
.
wohl
herrschenden
Meinung
geteilten
vgl.
Staudinger/Preis
aaO
;
64
.
Aufl
.
.
Ansicht
ist
jedoch
besonderen
Umstände
vorliegen
folgen
.
Annahme
Berufungsgerichts
Parteien
Zusammenhang
Vertragsschluß
unterzeichnete
Zusatzregelung
Abbedingung
Kündigungsrechts
§
sei
einzelvertragliche
Abrede
Individualvertrag
hat
indessen
getroffenen
Feststellungen
Grundlage
.
2
.
Berufungsgericht
befaßt
Sicht
satzvereinbarung
Parteien
"
ausgehandelt
"
war
§
Abs.
Satz
;
Tatbestand
siehe
unten
zu
näher
gesamten
Gestaltung
"
Kündigungsrecht
überschriebenen
teilweise
gedrucktem
Text
teilweise
handschriftlichen
"
Formeln
"
zusammengesetzten
Schriftstücks
genommen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
Definition
§
Abs.
Satz
Satz
gehandelt
haben
kann
.
sind
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Vielzahl
Verträgen
vorformulierten
Vertragsbedingungen
Vertragspartei
Verwender
anderen
Vertragspartei
Abschluß
Vertrages
stellt
Satz
gleichgültig
ist
Bestimmungen
äußerlich
gesonderten
Bestandteil
Vertrages
bilden
Vertragsurkunde
selbst
aufgenommen
werden
Umfang
haben
Schriftart
verfaßt
sind
Form
Vertrag
hat
Satz
.
Revision
Recht
anführt
erfüllt
hier
Zwecke
Ausschlusses
§
verwendete
Schriftstück
gesetzliche
Definition
.
gilt
Beklagten
Vertragsabschlußpraxis
vorgegebenen
gedruckten
Text
anderen
auch
Formular
vorgegebener
Stelle
handschriftlich
niedergelegten
Worte
:
"
bin
Ausschluß
einverstanden
Kläger
:
"
Fa.
GmbH
ist
Ausschluß
einverstanden
"
Außendienstmitarbeiterin
Beklagten
.
ist
Rechtsprechung
anerkannt
auch
noch
schriftlich
niedergelegte
Vertragsbedingungen
Vielzahl
Verträgen
vorformuliert
Sinne
§
Abs.
Satz
sein
können
Zweck
"
Kopf
"
Verwenders
Abschlußgehilfen
"
gespeichert
"
sind
Urteil
10
.
März
m.w
.
BGH-Rspr
.
;
OLG
.
Beklagte
hat
Tatsacheninstanzen
Behauptung
Klägers
handschriftliche
Teil
Zusatzvereinbarung
sei
Textbaustein
vorgegeben
"
worden
substantiiert
bestritten
.
Verfahrensweise
allgemeinen
geschäftlichen
Strategie
Beklagten
gehört
belegen
Beklagten
selbst
vorgelegten
Urteile
anderen
Verfahren
.
Selbst
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
erfüllt
sind
liegen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
gleichwohl
Vertragsbedingungen
Vertragsparteien
Einzelnen
ausgehandelt
sind
§
Abs.
Satz
.
Tatbestand
hat
Berufungsgericht
indessen
Unrecht
gegeben
erachtet
.
"
Aushandeln
setzt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
"
Verhandeln
"
.
Verwender
muß
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthaltenen
gesetzesfremden
Kerngehalt
inhaltlich
ernsthaft
Disposition
stellen
Verhandlungspartner
Gestaltungsfreiheit
Wahrung
eigener
Interessen
einräumen
;
Kunde
muß
reale
Möglichkeit
erhalten
Inhalt
Vertragsbedingungen
beeinflussen
.
.
;
vgl.
nur
;
.
Revision
Recht
rügt
reicht
Feststellung
Berufungsgerichts
handele
hier
Rede
stehenden
Zusatzvereinbarung
Beklagten
ausdrücklich
freigestellte
zuvor
schlossenen
Partnerschaftsvermittlungsvertrag
losgelöste
"
selbständige
Vereinbarung
"
.
Erwägung
Berufungsgerichts
enthält
auch
zutreffende
Abgrenzung
Streitfalls
Fallgestaltungen
Kunden
Verwender
lediglich
Möglichkeit
eröffnet
wird
Vertrag
Zugrundelegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gar
abzuschließen
zweifelsfrei
vornherein
Zur-Disposition-Stellen
betreffenden
Vertragsbedingungen
liegt
vgl.
MünchKomm-BGB/Basedow
aaO
.
.
"
Aushandeln
"
Vertragsbedingung
verlangt
noch
Vertragsseite
Vertragsbedingung
vorformuliert
hat
so
erkennen
gegeben
hat
etwa
eigenem
Antrieb
Auftraggeber
Vertragsinhalt
wünscht
anderen
Vertragsseite
einfach
verbal
erklärt
stehe
Vertragsbedingung
abzuschließen
hier
bereits
unterzeichneten
Formularvertrag
festzuhalten
.
Hinblick
Kunde
reale
Möglichkeit
erhalten
muß
Inhalt
Vertragsbedingungen
beeinflussen
ist
vielmehr
jedenfalls
umfangreichen
leicht
verständlichen
Klauseln
selbstverständliche
zusätzliche
Voraussetzung
Qualifizierung
"
ausgehandelt
"
Verwender
andere
Vertragspartei
Inhalt
Tragweite
belehrt
hat
vgl.
OLG
;
aaO
sonstwie
erkennbar
geworden
ist
andere
Vertragspartner
Sinn
wirklich
erfaßt
hat
.
Nur
so
ist
auch
gewährleistet
Vertragsinhalt
vorformulierte
Text
ergibt
nur
Verwender
ebenso
Kunden
rechtsgeschäftlichen
Gestaltungswillen
aufgenommen
worden
ist
also
Ausdruck
rechtsgeschäftlichen
Selbstbestimmung
Selbstverantwortung
gewertet
werden
kann
vgl.
Urteil
27
.
März
.
tatbestandlichen
Voraussetzung
"
Aushandelns
ist
Berufungsurteil
festgestellt
.
Andererseits
war
Klauselwerk
Beklagten
Zusatzvereinbarung
"
Kündigungsrecht
"
insbesondere
Einbeziehung
umfangreichen
"
kleingedruckten
"
Textpassagen
eigentlichen
Vertragsurkunde
Beklagten
ausbedungenen
Rechtsfolgen
Kündigung
§
keineswegs
durchschnittlichen
Vertragspartner
ersten
Blick
verstehen
so
klar
Erläuterung
gebraucht
hätte
.
.
Mithin
wird
Klageabweisung
Ausführungen
Berufungsgerichts
getragen
.
Andererseits
ist
Entscheidungsreife
Punkt
Revisionsverfahren
gegeben
.
Unerledigt
ist
insbesondere
Beweisantritt
beweispflichtigen
Beklagten
Behauptung
Außendienstmitarbeiterin
habe
Kläger
Bedeutung
Sinn
Zusatzvereinbarung
Ausschluß
Kündigungsrechts
Ausfüllung
Unterzeichnung
Schriftstücks
mündlich
erläutert
.
Entscheidung
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
vgl.
§
.
Anspruch
Klägers
Rückzahlung
Anzahlung
Teils
§
Abs.
Satz
vgl.
urteil
5
November
aaO
;
Abs.
Satz
steht
:
Palandt/Sprau
aaO
.
läßt
Revisionsverfahren
auch
Hinblick
Einwand
Beklagten
ausschließen
stehe
selbst
Wirksamkeit
Kündigung
Klägers
getroffenen
Vereinbarung
bereits
erbrachten
Leistungen
mehr
Empfang
genommene
Anzahlung
.
Frage
Höhe
Vergütung
Beklagten
Kündigung
Beklagten
kann
umfassende
tatrichterliche
Prüfung
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
bisher
abgesehen
hat
beurteilt
werden
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
gehen
sollten
Fall
Kündigung
Auftraggeber
§
anteiligen
Honorar
weiteres
Aufwendungsersatzansprüche
Größenordnung
%
vereinbarten
Gesamthonorars
beansprucht
dürften
Bedingungen
Inhaltskontrolle
standhalten
Senatsurteil
5
November
aaO
;
Urteil
29
.
Mai
.
Sache
ist
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
weiteren
Prüfung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Kapsa